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   LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04   

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LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 (https://dejure.org/2006,6875)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 (https://dejure.org/2006,6875)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. November 2006 - L 6/7 KA 66/04 (https://dejure.org/2006,6875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 § 1 KARG, § 8 S 2 KÄV/KZÄVG HE, § 85 Abs 4 SGB 5
    Prüfung von Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz - Wahlrecht des Gerichts bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Schutz des Eigentums - Regelung des Gesetzes über die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und darauf basierende erweiterte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen an der Teilhabe zur so genannten "erweiterten Honorarverteilung" (EHV); Wahlrecht des Gerichts bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung oder dem Grundgesetz (GG); ...

  • Wolters Kluwer

    (Prüfung von Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz - Wahlrecht des Gerichts bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Schutz des Eigentums - Regelung des Gesetzes über die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und darauf basierende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit von hessischem Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz , Verfassungswidrigkeit von § 8 Gesetzes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Auch für Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften bedarf es bei Grundrechtseingriffen grundsätzlich einer ausreichenden parlaments-gesetzlichen Rechtsgrundlage (BVerfGE 33, 125 ff, 156 f.; E 38, 273 ff., 381; E 107, 59 ff.; E 111, 191 ff., 216 f.).

    b) Die jüngere Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 107, 59 ff, 102 f.; E 111, 191 ff., 216 ff.) und die Literatur verweisen darüber hinaus auf die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung eines (demokratischen Prinzipien genügenden) Verfahrens (der prozedurale Aspekt: die Notwendigkeit zur Partizipation im Sinne von Beteiligung in ihren Rechten und Interessen unmittelbar Betroffener; vgl. im Ansatz schon Sachs, a.a.O., Rdnr. 117; Hänlein, a.a.O. S. 230 ff.).

    zu dem mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsverwaltern (so - für Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG -BVerfGE 107, 59 ff., 87 ), wobei die Ausübung von Staatsgewalt (nur) dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - demokratische Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichend sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt.

    oder - davon abgeleitet - durch das Parlament (BVerfGE 107, 59 ff., 87, 88).

    Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb nach Auffassung des BVerfG auch eine Interpretation, die andere Formen der Beteiligung von Betroffenen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässt (BVerfGE 107, 59 ff., 91 ff.).

    Nur wegen dieser - im konkreten Fall für ausreichend erachteten - Gewährleistungen hat das BVerfG (Beschluss vom 5. Dezember 2002, BVerfGE 107, 59 ff. - das Lippeverbands- und Emschergenossenschaftsgesetz betreffend) dort die Aufgabendelegation auch für hinlänglich demokratisch legitimiert erachtet.

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Auch für Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften bedarf es bei Grundrechtseingriffen grundsätzlich einer ausreichenden parlaments-gesetzlichen Rechtsgrundlage (BVerfGE 33, 125 ff, 156 f.; E 38, 273 ff., 381; E 107, 59 ff.; E 111, 191 ff., 216 f.).

    b) Die jüngere Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 107, 59 ff, 102 f.; E 111, 191 ff., 216 ff.) und die Literatur verweisen darüber hinaus auf die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung eines (demokratischen Prinzipien genügenden) Verfahrens (der prozedurale Aspekt: die Notwendigkeit zur Partizipation im Sinne von Beteiligung in ihren Rechten und Interessen unmittelbar Betroffener; vgl. im Ansatz schon Sachs, a.a.O., Rdnr. 117; Hänlein, a.a.O. S. 230 ff.).

    Hingegen sind mit eben diesen Erwägungen im Beschluss des BVerfG vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191 ff. - Notarkassen - ) die Normen für verfassungs widrig erklärt worden.

  • StGH Hessen, 13.12.2004 - P.St. 1842

    Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Die Verfassungswidrigkeit von § 8 KVHG ergibt sich nicht schon - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sozialgerichts - wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes, die zwingend vorab zu prüfen ist (so auch Hecker, a.a.O:, Rdnrn. 351 f.; differenzierend, bei anderer Verfahrensart - Grundrechtsklage - Hess. StGH, StAnz. 2005, 553 ff.).

    Da der Regelungsgehalt von Art. 45 HV einerseits und Art. 14 GG andererseits einen bestimmten sozialen Gegenstandsbereich im gleichen Sinn und mit gleichem Inhalt regeln - in diesem Sinne also inhaltsgleich sind (Hess. StGH, StAnz. 1966, 1394 ff., 1400; sowie Urt. v. 17. Dez. 2004, StAnz. 2005, 553 ff., 558 f. und Günther, a.a.O., § 43 StGHG Rdnr. 57) - verbleibt es gem. Art. 142 GG - als der spezielleren Regelung im Verhältnis zu Art. 31 GG - bei der Weitergeltung der landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsgewährleistung.

