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   LSG Hamburg, 17.01.2019 - L 4 AS 73/18   

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https://dejure.org/2019,1728
LSG Hamburg, 17.01.2019 - L 4 AS 73/18 (https://dejure.org/2019,1728)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2019 - L 4 AS 73/18 (https://dejure.org/2019,1728)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - L 4 AS 73/18 (https://dejure.org/2019,1728)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.11.1995 - 8 C 9.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 17.01.2019 - L 4 AS 73/18
    Ergänzend ist auszuführen, dass für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme regelmäßig kein berechtigtes Interesse besteht, wenn eine Maßnahme von der Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 8 C 9/95, 8 PKH 10/95, juris Rn. 6, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 47/14, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

    Auszug aus LSG Hamburg, 17.01.2019 - L 4 AS 73/18
    Ergänzend ist auszuführen, dass für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme regelmäßig kein berechtigtes Interesse besteht, wenn eine Maßnahme von der Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 8 C 9/95, 8 PKH 10/95, juris Rn. 6, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 47/14, juris Rn. 13).
  • SG Hamburg, 27.02.2018 - S 29 AS 2623/16
    Auszug aus LSG Hamburg, 17.01.2019 - L 4 AS 73/18
    Mit Schreiben vom 20. März 2017 hat das Sozialgericht die Beteiligten in dem hiesigen wie auch im parallel betriebenen Klageverfahren S 29 AS 2623/16 betreffend den nachfolgend ergangenen im Wesentlichen inhaltsgleichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Eingliederungsverwaltungsakte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes rechtswidrig sein dürften, weil keine konkreten Leistungen zur Eingliederung durch den Beklagten aufgeführt seien, es aber an Ermessenserwägungen fehle, warum auf solche Erwägungen im Falle des Klägers verzichtet werde.
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