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   LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12   

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https://dejure.org/2013,42494
LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12 (https://dejure.org/2013,42494)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2013 - L 2 AL 66/12 (https://dejure.org/2013,42494)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - L 2 AL 66/12 (https://dejure.org/2013,42494)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - beruflicher Aufstieg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch bei vorhandener Beschäftigung und angestrebtem Arbeitsplatzwechsel zum beruflichen Aufstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch bei vorhandener Beschäftigung und angestrebtem Arbeitsplatzwechsel zum beruflichen Aufstieg

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 9 AL 381/99

    Gleichstellung eines Hauptschullehrers als Anforderung für seine Verbeamtung auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Der berufliche Aufstieg könne nicht im Wege der Gleichstellung gefördert werden (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Februar 2001 L 9 AL 381/99, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 2 A 85/69, FEVS 18, 186 (Leitsatz 1 und Gründe)).

    Diese Konstellation falle nach Auffassung der Kammer, die sich hierzu der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2001 (L 9 AL 381/99, aaO) anschließe, nicht unter das "Erlangen" eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne des § 2 Abs. 3, Var. 1 SGB IX. Daran ändere auch die von der Klägerin in Bezug genommene Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 UN-BRK nichts.

    Daher sei der Sachverhalt auch ein anderer als jener, der dem Urteil des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2001 (L 9 AL 381/99, aaO) zu Grunde gelegen habe.

    Mit dieser Begründung habe auch das Sozialgericht Kassel (Urteil vom 10. September 2012 - S 3 AL 131/11, juris) einen Gleichstellungsanspruch in einem Fall bejaht, dem ein nahezu identischer Sachverhalt wie dem Urteil des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2001 (L 9 AL 381/99, aaO) zu Grunde gelegen habe.

    Die Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1970 (2 A 85/69, aaO) und des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2001 (L 9 AL 381/99, aaO) daran fest, dass die Förderung des beruflichen Aufstiegs, um die es der Klägerin ausschließlich gehe, Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen dienstrechtlicher Fürsorgepflichten sei.

    Da die Klägerin einen Tätigkeits- und damit Arbeitsplatzwechsel anstrebt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 73 SGB IX um eine rein rechnerische Größe handelt (in diesem Sinne: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2009 L 9 AL 381/99, aaO, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 2 A 85/69, aaO, mit der Folge, dass dort jeweils eine Gleichstellung zum Zwecke des bloßen beruflichen Fortkommens abgelehnt wird; s.a. Jabben in: Beck scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand: 1. März 2013, § 73 SGB IX Rn. 3 mwN) oder ob auch auf die rechtlich-funktionalen Qualitäten abzustellen ist (so: Hessisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 L 6 AL 116/12, aaO, mit der Folge, dass selbst für den angestrebten Wechsel eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit anders als durch das Bayrische LSG bei ähnlichem Sachverhalt - ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bejaht wird; s.a. Luthe, aaO, § 2 Rn. 100.1, 101.1, 101.2; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, aaO, § 73 Rn. 5).

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Mit der Gleichstellung sollten die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder seine Vermittlungschancen erhöht werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, BSGE 108, 4).

    Das BSG habe in dem Urteil vom 1. März 2011 (B 7 AL 6/10 R, aaO) entschieden, dass die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, nicht dadurch eingeschränkt werden könne, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt werde.

    Dass das BSG in seinem Urteil vom 1. März 2011 (B 7 AL 6/10 R, aaO) ausführte, dass die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, nicht dadurch eingeschränkt werden könne, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt werde, dürfte allerdings auf die besondere zugrunde liegende Fallgestaltung zurückzuführen gewesen sein: Der dortige Kläger war zwar wegen seines Beamtenstatus´ unkündbar, hatte aber tatsächlich seinen Arbeitsplatz verloren und fand sich nunmehr in einer Beschäftigungsgesellschaft wieder.

    Denn zum einen setzt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes weder eine Erfolgsprognose, dass durch die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz auch besetzt werden kann, noch ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus (vgl. Luthe, aaO, § 2 Rn. 101), und zum anderen muss bei Vorliegen der Voraussetzungen angesichts der Formulierung "soll" in § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung erfolgen, wenn kein atypischer Fall vorliegt (BSG, Urteile vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - und 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, jeweils aaO), für den es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Dieser Satz finde im Übrigen trotz der entsprechenden Zitierung des LSG NRW keine Stütze in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. März 2000 (B 7 AL 46/99 R, BSGE 86, 10).

    Schließlich bleibt sie bei der Auffassung, dass es wegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses und des Fehlens einer bevorstehenden Kündigung an einer Konkurrenzsituation in Bezug auf den Arbeitsmarkt im Sinne des Verständnisses des § 2 Abs. 3 SGB IX fehle, in der ein Wettbewerbsnachteil der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung durch eine Gleichstellung ausgeglichen werden müsste, und bezieht sich insoweit auf die Urteile des BSG vom 2. März 2000 (B 7 AL 46/99 R, aaO) und des LSG NRW vom 12. April 2010 (L 19 AL 51/09, juris).