    Diese Festlegung auf "Gesetz" geht zwar als speziellere Regelung dem Art. 63 Abs. 1, HV vor, wonach: "Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch das Gesetz zulässt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, das Grundrecht als solches unangetastet bleiben " (vgl. auch Hess. StGH, StAnz. 2005, 553 ff.).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    3) Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 3 HV gewährleistet den Schutz des Eigentums in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Weise auch insoweit, als diejenigen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Eigentum (oder jedenfalls eigentumsgleiche Rechte) darstellen, die der Existenzsicherungg zu dienen bestimmt sind, sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht in erster Linie und/oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (Anschluss an BVerfGE 69, 272; und E 72, 9 sowie Hess. StGH ESVGH 32, 9).

    Maßgeblich ist dabei vor allem auch, dass die persönliche Leistung - etwa in Gestalt von Beiträgen oder funktional äquivalenten Eigenleistungen - im Wesentlichen die Höhe von Anwartschaft und späterer Leistung bestimmt und dass die zu erwartenden Leistungen ausschließlich oder jedoch in erheblichem Umfang zur Existenzsicherung in einer späteren Lebensphase bestimmt und geeignet sind (vgl. grundlegend BVerfGE 53, 257 ff., 289 ff.; E 69, 272 ff., 300 f.; aus jüngerer Zeit z.B. E 100, 1 ff., 32 ff.; Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnr. 38; Merten, Gutachten, a.a.O. S. 39 f.).

    Gerade der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten erworbene Anwartschaften auf Versorgung im Alter und bei Invalidität den eigentlichen Schwerpunkt von "Vermögen" eines großen Teils der erwerbstätigen Bevölkerung darstellen, hat die rechtswissenschaftliche Debatte (trotz vielfältiger Vorbehalte) und vor allem die Rechtsprechung des BVerfG dazu bewogen, auch subjektive öffentliche Rechte - wie oben ausgeführt - als "Eigentum" im Sinn des Grundrechts aus Art. 45 HV < bzw. Art. 14 GG > anzuerkennen (grundlegend: BVerfGE 53, 257 ff., 289; E 58, 81 ff., 112; E 69, 272 ff., 300; E 72, 175 ff., 195).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    (vgl. z.B. schon Urt. vom 1. Dezember 1971 - L 7 Ka 1324/68, Breithaupt 1972, 729; das BSG -Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - u.a. - geht demgegenüber und weitergehend jetzt davon aus, dass Fragen der Rechtmäßigkeit der EHV-Regelungen gar nicht im Rahmen solcher Honorarstreitigkeiten sondern nur in einem gesonderten "Statusverfahren" zu klären sind).

    16. Oktober 2002 - 7 KA 721/00 - und vom 26. Februar 2003 - L 7 KA 707/00 - das BSG - Urteile vom 9. Dez. 2004 - B 6 KA 44/03 R - u.a. hat in den nachfolgenden Revisionsentscheidungen die Prüfung der EHV im Rahmen der Honorarstreitigkeiten sogar gänzlich für unzulässig erachtet).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Für das GG ist dies generell anerkannt: Satzungen sind Rechtsvorschriften die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen unterworfenen Person erlassen werden (BVerfGE 10, 20 ff., 29 ff.; E 33, 125 ff., 156 f.).

    Auch für Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften bedarf es bei Grundrechtseingriffen grundsätzlich einer ausreichenden parlaments-gesetzlichen Rechtsgrundlage (BVerfGE 33, 125 ff, 156 f.; E 38, 273 ff., 381; E 107, 59 ff.; E 111, 191 ff., 216 f.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Maßgeblich ist dabei vor allem auch, dass die persönliche Leistung - etwa in Gestalt von Beiträgen oder funktional äquivalenten Eigenleistungen - im Wesentlichen die Höhe von Anwartschaft und späterer Leistung bestimmt und dass die zu erwartenden Leistungen ausschließlich oder jedoch in erheblichem Umfang zur Existenzsicherung in einer späteren Lebensphase bestimmt und geeignet sind (vgl. grundlegend BVerfGE 53, 257 ff., 289 ff.; E 69, 272 ff., 300 f.; aus jüngerer Zeit z.B. E 100, 1 ff., 32 ff.; Ebsen, Gutachten, a.a.O., Rdnr. 38; Merten, Gutachten, a.a.O. S. 39 f.).

