Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33926
LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 2/20 (https://dejure.org/2020,33926)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - L 2 AL 2/20 (https://dejure.org/2020,33926)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - L 2 AL 2/20 (https://dejure.org/2020,33926)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,33926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2010 - L 12 AL 2563/09

    Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG - ehemaliger Soldat auf Zeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 2/20
    Ob man die Auffassung vertritt, nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG gelte die gesamte Wehrdienstzeit als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigungszeit i.S.v. § 142 Satz 1 SGB III (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010 - L 12 AL 2563/09, Juris), oder ob man die Wehrdienstzeit von zwei Jahren innerhalb der Rahmenfrist fordert (so Fischer, Die Arbeitsförderung von Soldaten auf Zeit, AuB 2002, 1), kann dabei dahinstehen.

    Das besondere Schutzbedürfnis der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf Arbeitslosigkeit gerade wegen des Wehrdienstes besteht nur im Rahmen der entsprechenden zeitlichen Verknüpfung, die über die erforderliche Anwartschaftszeit hergestellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010 - L 12 Al 2563/09, Juris).

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 14/13 R

    Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG - ehemaliger Soldat auf Zeit - Ruhen

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 2/20
    Die Beklagte und Berufungsklägerin ist passiv legitimiert, denn sie ist die nach § 86a Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SVG für die Erbringung der Leistung "Arbeitslosenbeihilfe" zuständige Behörde (mit ausführlicher Begründung: BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 14/13 R, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht