Rechtsprechung
LSG Hamburg, 31.08.2017 - L 1 KR 115/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Krankenversicherung; Vergütung einer Krankenhausbehandlung; Ausnahmecharakter der Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch Kündigung; Beendigung von Gesetzes wegen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Krankenversicherung; Vergütung einer Krankenhausbehandlung; Ausnahmecharakter der Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch Kündigung; Beendigung von Gesetzes wegen
- rechtsportal.de
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
Krankenversicherung - rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 23.11.2016 - S 2 KR 524/13
- LSG Hamburg, 31.08.2017 - L 1 KR 115/16
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 10/18 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 19/06 R
Krankenversicherung - unbeschränktes Wahlrecht bei Neuaufnahme einer …
Auszug aus LSG Hamburg, 31.08.2017 - L 1 KR 115/16
Das Gesetz sieht eine Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch Kündigung nur ausnahmsweise und nur in den Fällen einer unmittelbaren Aufeinanderfolge von Mitgliedschaften bei unverändertem Versicherungspflichttatbestand vor (BSG, Urteil vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R, Rn. 25).Dass zwischen diesen beiden unterschiedlichen Versicherungspflichttatbeständen vorliegend kein Zeitraum ohne Krankenversicherung lag, ist unschädlich, denn auch im Fall der zeitlich unmittelbaren Aufeinanderfolge von jeweils zu Versicherungspflicht führenden Sachverhalten entspricht dem nämlich eine gesetzliche Aufeinanderfolge rechtlich getrennter Mitgliedschaften und ist dementsprechend kein Raum für eine Beendigung der zeitlich früheren Mitgliedschaft durch Kündigung (BSG, Urteil vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R, Rn. 25).
- LSG Hessen, 08.05.2017 - L 1 KR 131/16 Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat das Hessische Landessozialgericht die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (L 1 KR 115/16 B ER).
Lediglich ergänzend wird - wie bereits im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 im Verfahren L 1 KR 115/16 B ER ausgeführt - darauf verwiesen, dass der Kläger in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin beigeladen und aktiv beteiligt gewesen ist.