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   LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08   

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https://dejure.org/2009,8752
LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08 (https://dejure.org/2009,8752)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2009 - L 4 KA 43/08 (https://dejure.org/2009,8752)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2009 - L 4 KA 43/08 (https://dejure.org/2009,8752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 92 Abs 6a SGB 5, § 95 Abs 10 S 1 Nr 1 SGB 5, § 95c S 2 Nr 3 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur Gesprächspsychotherapie - Anwendung der Psychotherapierichtlinien - Systemversagen - Nichtberücksichtigung der Gesprächspsychotherapie als Kassenleistung durch G-BA ist rechtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapie gem. § 16 Abs. 2 S. 2 Psychotherapie-Vereinbarung (PTV); Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des Fachkundenachweises nach § 95c S. 2 Nr. 3 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Psychotherapeuten auf eine Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapien; Medizinrecht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung - Fachkundenachweis -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08
    Ferner nimmt der Beigeladene auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 5 KA 2851/06 - Blatt 608 bis 634 Gerichtsakten) Bezug, mit dem die Vereinbarkeit des Beschlusses des Beigeladenen vom 24. April 2008 mit höherrangigem Recht bestätigt worden sei.

    Dem Einwand des Systemversagens ist durch diesen Beschluss ohnehin die Grundlage entzogen, wobei der Senat ausdrücklich die bereits vom Sozialgericht und auch vom Landesozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 5 KA 2851/06 - Juris Rdnr. 95 bis 97) vertretenen Rechtsauffassung teilt, wonach sich Leistungserbringer bei verzögerter Beschlussfassung durch den gemeinsamen Bundesausschuss grundsätzlich nicht auf Systemversagen berufen, sondern allenfalls Ansprüche aus Grundrechten, insbesondere Art. 12 GG, herleiten können.

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arthroskopische Leistungen - Vertragsärztliche

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08
    Daraus folge, dass die Gerichte erst einschreiten könnten, wenn die Rechtsnorm bezogen auf das ihr zu Grunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder auch erkennbar unangemessen oder unzumutbar sei, so also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zu Grunde liegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben könnten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 6. September 2000, Az.: B 6 KA 36/99 R).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 11/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08
    Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 6 KA 11/09 R, erledigt: 28.10.2009.
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.11.2009 - L 4 KA 24/08

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Feststellung

    Aufgrund dieser zwangsläufigen Konsequenz einer Impfstoff-Verordnung würde bei einer entsprechenden Auslegung des § 48 Abs. 3 BMV-Ä die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht nur der Impfstoffverordnung, sondern auch beim Sprechstundenbedarf (vgl. dazu die weiteren Urteile des Senats vom 14. November 2009, L 4 KA 43/08 und L 4 KA 44/08) stets durch die Schadensfeststellung seitens der KV aufgrund der spezielleren Vorschrift des § 48 Abs. 3 BMV-Ä verdrängt, eine erkennbar nicht beabsichtigte Regelung.

    Die damit üblicherweise verbundenen Folgen, nämlich die fehlende Zuordnung zu einem bestimmten Patienten mit der daraus folgenden mangelnden Überprüfbarkeit der Wirtschaftlichkeit der Behandlung sowie der Ausklammerung aus den Arzneimittelausgaben des betroffenen Arztes sind hier indessen - anders als in den von dem Senat ebenfalls am 14. November 2009 entschiedenen weiteren Verfahren (L 4 KA 43/08 und L 4 KA 44/08) betreffend die unzulässige Verordnung von Medikamenten als Sprechstundenbedarf - nicht eingetreten bzw. ohne weiteres rückgängig zu machen: Die Beigeladene zu 1.) und 2.) haben nämlich spätestens mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. September 2005 ein Einzelrezept auf den Namen der Versicherten, versehen mit der für sie zuständigen Krankenkasse, dem Datum der Verabreichung der Medikamente und der Indikation hierfür übersandt.

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