Rechtsprechung
LSG Hamburg, 29.01.2019 - L 3 KR 23/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Streit über die Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 55 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Hilfsmittel/Heilmittel | Hörgeräteversorgung | Nachweis der Erforderlichkeit
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 01.02.2017 - S 25 KR 106/15
- LSG Hamburg, 29.01.2019 - L 3 KR 23/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist …
Auszug aus LSG Hamburg, 29.01.2019 - L 3 KR 23/17
Bei drohendem Fristablauf müssen sie daher auch dasjenige Verhalten bezeichnen, mit dem das Erforderliche am schnellsten bewirkt werden kann (BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R - Juris). - BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für …
Auszug aus LSG Hamburg, 29.01.2019 - L 3 KR 23/17
Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Juris, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 9 KR 90/18
Hörgeräteversorgung - Gebrauchsvorteil nicht objektivierbar identische …
Das wirkt sich zu seinen Lasten aus, wenn Festbetragsgeräte zu denselben Messergebnissen führen und Vorzüge des zuzahlungspflichtigen Geräts nicht objektivierbar sind (vgl. insoweit auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2019, L 3 KR 23/17, zitiert nach juris, dort Rn. 35ff [kein objektivierbarer Gebrauchsvorteil der gewünschten Versorgung]).