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   LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21   

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LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21 (https://dejure.org/2022,11728)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2022 - L 4 SO 30/21 (https://dejure.org/2022,11728)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2022 - L 4 SO 30/21 (https://dejure.org/2022,11728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Krankenhaus als sog. Nothelfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 25 SGB XII
    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Krankenhaus als sog. Nothelfer

  • rechtsportal.de

    § 25 SGB XII
    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegenüber dem Sozialhilfeträger

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014, Az. B 8 SO 9/13 R, werde darauf verwiesen, dass entscheidend für den Nachrang der Sozialhilfe nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche sei, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen.

    Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 - 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 - L 4 AY 4/11 m.w.N.).

    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Dabei wird die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Krankenversicherungsschutz nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 21).

    Denn bei Notwendigkeit einer - wie hier - unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit nach § 48 S. 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. zu gewähren (vgl. hierzu, insbesondere zur Ermessensreduzierung auf Null in dieser Konstellation, BSG Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R, Rn. 28).

    Der Kostenübernahmeantrag wurde am 27. April 2016 gestellt und somit innerhalb der Frist von einem Monat, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall als angemessen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17 und Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28).

    Bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

  • LSG Hamburg, 30.08.2018 - L 4 SO 41/17

    Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 - L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R, Rn. 19).

    Damit scheidet ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Nothelfers aus, denn eine Mehrheit von Ansprüchen für denselben Bedarf bzw. denselben Zeitabschnitt ist ausgeschlossen (LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 - L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

    Da § 25 SGB XII die Ansprüche des Nothelfers abschließend regeln soll, kommt auch ein Rückgriff auf das staatshaftungsrechtliche Institut des enteignenden Eingriffes nicht in Betracht (LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 - L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R, Rn. 19).

    Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 20 ff.).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    Der Kostenübernahmeantrag wurde am 27. April 2016 gestellt und somit innerhalb der Frist von einem Monat, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall als angemessen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17 und Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 - L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R, Rn. 19).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

    Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R).

  • LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15

    Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt grundsätzlich voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist - was hier entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist (ausführlich zur Frage der Prozessstandschaft bei Nothelferfällen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2021 - L 12 SO 61/21, juris, Rn. 45).
  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 - 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 - L 4 AY 4/11 m.w.N.).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 38/96

    Beweiswürdigung bei einem durch den Sozialleistungsträger verursachten

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz ausreichen zu lassen für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. dazu BSG Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96, juris Rn. 23, 24).
  • LSG Hamburg, 21.06.2012 - L 4 AY 4/11

    Übernahme von Behandlungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 - 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 - L 4 AY 4/11 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21
    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 7 FPV auch im sozialhilferechtlichen Kontext wohl überwiegend befürwortet mit der Folge, dass bei der Aufteilung der tatsächlichen Belegtage auf Nothelfer- und originären Sozialhilfeanspruch der Entlassungstag nicht mitgezählt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 137/15 - juris Rn. 52 und vom 25. November 2020 - L 12 SO 9/18 - juris Rn. 52; LSG Hamburg, Urteile vom 28. April 2022 - L 4 SO 30/21 - juris Rn. 50 und - L 4 SO 18/21 - juris Rn. 37).
  • LSG Hamburg, 13.06.2022 - L 4 SO 67/19

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 25 SGB XII - andere Aufwendungsersatzansprüche scheiden hier aus (vgl. zuletzt LSG Hamburg, Urteile vom 28.4.2022 - L 4 SO 18/21, L 4 SO 30/21, L 4 SO 40/21 sowie L 4 SO 41/21 -, jeweils m.w.N; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R) - liegen nicht vor.
  • LSG Hamburg, 04.05.2023 - L 4 SO 89/21

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreichen zu lassen (Urteile des Senats vom 28.4.2022 - L 4 SO 18/21, L 4 SO 30/21, L 4 SO 40/21; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96, juris Rn. 23, 24).
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