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   LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15   

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https://dejure.org/2017,68724
LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15 (https://dejure.org/2017,68724)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - L 2 R 122/15 (https://dejure.org/2017,68724)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - L 2 R 122/15 (https://dejure.org/2017,68724)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Insgesamt seien die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner "Freelancer-Entscheidung" (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R) aufgestellt habe, auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, obwohl es sich im vorliegenden Fall nicht um nebenberufliche Tätigkeiten gehandelt habe.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten komme auch dem Fehlen vertraglicher Regelung zu einem Urlaubsanspruch und zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhebliche Bedeutung zu (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, Rn. 30).

    Was die konkrete Vertragsgestaltung angeht, so erlaubt diese keine Zuordnung zu einem juristischen Typus (zur Möglichkeit eines solchen Offenlassens vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 18).

    Ein unternehmerisches Risiko liegt vor, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 27).

    Im Übrigen hatten die Schiffsführer Anspruch auf eine Vergütung, die nicht vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängig war, sondern - und hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der der sog. Freelancer-Entscheidung des BSG zugrunde gelegen hatte (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 27) - vom Umfang des Arbeitseinsatzes.

    Wenn das BSG in seiner von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 angeführten Freelancer-Entscheidung (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, juris, hier insbes. Rn. 27) ein unternehmerisches Risiko auch mit dem Hinweis bejaht hat, bei den dort beigeladenen Flugzeugführern habe nicht die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft im Vordergrund gestanden (kritisch zur dieser Einschätzung auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 250/14, juris, Rn. 40), sondern die Aufrechterhaltung ihrer Fluglizenzen, fehlen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für solche Umstände.

    Insbesondere weicht der Senat nicht von einem Rechtssatz ab, den das Bundessozialgericht in seiner sog. "Freelancer-Entscheidung" (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R) aufgestellt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 1024/14

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides; Spedition; Unternehmerisches

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Vielmehr ist ein Vergleich insbesondere mit dem Leitbild des selbstständigen Frachtführers (§§ 407 ff. Handelsgesetzbuch ([HGB]) geboten (ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 - L 8 R 1024/14, juris, Rn. 59 ff.).

    So war der Beigeladene zu 1 nicht nur hinsichtlich der Fahrtroute Vorgaben seitens der Klägerin unterworfen, sondern auch - und dies unterscheidet ihn vom Frachtführer - hinsichtlich des verwendeten Fahrzeugs (auf diesen Aspekt abstellend auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 - L 8 R 1024/14, juris, Rn. 60) und des zu dessen Bedienung herangezogenen Personals.

  • LSG Hamburg, 04.12.2013 - L 2 R 116/12

    Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Zentrales Kriterium für das Vorliegen einer Beschäftigung ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 = juris, Rn. 13 f. sowie aus der Rspr. des Senats etwa Urteil vom 20. April 2014 - L 2 AL 14/14, und Urteil vom 4. Dezember 2013 - L 2 R 116/12, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Ein echtes Unternehmerrisiko entsteht erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels und somit ausbleibender Aufträge nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (zu letzterem Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - L 2 R 116/12 m.w.N.).

  • LSG Hamburg, 19.02.2014 - L 2 R 158/11

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als "Promoter" im Rahmen eienr

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Zwar mag aus dem Fehlen typisch arbeitsvertraglicher Regelungen der Schluss gezogen werden, die Vertragspartner hätten gerade kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollen (zur Relevanz dieses Gesichtspunkt vgl. allerdings Senatsurteil vom 19. Februar 2014 - L 2 R 158/11, juris, Rn. 47).

    Dass dem Beigeladenen zu 1 für einen Beschäftigten untypische Risiken wie insbesondere das der Absicherung im Krankheitsfall auferlegt worden sind, führt als solches nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos (Senatsurteil vom 19. Februar 2014 - L 2 R 158/11, juris).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S 69 f, Nr. 13 S 31 f und Nr. 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 16 mwN).".

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Das BSG hat bereits entschieden, dass Transportfahrer jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden und sehr weitreichenden gesetzlichen Bindungen (insbesondere die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Frachtgut, Empfänger und Lieferfrist, vgl. die §§ 407, 418, 423 HGB) beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 = juris, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 = juris, Rn. 30).
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Das BSG hat bereits entschieden, dass Transportfahrer jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden und sehr weitreichenden gesetzlichen Bindungen (insbesondere die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Frachtgut, Empfänger und Lieferfrist, vgl. die §§ 407, 418, 423 HGB) beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 = juris, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 = juris, Rn. 30).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Das BSG hat bereits entschieden, dass Transportfahrer jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden und sehr weitreichenden gesetzlichen Bindungen (insbesondere die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Frachtgut, Empfänger und Lieferfrist, vgl. die §§ 407, 418, 423 HGB) beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 = juris, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 = juris, Rn. 30).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 11 R 1083/12

    Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug - abhängige

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Soweit die Klägerin die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1 betont, Angebote abzulehnen, erscheint bereits fraglich, ob dies überhaupt als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zu verstehen ist, denn auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sind Vertragsgestaltungen anzutreffen, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt (ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2013 - L 11 R 1083/12, juris, Rn. 36).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 1 KR 250/14

    Pilot - Freelancer - Beschäftigung

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Wenn das BSG in seiner von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 angeführten Freelancer-Entscheidung (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, juris, hier insbes. Rn. 27) ein unternehmerisches Risiko auch mit dem Hinweis bejaht hat, bei den dort beigeladenen Flugzeugführern habe nicht die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft im Vordergrund gestanden (kritisch zur dieser Einschätzung auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 250/14, juris, Rn. 40), sondern die Aufrechterhaltung ihrer Fluglizenzen, fehlen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für solche Umstände.
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14

    Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse - Seelotse auf dem

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • LSG Hessen, 07.07.2016 - L 8 KR 297/15

    Statusfeststellungsverfahren; Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin;

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

  • BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 - L 12 BA 29/19

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Bereitschaftsdienste für

    Denn bei Tätigkeiten eines Hubschrauberpiloten handelt es sich um Dienste höherer Art, die schon aus praktischen Gründen, aber auch rechtlich zwingend mit weitreichenden Verantwortlichkeiten des Piloten verbunden sind, und zwar unabhängig davon, ob er diese Dienste im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ausübt (vgl. zu Schiffsführern: LSG Hamburg, Urteil vom 22.2.2017 - L 2 R 122/15 - juris, Rn. 44).
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