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   LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11   

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LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11 (https://dejure.org/2013,41542)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - L 2 AL 47/11 (https://dejure.org/2013,41542)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. September 2013 - L 2 AL 47/11 (https://dejure.org/2013,41542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes; Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung von Verfügbarkeit bei arbeitslosigkeitsunschädlicher gesetzlich zugelassener Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes; Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung von Verfügbarkeit bei arbeitslosigkeitsunschädlicher gesetzlich zugelassener Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Die Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (Az.: B 11a AL 23/07 R und B 11a AL 64/06 R) für rechtmäßig erklärt.

    Soweit das BSG in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (Aktenzeichen B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R) die fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld bestätigt habe, hätten diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde gelegen.

    Die Klägerin im Verfahren B 11a AL 23/07 R habe nämlich die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nur mit versicherungspflichtigen Erziehungszeiten erfüllen können.

    Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an Erziehungszeiten nach Qualifikationsgruppen bemessen werde (Hinweis auf Urteil des BSG vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R).

    Es verstoße, wie das BSG in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (Aktenzeichen B 11a AL 23/07 R) zutreffend ausgeführt habe, auch nicht gegen Verfassungs- oder europäisches Gemeinschaftsrecht, dass das bis zum 7. September 2003 erzielte Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werde.

    Bereits vorab habe das BSG unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG eine Grundrechtsbetroffenheit sowie eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben ausgeschlossen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R).

    Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit der zitierten Entscheidung vom 25. August 2011 (a.a.O.) zurückgewiesen und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R, a.a.O. Nr. 3) sowie auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die gegen das genannte Urteil vom 29. Mai 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08) und Vorlagebeschlüsse der Sozialgerichte Dresden und Aachen als unzulässig verworfen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 und vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07), ausgeführt, dass es weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europäische Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 verstoße, dass Arbeitsentgelt, welches außerhalb des Bemessungsrahmens erzielt worden sei, nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden könne.

    Der durch das Arbeitslosengeld zu ersetzende Lohnausfall, den ein Arbeitsloser dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet, kann nach längerer Berufspause nicht mehr anhand des früher erzielten Verdienstes festgestellt, sondern muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikation nach den aktuellen Verdienstmöglichkeiten bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 = BSGE 100, S. 295).

  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 19/10 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Die Regelung soll Arbeitslose nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl. BSG, Urteile vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R, info also 2010, S. 171 mit weiteren Nachweisen, und vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 7, beide Entscheidungen auch in juris veröffentlicht).

    Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit der zitierten Entscheidung vom 25. August 2011 (a.a.O.) zurückgewiesen und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R, a.a.O. Nr. 3) sowie auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die gegen das genannte Urteil vom 29. Mai 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08) und Vorlagebeschlüsse der Sozialgerichte Dresden und Aachen als unzulässig verworfen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 und vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07), ausgeführt, dass es weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europäische Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 verstoße, dass Arbeitsentgelt, welches außerhalb des Bemessungsrahmens erzielt worden sei, nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden könne.

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Dieser bestimmt, da er sehr häufig bei Bewerbungen auf Arbeitsstellen anzugeben und nachzuweisen ist, auch in hohem Maße die Auswahlentscheidungen potenzieller Arbeitgeber und damit die Feststellung der in Betracht kommenden Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 8 mit umfangreichen Nachweisen; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 10 AL 378/07, info also 2010, S. 75).

    Blendete man die regelhaft erwartete Qualifikation, hier das Erfordernis eines Hoch- oder Fachhochschulabschlusses, und das bei Bewerbern mit einer werbefachlichen Ausbildung weitere Qualifikationserfordernis langjähriger einschlägiger Berufserfahrung als nach der gesetzlichen Konzeption des § 132 SGB III nicht zu prüfende Kriterien aus, und sähe man den Zugang zu dieser Beschäftigung entweder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werbekauffrau oder durch Personen mit einem Hochschulabschluss als eröffnet an, käme man allerdings zu einer Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3 (vgl. zur Tätigkeit einer Pharmareferentin BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 8, wo jedoch die Frage, ob eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine solche Beschäftigung realistisch erscheint, ausdrücklich offen gelassen worden ist).

