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   LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18   

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LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18 (https://dejure.org/2019,3617)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - L 1 KR 31/18 (https://dejure.org/2019,3617)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - L 1 KR 31/18 (https://dejure.org/2019,3617)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 20 mwN).

    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19).

  • BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86

    Zum Begriff der Direktversicherung i. S. des § 40b EStG

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Begründung der Berufung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist insbesondere darauf hin, dass seine Ansicht gestützt werde durch: 1. den eingereichten gutachterlichen Beitrag von Prof. Dr. B., 2. die Entscheidung des BFH vom 9. November 1990 (VI R 164/86), nach der Kapital-Lebensversicherungen keine betriebliche Altersversorgung sein könnten, 3. der Forderung des BVerfG (Beschl. v. 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, Rn. 12) nach einer Versorgungszusage, die es bei ihm nicht gebe, 4. dem Umstand, dass das BetrAVG keine betriebliche Altersversorgung neben dem Gehalt kenne und bei einer Auszahlung zum 60. Lebensjahr (und damit vor dem regelmäßigen Rentenbeginn) dies jedoch der Fall sei, 5. die neue Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R) für den Fall, dass eine Überbrückungsleistung nicht beitragspflichtig sei, die auf seinen Fall Anwendung finde, 6. das Bestehen einer ersten betrieblichen Altersversorgung, die auch ab 1.12.2014 bezogen werde und das die Annahme einer weiteren betrieblichen Altersversorgung in Form der streitigen Lebensversicherung sinnlos mache.

    Die Entscheidung des BFH vom 9. November 1990 (VI R 164/86) trifft keinerlei Aussage zu der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob und wann eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung der Beitragspflicht nach dem SGB V unterliegt.

  • BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Das 60. Lebensjahr wird gemeinhin als ein Alter angesehen, in dem ein Renteneintritt als möglich erscheint (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R, Rn. 22; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.09.2017 - L 5 KR 71/17, Rn. 33).

    Das BSG sieht für eine zum 60. Lebensjahr erbrachte Zuwendung einen Bezug zur Altersabsicherung als gegeben an (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R, Rn. 22).

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris (Zusage einer befristeten "Firmenrente" für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr), SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris (Seeleute) sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung (Verkehrsflugzeugführer)).".

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Begründung der Berufung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist insbesondere darauf hin, dass seine Ansicht gestützt werde durch: 1. den eingereichten gutachterlichen Beitrag von Prof. Dr. B., 2. die Entscheidung des BFH vom 9. November 1990 (VI R 164/86), nach der Kapital-Lebensversicherungen keine betriebliche Altersversorgung sein könnten, 3. der Forderung des BVerfG (Beschl. v. 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, Rn. 12) nach einer Versorgungszusage, die es bei ihm nicht gebe, 4. dem Umstand, dass das BetrAVG keine betriebliche Altersversorgung neben dem Gehalt kenne und bei einer Auszahlung zum 60. Lebensjahr (und damit vor dem regelmäßigen Rentenbeginn) dies jedoch der Fall sei, 5. die neue Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R) für den Fall, dass eine Überbrückungsleistung nicht beitragspflichtig sei, die auf seinen Fall Anwendung finde, 6. das Bestehen einer ersten betrieblichen Altersversorgung, die auch ab 1.12.2014 bezogen werde und das die Annahme einer weiteren betrieblichen Altersversorgung in Form der streitigen Lebensversicherung sinnlos mache.

    Der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, Rn. 12) kann keine Voraussetzung entnommen werden, die über die hinausgeht, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat.

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19).

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Begründung der Berufung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist insbesondere darauf hin, dass seine Ansicht gestützt werde durch: 1. den eingereichten gutachterlichen Beitrag von Prof. Dr. B., 2. die Entscheidung des BFH vom 9. November 1990 (VI R 164/86), nach der Kapital-Lebensversicherungen keine betriebliche Altersversorgung sein könnten, 3. der Forderung des BVerfG (Beschl. v. 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, Rn. 12) nach einer Versorgungszusage, die es bei ihm nicht gebe, 4. dem Umstand, dass das BetrAVG keine betriebliche Altersversorgung neben dem Gehalt kenne und bei einer Auszahlung zum 60. Lebensjahr (und damit vor dem regelmäßigen Rentenbeginn) dies jedoch der Fall sei, 5. die neue Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R) für den Fall, dass eine Überbrückungsleistung nicht beitragspflichtig sei, die auf seinen Fall Anwendung finde, 6. das Bestehen einer ersten betrieblichen Altersversorgung, die auch ab 1.12.2014 bezogen werde und das die Annahme einer weiteren betrieblichen Altersversorgung in Form der streitigen Lebensversicherung sinnlos mache.

    Das Urteil des BSG vom 20. Juli 2017 (B 12 KR 12/15 R) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 410/01

    Berücksichtigung einer gewährten Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, RdNr 21 bzw Juris RdNr 19, jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris (Zusage einer befristeten "Firmenrente" für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr), SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris (Seeleute) sowie BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung (Verkehrsflugzeugführer)).".
  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

  • SG Hannover, 20.07.1999 - S 11 KR 114/98
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - L 5 KR 71/17

    Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossenen

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

    Das 60. Lebensjahr wird dabei gemeinhin als ein Alter angesehen, in dem ein Renteneintritt möglich ist und auch das BSG sieht bei einer zum 60. Lebensjahr erbrachte Zuwendung einen Bezug zur Altersabsicherung als gegeben an (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R, Rn. 22 juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2019 - L 1 KR 31/18 -, Rn. 29, juris).
  • LSG Hamburg, 04.06.2020 - L 1 KR 75/19

    Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung unterliegen der

    In der Sache kann nur bekräftigt werden, dass die seit ihrer Einführung mit Wirkung zum 01.01.2004 umstrittene Fassung des § 229 Abs. 2 S. 3 SGB V in der Fassung vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zwar ihrem Wortlaut nach auch im Sinne des klägerischen Verständnisses ausgelegt werden kann, dass dies jedoch bei Leibe nicht zwingend ist und unter Heranziehung weiterer juristischer Auslegungsmethoden, hier insbesondere der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) und des Zwecks (teleologische Auslegung), anders auszulegen ist, wie es in einer Vielzahl von Entscheidungen aller Instanzen vielfach entschieden und bekräftigt worden ist, auch durch das BSG und das BVerfG (s. nur BSG, Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6, und vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; zuletzt BSG, Urteil vom 01.04.2019 - B 12 KR 19/18 R, juris, sowie Beschluss vom 25.07.2019 - B 12 KR 27/19 B, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr. 10, vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11, vom 16.11.2017 - 1 BvR 672/17, juris, vom 09.07.2018 - 1 BvL 2/18, BetrAV 2018, 507, vom 14.06.2018 - 1 BvR 478/15, juris, sowie vom 27.06.2018 - 1 BvR 100/15 und 249/15, NJW 2018, 3169; s.a. Urteil des erkennenden Senats vom 24.01.2019 - L 1 KR 31/18, juris).
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