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   LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08   

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https://dejure.org/2010,24733
LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 (https://dejure.org/2010,24733)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 (https://dejure.org/2010,24733)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - L 1 KR 54/08 (https://dejure.org/2010,24733)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlungsmethode im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R; BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R; beide Juris).

    Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit, sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im EU-/EWR-Raum angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG, Urteil vom 13.12.2005 a.a.O.).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13.12.2005 (a.a.O.), wonach eine Auswertung der medizinischen Literatur typischerweise nur mit sachverständiger Hilfe möglich sein soll.

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlungsmethode im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R; BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R; beide Juris).

    Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen können (BSG, Urteil vom 16.06.1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R - Juris).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08
    Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen können (BSG, Urteil vom 16.06.1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R - Juris).
  • LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 26/09
    In den Jahren 2006 und 2007 führte sie diese Therapiemaßnahmen auf eigene Kosten durch, wobei deren Erstattung durch die Beklagte Gegenstand des Verfahrens L 1 KR 54/08 ist.

    Nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. K1 vom 29. Oktober 2008 im Parallelverfahren L 1 KR 54/08 liegen bei der Klägerin weder ein außergewöhnliches Krankheitsbild noch spezielle, komplizierende Faktoren wie eine mykotische Superinfektion, eine Verminderung der Alkaliresistenz der Haut oder eine Allergie gegen extern anzuwendende Präparate vor.

  • LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09

    Kostenübernahme für im Ausland in Anspruch genommene Krankenbehandlung

    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlung der Krankheit im Inland bzw. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 4; BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

    Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit, sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

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