    Der Gesetzgeber hat bereits zur Einführung der Vorgängernorm des § 2 Abs. 3 SGB IX, des im Wesentlichen gleich lautenden § 2 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1974 (BGBl. I S. 1881) ausgeführt, dass die zuvor nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) vorgesehene Beschränkung der Gleichstellung auf bestimmte Betriebe gestrichen werde, weil sie die berufliche Beweglichkeit des Gleichgestellten zu sehr einschränke und der gesetzliche Schutz bei einem Wechsel des Betriebs automatisch verloren gehe und für den neuen Betrieb erst wieder beantragt werden müsse (BT-Drucks 7/656, S. 25 zu Nr. 3; s.a. BSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R, aaO), dürfte mithin vorausgesetzt haben, dass mit dem Innehaben eines geeigneten Arbeitsplatzes durch Gleichgestellte nicht zwingend das Eingliederungsziel dergestalt erreicht ist, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel der teilweise Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen durch die Gleichstellung nicht mehr gewährt würde.

    Denn zum einen setzt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes weder eine Erfolgsprognose, dass durch die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz auch besetzt werden kann, noch ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus (vgl. Luthe, aaO, § 2 Rn. 101), und zum anderen muss bei Vorliegen der Voraussetzungen angesichts der Formulierung "soll" in § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung erfolgen, wenn kein atypischer Fall vorliegt (BSG, Urteile vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - und 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R, jeweils aaO), für den es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.1970 - 2 A 85/69

    Sinn und Zweck der Gleichstellung mit einem Schwerbeschädigten; Erlangung

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Der berufliche Aufstieg könne nicht im Wege der Gleichstellung gefördert werden (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Februar 2001 L 9 AL 381/99, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 2 A 85/69, FEVS 18, 186 (Leitsatz 1 und Gründe)).

    Die Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1970 (2 A 85/69, aaO) und des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2001 (L 9 AL 381/99, aaO) daran fest, dass die Förderung des beruflichen Aufstiegs, um die es der Klägerin ausschließlich gehe, Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen dienstrechtlicher Fürsorgepflichten sei.

    Da die Klägerin einen Tätigkeits- und damit Arbeitsplatzwechsel anstrebt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 73 SGB IX um eine rein rechnerische Größe handelt (in diesem Sinne: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2009 L 9 AL 381/99, aaO, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 2 A 85/69, aaO, mit der Folge, dass dort jeweils eine Gleichstellung zum Zwecke des bloßen beruflichen Fortkommens abgelehnt wird; s.a. Jabben in: Beck scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand: 1. März 2013, § 73 SGB IX Rn. 3 mwN) oder ob auch auf die rechtlich-funktionalen Qualitäten abzustellen ist (so: Hessisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 L 6 AL 116/12, aaO, mit der Folge, dass selbst für den angestrebten Wechsel eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit anders als durch das Bayrische LSG bei ähnlichem Sachverhalt - ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bejaht wird; s.a. Luthe, aaO, § 2 Rn. 100.1, 101.1, 101.2; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, aaO, § 73 Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 1 Bf 19/08

    Einstellung schwerbehinderter Beamter

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    So sei bei ihnen ausreichend, dass für die Dauer eines Prognosezeitraums von etwa zehn Jahren eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten von nicht mehr als zwei Monaten pro Jahr aufträten (Hinweis auf Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 26. September 2008 - 1 Bf 19/08, Behindertenrecht 2010, 23).

    Dieser Wettbewerbsnachteil könnte jedoch durch die Gleichstellung in dem Sinne jedenfalls zum Teil ausgeglichen werden, dass die Einstellungschancen der Klägerin stiegen, weil von schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 511) (entspricht § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO vorheriger Fassung) bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden darf, was vom Hamburgischen OVG mit dem Urteil vom 26. September 2008 (1 Bf 19/08, aaO) dahingehend konkretisiert wurde, dass die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen verlange, dass für etwa 10 Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten würden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegenstehe (bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 2 B 79/08, aaO; einen abgemilderten Prognosemaßstab ebenfalls bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 - B 5 K 08.173, juris).

  • BVerwG, 23.04.2009 - 2 B 79.08

    Anspruch auf Ausbildung zur Finanzbeamtin - Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Nachdem infolge der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 26. September 2008 (1 Bf 19/09, aaO), bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 23. April 2009 (2 B 79/08, juris), an schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte ein herabgesenkter Prognosemaßstab hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung anzulegen sei, erscheine eine Verbeamtung der Klägerin, bei der die Darmerkrankung in sehr geringem Maße ausgeprägt sei, und damit eine Einstellung sehr gut möglich.

