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   LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18   

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https://dejure.org/2019,4775
LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18 (https://dejure.org/2019,4775)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - L 2 AL 39/18 (https://dejure.org/2019,4775)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18 (https://dejure.org/2019,4775)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R

    Konkursausfallgeld - Versäumung der Ausschlußfrist - Beginn - Insolvenztatbestand

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18
    Bei der vorliegend allein als Insolvenzereignis in Betracht kommenden vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit handelt es sich um einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer wegen der behaupteten und nicht leicht zu widerlegenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keinen Lohn erhalten hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), s. nur Urteile vom 23. November 1981 -10/8b RAr 6/80, BSGE 53, 1, und vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R, USK 9908; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/18, § 165 Rn. 72).

    Allerdings ist die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis nur beachtlich, wenn die Lohnzahlung mit dem Hinweis auf die von der bloßen Zahlungsunwilligkeit zu unterscheidende Zahlungsunfähigkeit unterblieben ist und die offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits vorgelegen hat, also vorher oder zumindest gleichzeitig eingetreten ist (BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R, a.a.O.; Voelzke, a.a.O. Rn. 72, 80a, 82, 83; bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 18. Oktober 2012 - L 10 AL 25/09, juris; jeweils m.w.N.).

  • LSG Bayern, 18.10.2012 - L 10 AL 25/09

    Besteht keine Möglichkeit, die Masselosigkeit beim Arbeitgeber festzustellen,

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18
    Allerdings ist die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis nur beachtlich, wenn die Lohnzahlung mit dem Hinweis auf die von der bloßen Zahlungsunwilligkeit zu unterscheidende Zahlungsunfähigkeit unterblieben ist und die offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits vorgelegen hat, also vorher oder zumindest gleichzeitig eingetreten ist (BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R, a.a.O.; Voelzke, a.a.O. Rn. 72, 80a, 82, 83; bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 18. Oktober 2012 - L 10 AL 25/09, juris; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91

    Konkursausfallgeld - Feststellungslast - Masselosigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18
    Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht dies zulasten des Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 20. September 1993 - 10 RAr 9/91, SozR 3 - 4100 § 141b Nr. 7; Voelzke, a.a.O. Rn. 80; Bayerisches LSG, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 23.11.1981 - 10/8b RAr 6/80

    Konkursausfallgeld - Voraussetzungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 39/18
    Bei der vorliegend allein als Insolvenzereignis in Betracht kommenden vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit handelt es sich um einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer wegen der behaupteten und nicht leicht zu widerlegenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keinen Lohn erhalten hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), s. nur Urteile vom 23. November 1981 -10/8b RAr 6/80, BSGE 53, 1, und vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R, USK 9908; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/18, § 165 Rn. 72).
  • LSG Hamburg, 26.05.2021 - L 2 AL 37/20

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - vollständige Beendigung der

    War das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - vor dem Insolvenzereignis bereits beendet, endet die Dreimonatsfrist mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, wobei dieser mitzählt; dabei ist ohne Bedeutung, wie lange das Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis liegt (Kühl, in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 165, Rn. 34; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18, juris).

    "Offensichtlich" meint dabei nicht zweifelsfrei und erlaubt daher nicht, bei Betriebsbeendigung und Zahlungseinstellung diesen Insolvenztatbestand zu verneinen, weil keine Tatsachen vorliegen, die den zwingenden Schluss zulassen, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt; es genügt vielmehr der sich aus äußeren Tatsachen ergebende Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters, d. h. wenn alle äußeren Tatsachen (insofern der Anschein) für Masseunzulänglichkeit sprechen (LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18, juris, unter Hinweis auf die o.g. Urteile des BSG).

    Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht dies zulasten des Arbeitnehmers (LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18, juris; BSG, Urteil vom 20. September 1993 - 10 RAr 9/91, SozR 3 - 4100 § 141b Nr. 7).

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2019 - L 3 AL 5/18

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - vollständige Beendigung der

    Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgen und lässt sich nicht aufklären, ob Zahlungsunfähigkeit oder lediglich Zahlungsunwilligkeit vorliegt, so geht dies zulasten des Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 20. September 1993 - 10 RAr 9/91 -, Rn. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - L 10 AL 36/17 -, Rn. 17; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18 -, Rn. 21, juris).
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