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   LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,30282
LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,30282)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06.10.2020 - L 4 AY 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,30282)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - L 4 AY 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,30282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, § 144 Abs. 1 SGG
    1. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 b) AsylbLG auf Grundleistungen in Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs besteht unabhängig von der Frage, ob der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 3 b) AsylbLG im Wesentlichen von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hessen, 23.08.2016 - L 4 AY 4/16

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ; Wechselbeziehung zwischen

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Im Rahmen eines seinerzeit durchgeführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete der Senat mit Beschluss vom 23. August 2016 - L 4 AY 4/16 B ER - die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. Mai 2016 bis 27. Juni 2016 vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

    An diesem im Verfahren L 4 AY 4/16 B ER ermittelten Sachstand hat sich ausweislich des Beteiligtenvorbringens und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nichts geändert.

    Hinsichtlich § 1a Abs. 1 AsylbLG wird auf den Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - L 4 AY 4/16 B ER - verwiesen.

    Zunächst geht der Senat hinsichtlich der allgemeinen Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslosigkeit vom Sachstand seines Beschlusses vom 23. August 2016 - L 4 AY 4/16 B ER - aus und stellt nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge für den Folgezeitraum bis heute fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage ersichtlich sind, was angesichts der Lebenssituation des Antragstellers in den letzten vier Jahren auch eher fernläge.

    Diese Sichtweise bewegt sich nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom vom 23. August 2016 - L 4 AY 4/16 B ER -, da seinerzeit zu Beginn des stationären Aufenthalts "das Existenzminimum nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers (...) durch die stationäre Behandlung gesichert" war, also damals - anders als jetzt - noch keine wesentlichen Unterdeckungen im Bereich der sozialen Teilhabe bestanden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2013 - L 20 AY 106/13
    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Bei einer stationären Unterbringung (hier: stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus) ist der Anordnungsgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung existenzsichernder Leistungen dann gegeben, wenn zwar das physische Existenzminimum gedeckt ist, ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung der Teilhabebereich bzw. soziokulturelle Bereich des Existenzminimums jedoch laufend im Wesentlichen ungedeckt bliebe (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - L 20 AY 106/13 B ER -).

    Daher ist bei einer stationären Unterbringung der Anordnungsgrund dann gegeben, wenn zwar das physische Existenzminimum gedeckt ist, ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung der Teilhabebereich bzw. soziokulturelle Bereich des Existenzminimums jedoch laufend im Wesentlichen ungedeckt bliebe (vgl. bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - L 20 AY 106/13 B ER -, juris Rn. 50).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Der Antragsteller bezieht sich auf BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - Rn. 119.

    Dabei weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Bereich der sozialen Teilhabe vom Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst ist und die Gewährleistung nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufgespalten werden darf (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2007 - L 20 B 74/07

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren),

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    umgehen kann (vgl. auch teilweise in anderem Zusammenhang: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007 - L 20 B 74/07 AY -, juris; Rixen, SGb 2008, 501).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Der Senat kann daher offen lassen, wie konkret die Beschwer bei zukunftsoffenen Streitgegenständen zu bestimmen ist und ob der pauschalierenden Betrachtungsweise des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen zu folgen ist, wonach grundsätzlich bei laufenden existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG von einem 12-Monats-Zeitraum auszugehen sei (zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter formaler Rechtspositionen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris).
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R -, juris Rn. 28 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2012 - L 20 AS 647/12

    Zulässigkeit der Beschwerde - Verrechnung eines Darlehens mit Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Weicht der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antrag im Hauptsacheverfahren ab, ist im Rahmen von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf den dortigen Beschwerdewert abzustellen, nicht auf den des Hauptsacheverfahrens (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 - L 20 AS 647/12 B ER -, juris Rn. 20; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG - Stand: 15. Juni 2020 -, § 172 Rn. 139 f.).
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
    Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

    In Konkretisierung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - L 4 AY 22/20 B ER -, juris Rn. 15) geht der Senat für den Fall einer mit einem Widerspruch angegriffenen monatsweisen Bewilligung, bei der die Folgemonate nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (Senatsurteil vom 22. Juli 2020 - L 4 AY 8/17 -, juris Rn. 36 ; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R -, juris, Rn. 10; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 12/09 R -, SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 14/15 R -, juris Rn. 11), dann von einem 12-Monats-Zeitraum aus, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht über den Widerspruch entschieden worden ist (im Erg. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER -, juris Rn. 15 m.w.N.).
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