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   LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17   

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https://dejure.org/2018,51343
LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17 (https://dejure.org/2018,51343)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2018 - L 1 KR 51/17 (https://dejure.org/2018,51343)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2018 - L 1 KR 51/17 (https://dejure.org/2018,51343)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht eine Verbeitragung erst dann als unzulässig erachtet, wenn der Betroffene Versicherungsnehmer geworden sei und zusätzlich das Beschäftigungsverhältnis beendet sei (durch Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder Insolvenz des Arbeitgebers), wenn also der berufliche Bezug vollständig gelöst worden sei (BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08).

    Darüber hinaus sei er, der Kläger, Versicherungsnehmer des Vertrages mit dem G. gewesen und damit sei unter Anwendung des zu § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergangenen Beschlusses des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) der betriebliche Bezug nicht gegeben gewesen.

    Schließich ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (a.a.O.), denn diese Entscheidung betrifft eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung.

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, der Beitragspflicht unterliegen, denn § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V enthält keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94 - Juris).

    Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.01.1997 - 12 RK 17/96; beide Juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen.

    Das Bundessozialgericht hat zwar eingeräumt, dass Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen eine besondere Nähe zu den nicht beitragspflichtigen Renten aus privatrechtlichen Lebensversicherungen aufweisen, es hat jedoch betont, dass insoweit eher die Nichteinbeziehung der privaten Versicherungen der Rechtfertigung bedürfe (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.).

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Ein Verbot einer "Doppelverbeitragung" (die Beitragserhebung auf Eigenleistungen), gelte unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen der Besonderheit, die in der Finanzierung der Krankenversicherung liege, nicht (BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R; BVerfG, Beschluss vom 6.9.2010, 1 BvR 739/08).

    Insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein "Verbot der Doppelverbeitragung" auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gilt (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Juris).

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 17/96

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als berufsständische

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.01.1997 - 12 RK 17/96; beide Juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen.
  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Es wäre daher unbillig, wenn derjenige, der neben seiner Rente weitere Einkünfte aus einer früheren beruflichen Betätigung hat, welche der Sicherstellung der Altersversorgung dienen, hierauf keine Beiträge zu entrichten hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 - Juris).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 35/86

    Versorgungsbezüge - Privates Versicherungsunternehmen - Gruppenversicherung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Bei der streitigen Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 312.845,83 EUR aus den beim G. abgeschlossenen Lebensversicherungen handele es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) für den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag bereits zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung mit Urteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86) entschieden.
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Ein Verbot einer "Doppelverbeitragung" (die Beitragserhebung auf Eigenleistungen), gelte unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen der Besonderheit, die in der Finanzierung der Krankenversicherung liege, nicht (BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R; BVerfG, Beschluss vom 6.9.2010, 1 BvR 739/08).
  • LSG Hamburg, 24.04.2014 - L 1 KR 88/13
    Auszug aus LSG Hamburg, 12.11.2018 - L 1 KR 51/17
    Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, sondern - wie ausgeführt - daraus, dass die Tätigkeit als Hafenlotse nach den Bestimmungen des Hafenlotsengesetzes und des Seelotsengesetzes unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungen waren." (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 - L 1 KR 88/13 -, Rn. 17 - 27, juris).
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