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   LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18   

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https://dejure.org/2018,28272
LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18 (https://dejure.org/2018,28272)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2018 - L 2 AL 20/18 (https://dejure.org/2018,28272)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29. August 2018 - L 2 AL 20/18 (https://dejure.org/2018,28272)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18
    Hinzu kommt, dass die regelmäßige Arbeitsuchendmeldung als Tatsachenerklärung und das regelmäßige Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht nur Voraussetzung für die Annahme einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind (BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2013 - L 2 AL 60/10, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. April 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH, juris) und beides vorliegend nicht gegeben, sondern dass beides nicht einmal im Wege eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingierbar ist (vgl. BSG, a.a.O.; LSG Hamburg, a.a.O.; Bayerisches LSG, a.a.O.), sodass die begehrte Meldung für vergangene Zeiten ausgeschlossen und damit eine durchgehende rentenrechtliche Aufschubzeit in Gestalt der Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht mehr herstellbar ist.

    Die letztendlich begehrte, vom Rentenversicherungsträger festzustellende Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI soll im Übrigen als Leistung des sozialen Ausgleichs nur tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zu Gute kommen, die trotz ihrer durch die Meldung bei der die Verfügbarkeit prüfenden Agentur für Arbeit dokumentierten, tatsächlichen und vorbehaltlosen Arbeitsuche unverschuldet keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können (BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 02/18, § 58 Rn. 72; LSG Hamburg, a.a.O.).

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 49/93

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18
    Da der Kläger parallel im Berufungsverfahren L 3 R 80/17 die Verurteilung der D. N. zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehrt und in jenem Verfahren das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist und allein die D. rentenrechtliche Zeiten feststellt, während die Meldung durch die Agentur für Arbeit jene nicht bindet, könnte es für die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit unabhängig von der Frage der Begründetheit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen (dies in einem vergleichbaren Fall ebenfalls offen lassend: Bayerisches LSG, a.a.O., mit Bezug auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93, juris, wonach die auf Meldung gerichtete Klage gegen die Bundesagentur (damals: Bundesanstalt) für Arbeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben wird, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung bzw. Vormerkung von Anrechnungszeiten verfolgt wird; ebenso BSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B, juris).
  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 10 AL 194/08

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeiten - Meldepflicht der

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18
    Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 11. September 2015 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch dar (in diesem Sinne auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2010 - L 10 AL 194/08, juris) und ist - in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 gefunden hat (§ 95 SGG) - rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in dessen Rechten.
  • BSG, 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage gegen die BA - fehlende

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18
    Da der Kläger parallel im Berufungsverfahren L 3 R 80/17 die Verurteilung der D. N. zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehrt und in jenem Verfahren das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist und allein die D. rentenrechtliche Zeiten feststellt, während die Meldung durch die Agentur für Arbeit jene nicht bindet, könnte es für die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit unabhängig von der Frage der Begründetheit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen (dies in einem vergleichbaren Fall ebenfalls offen lassend: Bayerisches LSG, a.a.O., mit Bezug auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93, juris, wonach die auf Meldung gerichtete Klage gegen die Bundesagentur (damals: Bundesanstalt) für Arbeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben wird, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung bzw. Vormerkung von Anrechnungszeiten verfolgt wird; ebenso BSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B, juris).
  • LSG Hamburg, 18.06.2013 - L 2 AL 60/10
    Auszug aus LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 20/18
    Hinzu kommt, dass die regelmäßige Arbeitsuchendmeldung als Tatsachenerklärung und das regelmäßige Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht nur Voraussetzung für die Annahme einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind (BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2013 - L 2 AL 60/10, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. April 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH, juris) und beides vorliegend nicht gegeben, sondern dass beides nicht einmal im Wege eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingierbar ist (vgl. BSG, a.a.O.; LSG Hamburg, a.a.O.; Bayerisches LSG, a.a.O.), sodass die begehrte Meldung für vergangene Zeiten ausgeschlossen und damit eine durchgehende rentenrechtliche Aufschubzeit in Gestalt der Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht mehr herstellbar ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 R 612/20
    Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.02.2024 (Bl. 278 f. Senatsakte) jedoch zu Recht ausgeführt hat, setzt Arbeitslosigkeit entsprechend § 16 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) neben der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitslosmeldung auch voraus, dass der Betroffene tatsächlich auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (sog. subjektive Verfügbarkeit), mithin also nicht lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt wird (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris; LSG Hamburg 29.08.2018, L 2 AL 20/18 und 18.06.2013, L 2 AL 60/10; s.a. Gürtner in BeckOGK, SGB VI, § 58 Rn. 20 ff., Stand 01.09.2020).
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