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   LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21   

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https://dejure.org/2021,55277
LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21 (https://dejure.org/2021,55277)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2021 - L 1 KR 10/21 (https://dejure.org/2021,55277)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - L 1 KR 10/21 (https://dejure.org/2021,55277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der obligatorischen Anschlussversicherung Anforderungen an die Ermittlungen zum Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung der ...

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 428
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Danach bliebe jedenfalls im Fall der Beendigung einer freiwilligen Versicherung gemäß § 191 Nr. 4 SGB V die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nachrangig sei (BSG v. 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - juris Rn. 25), bestehen.

    Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist zwar gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V generell nachrangig (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R, juris, Rn. 25).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 208/18
    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 6 KR 116/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Ruhen des Leistungsanspruchs -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Die Vorschrift ist eng auszulegen und der Verweis von Satz 2 auf Satz 1 von § 16 Abs. 3a ist auch auf die Verfahrensregeln des KSVG zu erstrecken (so auch die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung dazu: Noftz in Hauck/Noftz SGB V, § 16 Ruhen des Anspruchs, Rn. 64b ff, juris; Kingreen, in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 16 Rn. 17; Peters in: KassKomm, § 16 Rn. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, wonach der Ruhensbescheid konstitutiv für das Ruhen des Leistungsanspruches ist, Beschluss vom 25. November 2020 - L 6 KR 116/19 B PKH -, Rn. 16 juris; a.A. Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 16 Rn. 27; offenlassend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 5 KR 594/14 -, Rn. 31, juris).
  • LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21

    Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach §

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Allerdings hängt die Leistungspflicht der Beklagten im Unterschied zum Parallelverfahren L 1 KR 9/21 davon ab, ob die Mitgliedschaft nach § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V mit der Folge geruht hat, dass nur noch akute und schwerwiegende Krankheitszustände zur Leistungspflicht führten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 5 KR 594/14

    Streit um die Vergütung von Krankenhausleistungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Die Vorschrift ist eng auszulegen und der Verweis von Satz 2 auf Satz 1 von § 16 Abs. 3a ist auch auf die Verfahrensregeln des KSVG zu erstrecken (so auch die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung dazu: Noftz in Hauck/Noftz SGB V, § 16 Ruhen des Anspruchs, Rn. 64b ff, juris; Kingreen, in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 16 Rn. 17; Peters in: KassKomm, § 16 Rn. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, wonach der Ruhensbescheid konstitutiv für das Ruhen des Leistungsanspruches ist, Beschluss vom 25. November 2020 - L 6 KR 116/19 B PKH -, Rn. 16 juris; a.A. Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 16 Rn. 27; offenlassend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 5 KR 594/14 -, Rn. 31, juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18
    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Werde die Versorgung, wie vorliegend, in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt und sei sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich, entstehe die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach unmittelbar nach der Inanspruchnahme der Leistung durch den versicherten Patienten (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R, st. Rspr., m.w.N.).
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - kein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen versicherten

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
    Das BSG hat in diesem Kontext ausgeführt, dass die Krankenkasse verpflichtet ist bevor sie das Ruhen der Leistungen feststellt, aufzuklären, ob der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung in der Folgezeit wird (BSG Urt. v. 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R -, juris).
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