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   LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15   

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https://dejure.org/2015,63721
LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15 (https://dejure.org/2015,63721)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - L 2 AL 41/15 (https://dejure.org/2015,63721)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - L 2 AL 41/15 (https://dejure.org/2015,63721)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 7 AS 594/14

    Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die ständige Vorhaltung einer "subsidiären" Unterkunft gewährt die Vorschrift nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14 -, juris, Rn. 41 ff.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21).

    Eine extensive Auslegung oder auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2014 - L 19 AS 2316/13 B, juris Rn. 17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER; im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14, juris, Rn. 63).

    3.) Nicht von vornherein ausgeschlossen ist ein Anspruch nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (vgl. dazu allgemein Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14, juris, Rn. 64 ff), wonach Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - L 2 AS 951/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Da es kaum Wohnheime oder Internate geben dürfen, die eine im eigentlichen Sinne ganzjährige Unterbringung (während der Feiertage etc.) anbieten, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch eingedenk dieses Umstandes von der ihm zustehenden Befugnis zu Typisierung und Pauschalierung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = juris, Rn. 74 m.w.N.) Gebrauch gemacht hat (ähnlich auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER, juris, Rn. 25).

    Eine extensive Auslegung oder auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2014 - L 19 AS 2316/13 B, juris Rn. 17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER; im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14, juris, Rn. 63).

  • BSG, 11.11.1993 - 7/9b RAr 16/92

    Übernahme der Kosten von Mittagsmahlzeiten durch die BA während beruflicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Hierbei ergibt sich aus den §§ 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist), dass die Beklagte im Fall des vorliegend einschlägigen § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Teilnahmekosten zu tragen hat (Großmann in Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 128 SGB III, Rn. 6; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16).

    Deckt die von der Beklagten gewählte Form der Leistungserbringung nicht den gesamten Bedarf ab, d.h. versagt die durch Verknüpfung von Ausbildung und Rehabilitation einerseits sowie Unterkunft und Verpflegung andererseits gekennzeichnete Internatsunterbringung (zu diesem funktionellen Internatsbegriff BSG, a.a.O., juris, Rn. 17), so ist die Beklagte nach dem Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets (BSG, Urteil vom 11. November 1993 - 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16) zu Leistungen verpflichtet, mittels derer der Kläger diese Zeiträume überbrücken kann, während der er - wie es § 128 SGB III tatbestandlich voraussetzt - nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden untergebracht und verpflegt wird.

  • LSG Thüringen, 02.07.2014 - L 9 AS 656/14

    Gewährung eines Pauschalbetrags für Unterbringung und Verpflegung für einen

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die ständige Vorhaltung einer "subsidiären" Unterkunft gewährt die Vorschrift nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14 -, juris, Rn. 41 ff.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21).

    Eine extensive Auslegung oder auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2014 - L 19 AS 2316/13 B, juris Rn. 17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER; im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14, juris, Rn. 63).

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Der Anspruch auf höheres Ausbildungsgeld ergebe sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Anspruch auf Alg II habe der Kläger wegen des - auch bei Ausbildungen im Rahmen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben einschlägigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R) - Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht.

    1.) Ein Anspruch auf (aufstockendes) Alg II, für dessen Berechnung ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft nach § 22 SGB II relevant werden könnte, scheidet wegen des Ausschlusstatbestandes in § 7 Abs. 5 SGB II, der sich auch auf die Bezieher von Ausbildungsgeld erstreckt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 38), aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2014 - L 19 AS 2316/13

    Teilnahme an Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung schließt dem

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Eine extensive Auslegung oder auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2014 - L 19 AS 2316/13 B, juris Rn. 17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Juli 2014 - L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER; im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14, juris, Rn. 63).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
    Da es kaum Wohnheime oder Internate geben dürfen, die eine im eigentlichen Sinne ganzjährige Unterbringung (während der Feiertage etc.) anbieten, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch eingedenk dieses Umstandes von der ihm zustehenden Befugnis zu Typisierung und Pauschalierung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = juris, Rn. 74 m.w.N.) Gebrauch gemacht hat (ähnlich auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER, juris, Rn. 25).
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