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LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 1 SGB 5, § 186 Abs 11 S 1 SGB 5, § 188 Abs 4 S 1 SGB 5, § 188 Abs 4 S 4 SGB 5
Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 4 SGB 5 - keine Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ermittlung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes - § 323 Abs 2 SGB 5 aF kein eigener ggü dem Mitglied wirksam werdender ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der obligatorischen Anschlussversicherung Anforderungen an die Ermittlungen zum Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung der ...
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 03.12.2020 - S 48 KR 3084/19
- LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Papierfundstellen
- NZS 2022, 470
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R
Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer …
Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Danach bliebe jedenfalls im Fall der Beendigung einer freiwilligen Versicherung gemäß § 191 Nr. 4 SGB V die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nachrangig sei (BSG v. 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - juris Rn. 25), bestehen.Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist zwar gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V generell nachrangig (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R, juris, Rn. 25).
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 208/18
Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht. - LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18
Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht. - BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des …
Auszug aus LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Werde die Versorgung, wie vorliegend, in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt und sei sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich, entstehe die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach unmittelbar nach der Inanspruchnahme der Leistung durch den versicherten Patienten (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R, st. Rspr., m.w.N.).
- LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in …
Allerdings hängt die Leistungspflicht der Beklagten im Unterschied zum Parallelverfahren L 1 KR 9/21 davon ab, ob die Mitgliedschaft nach § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V mit der Folge geruht hat, dass nur noch akute und schwerwiegende Krankheitszustände zur Leistungspflicht führten.