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   LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER   

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https://dejure.org/2011,14674
LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER (https://dejure.org/2011,14674)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER (https://dejure.org/2011,14674)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06. Januar 2011 - L 5 R 486/10 B ER (https://dejure.org/2011,14674)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 340
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Fulda, 08.11.2010 - S 3 R 250/10

    Rentenversicherung - Leistung zur Teilhabe - Drogentherapie - vorzeitige

    Auszug aus LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (S 3 R 250/10 ER und S 3 R 251/10) und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

    Auszug aus LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10
    Ob medizinische Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) steht nicht im Ermessen der Rentenversicherung (hier Antragsgegnerin), sondern ist alleine davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R).
  • BSG, 26.06.2007 - B 5 R 390/06 B
    Auszug aus LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10
    Der Senat hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Frage, " ob" dem Versicherten Rehabilitation zu gewähren ist, der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegt (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2007 - L 5 R 390/06 m.w.N.).
  • SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Leistung zur Teilhabe - stationäre Drogentherapie -

    (entgegen HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER).

    Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des 5. Senats des HessLSG vom 06.01.2011 (L 5 R 486/10 B ER).

    Seit dem Urteil des Landessozialgerichts L 5 R 486/10 B ER vom 06.01.2011, werden die Anträge auf Kostenzusage in Verbindung mit bedingten Entlassungen gem. § 57 StGB, von der "DRV Hessen", mit dem Verweis auf die entgegenstehende Wirkung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI durchgehend negativ beschieden.

    Auch in Kenntnis der vom 5. Senat des HessLSG (Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris) vorgenommenen Interpretation des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI bleibt die Kammer bei ihrer gegenteiligen Auslegung dieser Vorschrift.

    Soweit der 5. Senat des HessLSG (Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26) ausführt:.

    Hinsichtlich des "Ob" der Reha ist der Antragsgegnerin kein Ermessen eingeräumt (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Kater, in: Kasseler Kommentar, 66. Erg.-Lief. 2010, § 13 SGB VI, Rn. 4 ff., HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 23).

    Dies hat die Kritik der Antragsgegnerin und des 5. Senats des HessLSG, wonach die Kammer ihren Zuständigkeitsbereich in unzulässiger Weise auf den Bereich des Strafvollzuges ausgedehnt habe (vgl. HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26), ausgeblendet.

    Einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die begehrte Drogentherapie nach Haftentlassung bereits jetzt eine Zusage zu erteilen, kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit für eine bedingte Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Ausschlussvoraussetzung geschaffen habe (a.A. HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26).

  • LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - stationäre Drogentherapie -

    Ein Anspruch auf die beantragte Leistung zur Rehabilitation und damit der Anordnungsanspruch scheitere nicht an § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Januar 2011 (L 5 R 486/10 B ER) sei nicht zu folgen, denn § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI schließe lediglich die Erbringung von Leistungen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aus, nicht aber die Beantragung einer solchen Leistung für die Zeit nach dem Vollzug.

    An der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Januar 2011 (L 5 R 486/10 B ER) wird ausdrücklich festgehalten.

    Eine Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 SGB X konnte die Beklagte schon deshalb nicht treffen, weil es sich bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob medizinische Rehabilitationsleistungen zu erbringen sind, um keine Ermessensentscheidung sondern um eine gebundene Entscheidung handelt (so u.a. der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2011, a. a. O.), § 32 Abs. 2 SGB X aber unzweifelhaft nur auf Nebenbestimmungen bei Ermessensleistungen anwendbar ist (so etwa: Engelmann, a. a. O., § 32 Rn. 11; Krasney in Kasseler Kommentar, § 32 Rn. 9 SGB X).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2016 - L 7 R 5349/15
    Der Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB VI (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Beschlüsse vom 6. Januar 2011 - L 5 R 486/10 B ER - und vom 9. Juni 2011 - L 5 R 170/11 B ER - (beide juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 - L 4 R 5461/10 -(https://sozialgerichtsbarkeit.de)) erscheint nach den vorliegend bekannten Umständen gegeben, denn ausweislich der von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 vorgelegten Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. (Außenstelle K.) vom 29. Mai 2015 befindet sich der Kläger seit 13. Januar 2015 bis voraussichtlich 29. Januar 2019 in Strafhaft.

    Eine positive Erfolgsprognose dürfte deshalb regelmäßig zu verneinen sein, wenn der Versicherte wiederholt nicht mitgewirkt bzw. die Teilnahme an der Rehabilitationsleistung abgebrochen hat (Hess. LSG, Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O. (Rdnr. 24); ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2018 - L 18 R 1101/17

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

    Zum anderen handelt es sich, soweit das SG die Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint hat, der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI finde Anwendung (Anschluss an LSG Hessen, Beschl v 6.1.2011, Aktenzeichen (Az) L 5 R 486/10 B ER und v 9.6.2011, Az L 5 R 170/11 B ER), um eine ungeklärte Rechtsfrage.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 242/13
    Die Vorschrift lässt auch keine Auslegung - etwa - dahingehend zu, dass Teilhabeleistungen unter der Bedingung des Wegfalls der Ausschlussgründe gleichwohl erbracht werden könnten (vgl. bereits LSG Hessen, Beschl. v. 6.1.2011 - L 5 R 486/10 B ER; Beschl. v. 9.6.2011 - L 5 R 170/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.3.2011 - L 10 R 8/11 B ER; Urt. v. 13.3.2013 - L 1 R 371/12; Beschl. d. Senats v. 2.10.2013 - L 12 R 177/13 B ER; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2013 - S 1 R 381/12, zit. jew. nach juris).
  • SG Lüneburg, 08.10.2013 - S 1 R 381/12

    Anspruch eines Häftlings auf Gewährung einer Drogentherapie als Leistung zur

    Damit sind die zur Bewältigung der vorliegenden Problematik zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen geregelt und von den hierfür zuständigen Behörden durchzuführen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 R 5461/10
    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss des Hessischen LSG vom 06. Januar 2011 - L 5 R 486/10 B ER - in juris) geht der Senat davon aus, dass eine positive Erfolgsprognose ganz erheblich in Frage steht, wenn der Versicherte wiederholt nicht mitgewirkt bzw. die Teilnahme an der Rehabilitationsleistung abgebrochen hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 154/12
    Die Vorschrift lässt auch keine Auslegung - etwa - dahingehend zu, dass Teilhabeleistungen unter der Bedingung des Wegfalls der Ausschlussgründe gleichwohl erbracht werden könnten (vgl. bereits LSG Hessen, Beschl. v. 6.1.2011 - L 5 R 486/10 B ER; Beschl. v. 9.6.2011 - L 5 R 170/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.3.2011 - L 10 R 8/11 B ER; Urt. v. 13.3.2013 - L 1 R 371/12; Beschl. d. Senats v. 2.10.2013 - L 12 R 177/13 B ER; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2013 - S 1 R 381/12, zit. jew. nach juris).
  • SG Lüneburg, 09.10.2013 - S 1 R 381/12

    Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei

    Damit sind die zur Bewältigung der vorliegenden Problematik zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen geregelt und von den hierfür zuständigen Behörden durchzuführen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.08.2014 - L 12 R 59/14
    Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist die Möglichkeit einer bedingten Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Ausschlussvoraussetzungen nicht vorgesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.3.2013 - L 1 R 371/12 - LSG Hessen, Beschluss vom 6.1.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 1 R 371/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2011 - L 10 R 8/11
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