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   LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15   

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https://dejure.org/2018,6464
LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15 (https://dejure.org/2018,6464)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2018 - L 4 SO 17/15 (https://dejure.org/2018,6464)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2018 - L 4 SO 17/15 (https://dejure.org/2018,6464)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15
    Angesichts des in § 4 SGB IX normierten umfassenden Förderungsverständnisses gilt die zuletzt genannte Regelung als Auffangnorm für z.B. heilpädagogische Leistungen (vgl. BSG. Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, Rn. 19) und kann daher ebenfalls für die Petö-Therapie herangezogen werden.

    Auf den Leistungsgegenstand kommt es dagegen nicht an (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, Rn. 21f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.2.2016 - L 9 SO 59/13, Rn. 72ff.).

    Eine Wertung als Maßnahme der sozialen Rehabilitation kommt insbesondere dann in Betracht, wenn über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele verfolgt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, Rn. 21 explizit zur Petö-Therapie mit dem Ziel der Erleichterung des Schulbesuchs - § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15
    Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2003, B 1 KR 34/01 R), so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.2.2013, L 4 SO 17/11).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15
    Auf den Leistungsgegenstand kommt es dagegen nicht an (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, Rn. 21f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.2.2016 - L 9 SO 59/13, Rn. 72ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2016 - L 9 SO 59/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - heilpädagogisches Reiten - medizinische

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15
    Auf den Leistungsgegenstand kommt es dagegen nicht an (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, Rn. 21f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.2.2016 - L 9 SO 59/13, Rn. 72ff.).
  • LSG Hamburg, 12.06.2017 - L 4 SO 35/15

    Leistungen der Eingliederungshilfe; Ablehnung der Kostenübernahme für eine

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15
    Auch scheitert die Bewilligung der Therapie als Leistung der Teilhabe an der Gemeinschaft nicht an fehlendem Wirksamkeitsnachweis vgl. Urt. des Senats v. 12.6.2017, L 4 SO 35/15).
  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

    Der Senat ordnet die Petö-Blocktherapie, bei der der medizinische Leistungszweck im Vordergrund steht, obwohl sie auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient, in Übereinstimmung mit dem LSG Hamburg (Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15) allein der medizinischen Rehabilitation zu.
  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 132/20
    Dient aber die Petö-Therapie - wie im Fall der Klägerin - zwar auch der Verbesserung der Sozialen Teilhabe, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - L 4 SO 17/15).
  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Dient aber die Petö-Therapie - wie im Fall der Klägerin - zwar auch zur Verbesserung der Sozialen Teilhabe, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - L 4 SO 17/15).
  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 48/21
    Dient aber die Petö-Therapie - wie im Fall der Klägerin - zwar auch zur Verbesserung der Sozialen Teilhabe, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - L 4 SO 17/15).
  • SG Düsseldorf, 10.07.2018 - S 42 SO 230/14
    Diesen wie vorstehend dargestellten Grundsätzen hat sich in der Folge auch die weitere Rechtsprechung angeschlossen bzw. orientierend an diesen Grundsätzen sind in der Folge weitere Entscheidungen ergangen (Bayerisches Landessozialgericht, 22.09.2015, L 8 SO 23/13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 14.12.2016, L 9 SO 57/13; Landessozialgericht Hamburg, 12.03.2018, L 4 SO 17/15), denen sich auch die entscheidende Kammer nach eigener Überzeugung anschließt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21).
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