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   LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18   

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LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18 (https://dejure.org/2019,30822)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2019 - L 3 VE 1/18 (https://dejure.org/2019,30822)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2019 - L 3 VE 1/18 (https://dejure.org/2019,30822)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    Die Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative ist ein Sonderfall der Unbilligkeitsgeneralklausel im Sinne der zweiten Alternative; sie ist stets zuerst zu prüfen und bestimmt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 13).

    Zum Bereich der unmittelbaren Tatbeteiligung gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlich schädigenden Tatgeschehen insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 13, mwN).

    b. Die Äußerungen, die der Kläger dem I. über die hinweg zurief und die demnach als unmittelbare Tatbeteiligung anzusehen sind, können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Angriff des I. entfiele (s. dazu, dass der mitverursachende Tatbeitrag des Gewaltopfers conditio sine qua non für den Angriff sein muss, BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15).

    c. Mitverursachung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beitrag des Gewaltopfers von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifers vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15 mwN).

    Insbesondere in Fällen einer Provokation des Angreifers liegt eine Mitverursachung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG vor, wenn das Gewaltopfer keinen Straftatbestand erfüllt, aber sich leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat selbst gefährdet (BSG, Urt. v. 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R, juris-Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Jan.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Entschädigung auch für Gewalt in

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    2019, L 13 VG 3/18, juris-Rn. 24 mwN; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Sept. 2018; L 6 VG 2878/17, juris-Rn. 66 mwN; Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 2 OEG Rn. 14 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 6 VG 2878/17

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Versagungsgrund -

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    2019, L 13 VG 3/18, juris-Rn. 24 mwN; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Sept. 2018; L 6 VG 2878/17, juris-Rn. 66 mwN; Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 2 OEG Rn. 14 ff.).
  • BSG, 30.04.2018 - B 9 V 58/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    Dabei gilt allerdings ein individueller (subjektiver) Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (BSG, Beschl. V. 30. April 2018, B 9 V 58/17 B, juris-Rn. 6 mwN).
  • BGH, 17.06.2014 - 5 StR 240/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des I. als unbegründet (Beschl. v. 17. Juni 2014 - 5 StR 240/14).
  • LSG Hamburg, 31.05.2016 - L 3 VE 6/14

    Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); Anerkennung eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18
    Dies ergibt sich aus den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Landgerichts Hamburg im rechtskräftigen Strafurteil, die im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 415 ff. Zivilprozessordnung herangezogen worden sind (s. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 31. Mai 2016, L 3 VE 6/14, juris-Rn. 31 mwN).
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