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   LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19   

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LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19 (https://dejure.org/2019,51212)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2019 - L 2 U 12/19 (https://dejure.org/2019,51212)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2019 - L 2 U 12/19 (https://dejure.org/2019,51212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 102 SGB 10, §§ 102 ff SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 19 S 2 SGB 4, § 33 SGB 7
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen erstangegangener Berufsgenossenschaft und Krankenkasse - medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch einer Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) - kein ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Kein Erstattungsanspruch eines UV-Trägers hinsichtlich der Kosten einer BGSW - keine rechtzeitige Weiterleitung innerhalb von 14 Tagen - vorwerfbare Unterlassung in diesem konkreten Fall - Prüfung des Reha Bedarfs nicht nachvollziehbar dokumentiert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R

    Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen -

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Die Klägerin verwies demgegenüber u.a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 2007 (B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267) und 17. Februar 2010 (B 1 KR 23/09 R, BSGE 105, 271), wonach Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB X nicht ausgeschlossen seien, wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen - auch von Amts wegen - erbracht habe, und im Erstattungsverhältnis zu anderen Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangen Rehabilitationsträgers begründet werde, der in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit den Leistungsantrag nicht weiterleite.

    Die generelle nachakute, rehabezogene Zielrichtung (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O., bezüglich einer EAP-Behandlung) der BGSW geht aus der von den Trägern der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, der DGUV und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, herausgegebenen Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie, der Ergotherapie, der EAP, der BGSW und der Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (aktueller Stand: März 2016) hervor, nach deren Definition die BGSW die nach Abschluss der Akutbehandlung in zeitlichem Zusammenhang stehenden medizinisch indizierten stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsbezogener Abklärung) umfasst, unter ärztlicher Leitung und stationären Bedingungen in solchen Kliniken stattfindet, die hierfür von den Landesverbänden der DGUV beteiligt sind, und den Zeitraum umfasst, in dem bei schweren Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates und des zentralen und peripheren Nervensystems zur Optimierung des Rehabilitationserfolges ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausreichen oder nicht möglich bzw. nicht durchführbar sind.

    Für einen von dieser Zielrichtung abweichenden Einsatz der bei H. konkret geleisteten BGSW (vgl. auch zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O.) liegt nichts vor.

    Vielmehr folgte diese dem generellen Ansatz und zielte darauf ab, im Anschluss an die Phase der Akutversorgung und der ausgereizten Phase der ambulanten Rehabilitation in Gestalt der EAP-Behandlungen eine möglichst rasche und effektive Teilhabe des H. am Leben in der Gesellschaft durch einen speziell dafür ausgebildeten ausgewählten Leistungserbringer zu ermöglichen (vgl. auch zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O.).

    Die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX a.F. schließt die Anwendung des § 104 SGB X nicht aus; in den Fällen, in denen ein Träger gegenüber dem Versicherten seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F.), wird für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers begründet, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX a.F. unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R, a.a.O.); dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - ein Rehabilitationsträger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen von Amts wegen erbringt, wobei dann an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Reha-Bedarfs tritt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O.).

    Anderenfalls kann der schutzwürdige, auf Erstattung in Anspruch genommene Rehabilitationsträger nicht nachprüfen, welche der drei vom BSG (Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, jeweils a.a.O.) genannten möglichen Sachverhaltsvarianten, die einer unterbliebenen Weiterleitung durch den erstangegangen Träger zu Grunde liegen können, vorliegt, von denen jedoch nur eine einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X begründen kann, eine unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Anspruch entsprechend § 102 SGB X, wohingegen eine Variante jeglichen Erstattungsanspruch ausschließt.

    Es spricht allerdings einiges dafür, die BGSW als dem Grunde nach den Erstattungsansprüchen gegenüber Rentenversicherungsträgern unterfallende kongruente Leistung (vgl. zu diesem Begriff: Becker, "Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander: Wie "gleich" müssen die Leistungen sein?", in WzS 2017, 3) anzusehen, wie es das BSG bereits hinsichtlich der EAP getan hat (Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O.).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Die Klägerin verwies demgegenüber u.a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 2007 (B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267) und 17. Februar 2010 (B 1 KR 23/09 R, BSGE 105, 271), wonach Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB X nicht ausgeschlossen seien, wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen - auch von Amts wegen - erbracht habe, und im Erstattungsverhältnis zu anderen Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangen Rehabilitationsträgers begründet werde, der in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit den Leistungsantrag nicht weiterleite.

    Die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX a.F. schließt die Anwendung des § 104 SGB X nicht aus; in den Fällen, in denen ein Träger gegenüber dem Versicherten seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F.), wird für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers begründet, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX a.F. unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R, a.a.O.); dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - ein Rehabilitationsträger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen von Amts wegen erbringt, wobei dann an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Reha-Bedarfs tritt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, a.a.O.).