    Gerade der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten erworbene Anwartschaften auf Versorgung im Alter und bei Invalidität den eigentlichen Schwerpunkt von "Vermögen" eines großen Teils der erwerbstätigen Bevölkerung darstellen, hat die rechtswissenschaftliche Debatte (trotz vielfältiger Vorbehalte) und vor allem die Rechtsprechung des BVerfG dazu bewogen, auch subjektive öffentliche Rechte - wie oben ausgeführt - als "Eigentum" im Sinn des Grundrechts aus Art. 45 HV < bzw. Art. 14 GG > anzuerkennen (grundlegend: BVerfGE 53, 257 ff., 289; E 58, 81 ff., 112; E 69, 272 ff., 300; E 72, 175 ff., 195).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Solche Änderungen seien zulässig, wie beispielsweise für Rentenanwartschaften entschieden worden sei, weil berücksichtigt werden müsse, dass von vornherein die Möglichkeit einer Änderung in gewissen Grenzen angelegt sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - BVerfGE 58, 81 ff., 110).

    Gerade der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten erworbene Anwartschaften auf Versorgung im Alter und bei Invalidität den eigentlichen Schwerpunkt von "Vermögen" eines großen Teils der erwerbstätigen Bevölkerung darstellen, hat die rechtswissenschaftliche Debatte (trotz vielfältiger Vorbehalte) und vor allem die Rechtsprechung des BVerfG dazu bewogen, auch subjektive öffentliche Rechte - wie oben ausgeführt - als "Eigentum" im Sinn des Grundrechts aus Art. 45 HV < bzw. Art. 14 GG > anzuerkennen (grundlegend: BVerfGE 53, 257 ff., 289; E 58, 81 ff., 112; E 69, 272 ff., 300; E 72, 175 ff., 195).

  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

    Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente;

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Des Weiteren hat er Bezug genommen auf ein Urteil des BVerwG vom 21. September 2005 (6 C 3.05), mit dem die Absenkung einer Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen eines (zahnärztlichen) Versorgungswerkes für verfassungswidrig erklärt worden ist.

    Dies dürfte - die Vermutung von Ebsen bestätigend (ebd., Rdnr. 45) - eine einzigartige Sonderstellung unter den berufständischen Altersvorsorgesystemen darstellen, für die sonst deutlich bestimmtere gesetzlich Vorgaben formuliert werden (vgl. etwa das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Bspl.- BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
    Dies ist der Fall, wenn sich weder grundrechtlicher Schutzbereich noch Schrankenregelungen einander widersprechen (Anschluss an BVerfGE 96, 345 ff., 364 f.).

    Art. 100 Abs. 1 GG und Art. 133 HV eröffnen insoweit dem Senat ein Wahlrecht bei der Prüfung von Verfassungsmäßigkeit einer Norm und bzgl. der Vorlagepflicht an ein Verfassungsgericht (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BverfGE 96, S. 345; Hecker, a.a.O., Rdnr. 475 mit Rdnr. 473; Günther, a.a.O., § 43 StGHG Rdnr. 55).

  • StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170

    Abstrakte Normenkontrolle; Schulrecht; Gesetzesvorbehalt; Elternrecht;

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvL 1/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 S. 4 des Hessischen

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • LSG Hessen, 01.12.1971 - L 7 Ka 1324/68
  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • StGH Hessen, 20.02.1991 - P.St. 1118

    Einstellung; Erledigung der Hauptsache; Volksabstimmung

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1175

    Konkrete Normenkontrolle; Darlegungspflicht; Darlegungserfordernis; Vorlagefrage;

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 2/66

    Versorgung von Kassenärzten - Altersversorgung von Kassenärzten -

  • StGH Hessen, 01.02.1995 - P.St. 1187

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beihilfe; Datenschutz; Rechtswegerschöpfung;

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Zwar besteht insoweit wegen des Wahlrechtes des Gerichts zur Prüfung von Verstößen auch gegen die Grundrechte der Landesverfassung, soweit diese - wie hier - in Übereinstimmung mit Art. 1 - 18 GG gewährleistet werden (Art. 133 Abs. 1 Hess. Verf., vgl. dazu Hess. LSG, Urteil vom 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 -, juris Rn. 70) grundsätzlich die Möglichkeit zur Vorlage an den Hessischen Staatsgerichtshof.
  • LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 41/07

    Vorzeitige Inanspruchnahme der Erweiterten Honorarverteilung durch den aus der

    Soweit nunmehr das Hessische Landessozialgericht (HLSG) mit Urteilen vom 1. November 2006, L 6/7 KA 66/04 und L 6/7 KA 68/04 eine Verfassungswidrigkeit des § 8 KVHG sehe, sei diese Entscheidung nach Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.

