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   LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS   

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https://dejure.org/2020,24218
LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    §§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen

    Denn andernfalls liefe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine denkbare Erhöhung der im Gesetz vorgesehenen pauschalen Entschädigungshöhe eine Mindestforderung geltend zu machen, kostenrechtlich ins Leere (so im Ergebnis auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS - Rn. 66, a.A. wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.02.2021 - 98 F 20.1723 - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 8/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 8/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 SF 3/19

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus Art. 23 Satz 6 ÜGG beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 22; BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29 m.w.Nw.).

    Jedenfalls für den Anspruch auf Entschädigung in Geld kommt hinzu, dass die in diesem Rahmen nach (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Verzögerungsrüge bezogen auf das Verfahren in der Sache ihrer Warn- und Beschleunigungsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, wenn sie erst nach Klagerücknahme erhoben wird und sich diese letztlich - wie hier - als wirksam erweist (vgl. zur Warn- und Beschleunigungsfunktion der Verzögerungsrüge BT-Drucks. 17/3802 S. 20; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 37; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verahrens

    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21
    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 22, BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL -, juris, Rn. 18; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 159 ff.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30b; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG Rn. 11; für ein prozessuales Verständnis der Vorschrift dagegen z.B. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG [Stand: 26. November 2019] Rn. 255; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 198 Rn. 43).
  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 22, BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL -, juris, Rn. 18; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 159 ff.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30b; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG Rn. 11; für ein prozessuales Verständnis der Vorschrift dagegen z.B. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG [Stand: 26. November 2019] Rn. 255; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 198 Rn. 43).
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