    Dieser Wettbewerbsnachteil könnte jedoch durch die Gleichstellung in dem Sinne jedenfalls zum Teil ausgeglichen werden, dass die Einstellungschancen der Klägerin stiegen, weil von schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 511) (entspricht § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO vorheriger Fassung) bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden darf, was vom Hamburgischen OVG mit dem Urteil vom 26. September 2008 (1 Bf 19/08, aaO) dahingehend konkretisiert wurde, dass die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen verlange, dass für etwa 10 Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten würden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegenstehe (bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 2 B 79/08, aaO; einen abgemilderten Prognosemaßstab ebenfalls bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 - B 5 K 08.173, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2010 - L 19 AL 51/09

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Schließlich bleibt sie bei der Auffassung, dass es wegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses und des Fehlens einer bevorstehenden Kündigung an einer Konkurrenzsituation in Bezug auf den Arbeitsmarkt im Sinne des Verständnisses des § 2 Abs. 3 SGB IX fehle, in der ein Wettbewerbsnachteil der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung durch eine Gleichstellung ausgeglichen werden müsste, und bezieht sich insoweit auf die Urteile des BSG vom 2. März 2000 (B 7 AL 46/99 R, aaO) und des LSG NRW vom 12. April 2010 (L 19 AL 51/09, juris).

    Zunächst sind die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des LSG NRW in den Urteilen vom 2. September 2008 (L 1 AL 35/07, aaO) und 12. April 2010 (L 19 AL 51/09, aaO) angesichts der jeweils besonderen Sachverhalte nicht verallgemeinerbar, zumal sie jeweils nicht entscheidungserheblich waren, weil es um die Behaltensvariante des § 2 Abs. 3 SGB IX ging.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - L 1 AL 35/07

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei Nichterlangung eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Die Erlangensalternative des § 2 Abs. 3 SGB IX greife erst, wenn es darum gehe, bei Beschäftigungslosigkeit oder aber bei Beschäftigung auf einem ungeeigneten Arbeitsplatz behinderungsbedingt bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche zu bieten (Hinweis auf LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LSG NRW), Urteil vom 2. September 2008 L 1 AL 35/07, juris).

    Zunächst sind die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des LSG NRW in den Urteilen vom 2. September 2008 (L 1 AL 35/07, aaO) und 12. April 2010 (L 19 AL 51/09, aaO) angesichts der jeweils besonderen Sachverhalte nicht verallgemeinerbar, zumal sie jeweils nicht entscheidungserheblich waren, weil es um die Behaltensvariante des § 2 Abs. 3 SGB IX ging.

  • LSG Hessen, 19.06.2013 - L 6 AL 116/12

    Gleichstellung eines behinderten Lehrers - Zugang zum Beamtenverhältnis -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Da die Klägerin einen Tätigkeits- und damit Arbeitsplatzwechsel anstrebt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 73 SGB IX um eine rein rechnerische Größe handelt (in diesem Sinne: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2009 L 9 AL 381/99, aaO, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 1970 2 A 85/69, aaO, mit der Folge, dass dort jeweils eine Gleichstellung zum Zwecke des bloßen beruflichen Fortkommens abgelehnt wird; s.a. Jabben in: Beck scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand: 1. März 2013, § 73 SGB IX Rn. 3 mwN) oder ob auch auf die rechtlich-funktionalen Qualitäten abzustellen ist (so: Hessisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 L 6 AL 116/12, aaO, mit der Folge, dass selbst für den angestrebten Wechsel eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit anders als durch das Bayrische LSG bei ähnlichem Sachverhalt - ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bejaht wird; s.a. Luthe, aaO, § 2 Rn. 100.1, 101.1, 101.2; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, aaO, § 73 Rn. 5).
  • VG Bayreuth, 29.05.2009 - B 5 K 08.173

    Gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Art und

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12
    Dieser Wettbewerbsnachteil könnte jedoch durch die Gleichstellung in dem Sinne jedenfalls zum Teil ausgeglichen werden, dass die Einstellungschancen der Klägerin stiegen, weil von schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 511) (entspricht § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO vorheriger Fassung) bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden darf, was vom Hamburgischen OVG mit dem Urteil vom 26. September 2008 (1 Bf 19/08, aaO) dahingehend konkretisiert wurde, dass die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen verlange, dass für etwa 10 Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten würden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegenstehe (bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 2 B 79/08, aaO; einen abgemilderten Prognosemaßstab ebenfalls bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 - B 5 K 08.173, juris).
  • SG Kassel, 10.09.2012 - S 3 AL 131/11

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen - Zugang

  • LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17

    Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten

    Der Kläger verweist auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ( VG ) Würzburg vom 07.10.2016 (Az.: W 1 E 16.968), des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 10.12.2008 (Az.: 2 BvR 2571/07), des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R) sowie des LSG Hamburg vom 30.10.2013 (Az.: L 2 AL 66/12).
  • LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17

    Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter

    Die Klägerin hat auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 (Az.: L 2 AL 66/12) verwiesen.
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