    Vor dem Hintergrund der HLSG-Entscheidung vom 1. November 2006, L 6/7 KA 66/04 sei jedoch die unterschiedslose Herabstufung von inaktiven Vertragsärzten, die den errechneten Anspruchssatz nicht nur unwesentlich, sondern wesentlich überschritten, willkürlich und nicht verhältnismäßig.

  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 442/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

    Diese Rechtsauffassung gilt erst recht auch für den Landesgesetzgeber (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 69 und 80 ff.).

    Soweit deshalb ein entsprechendes Versorgungssystem auf landesgesetzlicher Grundlage bereits eingeführt war, ist auch von einer entsprechenden Kompetenz des Landes zur Weiterentwicklung desselben auszugehen, ohne dass das Land auf den einmal gegebenen Regelungszustand festgelegt sein kann und darf (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 81).

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 439/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung ist nicht zu

    Diese Rechtsauffassung gilt erst recht auch für den Landesgesetzgeber (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 69 und 80 ff.).

    Soweit deshalb ein entsprechendes Versorgungssystem auf landesgesetzlicher Grundlage bereits eingeführt war, ist auch von einer entsprechenden Kompetenz des Landes zur Weiterentwicklung desselben auszugehen, ohne dass das Land auf den einmal gegebenen Regelungszustand festgelegt sein kann und darf (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 81).

  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 441/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

    Diese Rechtsauffassung gilt erst recht auch für den Landesgesetzgeber (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 69 und 80 ff.).

    Soweit deshalb ein entsprechendes Versorgungssystem auf landesgesetzlicher Grundlage bereits eingeführt war, ist auch von einer entsprechenden Kompetenz des Landes zur Weiterentwicklung desselben auszugehen, ohne dass das Land auf den einmal gegebenen Regelungszustand festgelegt sein kann und darf (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 81).

  • LSG Hessen, 28.10.2010 - L 8 P 29/10

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz (GG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Autonomiekonzept eigenständiger Personen des öffentlichen Rechts und deren Zuständigkeit zum Erlass von Satzungen sinnvoll und rechtens ist (so schon HessLSG, Urteil vom 1. November 2006 - L 6/7 KA 66/04 -, in juris.de unter Hinweis auf BVerfGE 107, 59 ff. und BVerfGE 111, 191 ff.).
  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 392/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

    Diese Rechtsauffassung gilt erst recht auch für den Landesgesetzgeber (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 69 und 80 ff.).

    Soweit deshalb ein entsprechendes Versorgungssystem auf landesgesetzlicher Grundlage bereits eingeführt war, ist auch von einer entsprechenden Kompetenz des Landes zur Weiterentwicklung desselben auszugehen, ohne dass das Land auf den einmal gegebenen Regelungszustand festgelegt sein kann und darf (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 81).

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 704/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Insofern ist das Bundessozialgericht der Vorinstanz, bereits die Ermächtigungsgrundlage sei unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV unzureichend (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 70 ff.), nicht gefolgt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - a.a.O. Rdnr. 58 ff.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 706/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Insofern ist das Bundessozialgericht der Vorinstanz, bereits die Ermächtigungsgrundlage sei unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV unzureichend (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 70 ff.), nicht gefolgt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - a.a.O. Rdnr. 58 ff.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 727/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

    Insofern ist das Bundessozialgericht der Vorinstanz, bereits die Ermächtigungsgrundlage sei unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV unzureichend (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04 - juris Rdnr. 70 ff.), nicht gefolgt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - a.a.O. Rdnr. 58 ff.).
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 705/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • SG Marburg, 23.05.2007 - S 12 KA 880/06

    Höhe des Bezugs der Erweiterten Honorarverteilung (EHV

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 18/08 B
  • SG Marburg, 06.11.2007 - S 12 KA 431/07

    Vertragsarzt - einstweilige Anordnung gegen Regelungen der Erweiterten

  • SG Marburg, 28.06.2006 - S 12 KA 791/06

    Genehmigung einer Satzungsänderung zu den Grundsätzen der erweiterten

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