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   LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19   

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https://dejure.org/2021,5906
LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19 (https://dejure.org/2021,5906)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.03.2021 - L 6 AS 609/19 (https://dejure.org/2021,5906)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 (https://dejure.org/2021,5906)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19
    Ein entsprechendes Erfordernis besteht nicht einmal im Rahmen von § 43 SGB II, obwohl dort eine Höchstfrist gesetzlich vorgesehen ist, und also umso weniger im Rahmen der allenfalls entsprechenden Anwendung dieser Höchstfrist im Rahmen von § 42a SGB II (vgl. - zu § 43 SGB II - BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -, BSGE 121, 55 Rn. 31).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19
    Zweifel daran können mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Aufrechnung nach § 43 SGB II - unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten -, vor allem aber mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur durchgängigen verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) und den Grenzen für die vorübergehende Absenkung der dazu notwendigen Zahlungen in der sogenannten Sanktionsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68) durchaus bestehen.
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 609/19
    Bei der Aufrechnungserklärung handele es sich um eine gebundene Entscheidung, sie stehe nicht im Ermessen des Beklagten (Verweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, juris, Rn. 54).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18

    Aufrechnung - Mietkautionsdarlehn - Erlass - Aufrechnungslage

    Umso weniger ist die Höhe der dem Kläger zuschussweise zustehenden Leistungen, sei es in den Zeiträumen, auf die sich die Darlehensbescheide beziehen, sei es aktuell, Gegenstand des Verfahrens (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Im Falle des § 42a SGB II sind nämlich die Modalitäten der Rückzahlung, sofern der Darlehensnehmer weiter im Leistungsbezug steht, bereits gesetzlich abschließend vorgegeben; die Regelung ordnet an, ab wann - dem auf die Bewilligung folgenden Monat -, in welcher Höhe - nämlich von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs - und in welcher Form - durch Aufrechnung gegen laufende Leistungsansprüche - die Darlehensrückzahlung zu erfolgen hat; namentlich ist durch die Neuregelung der Darlehensgewährung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) das nach der Vorgängervorschrift (§ 23 Abs. 1 SGB II a.F.) bestehende Auswahlermessen hinsichtlich der Aufrechnungshöhe beseitigt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 36).

    Danach ist die Aufrechnung nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Bestandskraft des Bescheides zulässig, wobei zusätzlich zu überlegen sein mag, ob diesem Fall nicht derjenige der vorläufigen Vollziehung gleichzustellen ist und damit die tatsächliche Vollziehung der Aufrechnung während dreier Jahre maßgeblich zu sein hat (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 609/19 -, zitiert nach juris Rn. 43 f.).

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