    Allerdings ist - anknüpfend an die allgemeinen Grundsätze des Erstattungsrechts - danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist: Nur wenn der Rehabilitationsträger aufgrund des Antrags seine Zuständigkeit geprüft und bejaht, kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Betracht; ist er innerhalb der Zweiwochenfrist zu keinem Prüfergebnis gekommen, etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik, und hat deshalb im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Antrags unterlassen, ist eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Trägers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. vorgesehen ist; hat der Träger hingegen seine Zuständigkeit verneint und leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis einer Prüfung zuständig ist, kann er keinerlei Erstattung beanspruchen, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und damit das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R, a.a.O.).

    Anderenfalls kann der schutzwürdige, auf Erstattung in Anspruch genommene Rehabilitationsträger nicht nachprüfen, welche der drei vom BSG (Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 23/09 R, jeweils a.a.O.) genannten möglichen Sachverhaltsvarianten, die einer unterbliebenen Weiterleitung durch den erstangegangen Träger zu Grunde liegen können, vorliegt, von denen jedoch nur eine einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X begründen kann, eine unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Anspruch entsprechend § 102 SGB X, wohingegen eine Variante jeglichen Erstattungsanspruch ausschließt.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12

    Erstattungsrechtsstreit - Kosten für die Elektrikerausbildung eines behinderten

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Beklagte vor dem Hintergrund des § 104 Abs. 3 SGB X, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet, den Einwand erheben könnte, eine vergleichbare Leistung hätte billiger erbracht werden können, zum Beispiel in eigenen Kliniken mit geringerem Pflegesatz (eine derartige Vorgehensweise wohl zu Recht verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2015 - L 8 AL 2430/12, juris; Böttiger in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 104 Rn. 29).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Dieser griff nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beklagten ein, die nicht Beteiligte im Sinne des § 77 SGG war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 25/16 R, juris).
  • SG Hamburg, 24.05.2018 - S 36 U 2/17

    Erstattung der Kosten der berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Die Vorschriften des SGB IX sind vorliegend einschlägig, weil es sich bei der BGSW um eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der §§ 5 Nr. 1, 26 SGB IX a.F. (§ 42 SGB IX n.F.) handelt (ebenso: SG München, Urteil vom 8. Dezember 2011 - S 4 KN 244/10, juris; SG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - S 36 U 2/17, juris; T. Dunz in Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Werksstand: 12/17, US0340; BT-Drs. 19/5474, S. 4; Frage als nicht geklärt angesehen von Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, Werkstand: 05/15, § 34 SGB VII Rn. 37), was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, auch wenn die Beklagte meint, es handle sich um eine Rehabilitationsleistung für die sie aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich nicht zuständig sein könne.
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Das BSG hat in den genannten Entscheidungen überzeugend ausgeführt, dass § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. nicht die allgemeinen Erstattungsregelungen der § § 102 ff. SGB X verdränge, in dem es sich ausführlich mit dem Zweck des § 14 SGB IX a.F. auseinander gesetzt hat, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken, ohne dass ein Anreiz geschaffen werden dürfe, zur Wahrung potentieller Erstattungsansprüche Rehabilitationsanträge - mit der Folge einer vermeidbaren Verzögerung - an einen anderen Träger weiterzuleiten, der sich als zweitangegangener Träger gegen seine Zuständigkeit im Außenverhältnis nicht wehren könne (so wohl auch BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 11/17 R, s. Terminbericht des BSG vom 5. April 2019 sowie Kurzwiedergabe in SGb 2019, 424).
  • SG München, 08.12.2011 - S 4 KN 244/10

    Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlungsmaßnahme - Anwendbarkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19
    Die Vorschriften des SGB IX sind vorliegend einschlägig, weil es sich bei der BGSW um eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der §§ 5 Nr. 1, 26 SGB IX a.F. (§ 42 SGB IX n.F.) handelt (ebenso: SG München, Urteil vom 8. Dezember 2011 - S 4 KN 244/10, juris; SG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - S 36 U 2/17, juris; T. Dunz in Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Werksstand: 12/17, US0340; BT-Drs. 19/5474, S. 4; Frage als nicht geklärt angesehen von Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, Werkstand: 05/15, § 34 SGB VII Rn. 37), was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, auch wenn die Beklagte meint, es handle sich um eine Rehabilitationsleistung für die sie aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich nicht zuständig sein könne.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2021 - L 8 R 2240/21
    Die Beklagte hat auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 28.08.2019 (L 2 U 12/19, juris) verwiesen.

    Der abweichenden Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 28.08.2019 (L 2 U 12/19) folge das SG daher nicht.

    Das Urteil des LSG Hamburg vom 28.08.2019 (L 2 U 12/19) sei zu einem Fall ergangen, für den das SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 zur Anwendung komme.

    Aus der von der Beklagten genannten Rechtsprechung (vgl. LSG Hamburg, a.a.O sowie LSG Hamburg, Urteil vom 28.08.2019 - L 2 U 12/19 -, juris Rdnr. 35ff) folgt daher kein Ausschluss des Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 18 R 820/20

    Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsätzliche Bedeutung

    In diesem Kontext stellt sich die folgende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( vgl dazu auch das vom Urteil des SG abweichende Urteil des LSG Hamburg, Urt v 28.8.2019, Aktenzeichen L 2 U 12/19; zu einer solchen Konstellation auch: Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020. § 144 Rn 30 mwN ):.
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