  • SG Berlin, 29.05.2006 - S 77 AL 961/06

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Erziehungszeit - Erweiterung

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Sie hat unter Hinweis auf das Urteil des SG Berlin vom 29. Mai 2006 (Aktenzeichen: S 77 AL 961/06), dessen Ausführungen sie sich zu Eigen gemacht hat, ihre Auffassung bekräftigt, dass in ihrem Fall eine fiktive Bemessung nicht in Betracht komme, sondern ihrer Leistung das Entgelt aus der zuletzt beim Bauer Verlag ausgeübten Beschäftigung zugrunde zu legen sei.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bemessungsrahmen nicht in unmittelbarer oder verfassungskonformer Anwendung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III zu erweitern, wie dies vom SG Berlin in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2006 (Aktenzeichen S 77 AL 961/06) vertreten worden ist.

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvL 11/07

    Zur Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld gem §§ 130, 132 SGB

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 11. März 2010 (1 BvL 2909/08 und 1 BvL 11/07) sowie vom 14. März 2011 (1 BvL 13/07) umfassend dargetan, dass vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zu Art. 6 GG die in den Vorlagebeschlüssen aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien.

    Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit der zitierten Entscheidung vom 25. August 2011 (a.a.O.) zurückgewiesen und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R, a.a.O. Nr. 3) sowie auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die gegen das genannte Urteil vom 29. Mai 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08) und Vorlagebeschlüsse der Sozialgerichte Dresden und Aachen als unzulässig verworfen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 und vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07), ausgeführt, dass es weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europäische Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 verstoße, dass Arbeitsentgelt, welches außerhalb des Bemessungsrahmens erzielt worden sei, nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden könne.

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 11. März 2010 (1 BvL 2909/08 und 1 BvL 11/07) sowie vom 14. März 2011 (1 BvL 13/07) umfassend dargetan, dass vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zu Art. 6 GG die in den Vorlagebeschlüssen aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien.

    Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG mit der zitierten Entscheidung vom 25. August 2011 (a.a.O.) zurückgewiesen und unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R, a.a.O. Nr. 3) sowie auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die gegen das genannte Urteil vom 29. Mai 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08) und Vorlagebeschlüsse der Sozialgerichte Dresden und Aachen als unzulässig verworfen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 und vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07), ausgeführt, dass es weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europäische Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 verstoße, dass Arbeitsentgelt, welches außerhalb des Bemessungsrahmens erzielt worden sei, nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden könne.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Soweit das BSG in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (Aktenzeichen B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R) die fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld bestätigt habe, hätten diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde gelegen.

    Bereits vorab habe das BSG unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG eine Grundrechtsbetroffenheit sowie eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben ausgeschlossen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R).

  • LSG Bayern, 27.05.2009 - L 10 AL 378/07

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Dieser bestimmt, da er sehr häufig bei Bewerbungen auf Arbeitsstellen anzugeben und nachzuweisen ist, auch in hohem Maße die Auswahlentscheidungen potenzieller Arbeitgeber und damit die Feststellung der in Betracht kommenden Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 8 mit umfangreichen Nachweisen; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 10 AL 378/07, info also 2010, S. 75).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - L 12 AL 318/06

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten -

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sie aufgehoben und die Klage der Klägerin jenes Verfahrens abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 2007 - L 12 AL 318/06).
  • LSG Sachsen, 18.02.2009 - L 1 AL 234/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; besondere Bezugsgröße nach § 408 SGB III bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
    Erfordert die Beschäftigung, auf die die Vermittlung des Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken ist, in der Regel eine solcherart erworbene oder vorhandene höherwertige Qualifikation, wird hierdurch nach dem Günstigkeitsprinzip auch die maßgebliche Qualifikationsgruppe bestimmt (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2009 - L 1 AL 234/07, juris; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2007, Randnummern 29, 33 und 38 zu § 132; Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, Stand Juli 2006, Randnummern 16 f., 19, 32 f. zu § 132; Valgoglio in Hauck-Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, Randnr. 37 zu § 152; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt/De Caluwe, SGB 111, 3. Auflage, Randnrn. 16 bis 19 zu § 132).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08

    Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 - L 1 AL 43/10
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2010 - L 3 AL 2/09

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Kindererziehungszeiten - erweiterter

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 9/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

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