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   LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19   

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LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19 (https://dejure.org/2020,8769)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2020 - L 6 AS 471/19 (https://dejure.org/2020,8769)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 (https://dejure.org/2020,8769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 153 Abs 1 SGG, § 99 Abs 1 Alt. 1 SGG, § 99 Abs 2 SGG, § 29 Abs 1 SGG, § 96 SGG, § 41a Abs 5 SGB II, § 27 SGB II
    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen Entscheidung kommt es ggf. zu deren fiktiver Wandlung in eine endgültige Festsetzung nach § 41a Abs 5 SGB II; diese wird zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.2. a) Zur rügelosen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Anspruch auf Unterkunftskostenzuschuss beim Leistungsausschluss für Auszubildende; Leistungsanspruch nach dem Inkrafttreten des Rechtsvereinfachungsgesetzes am 01.08.2016 bei Berufsausbildung und ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung vorliegend als zulässig anzusehen - wenn auch ohne Präjudiz für die Zulässigkeit der geänderten Klage (vgl. zu dieser Unterscheidung BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14).

    Im Ausgangspunkt zweifellos zutreffend, weist das Bundessozialgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen darauf hin, dass (1.) die Zulässigkeit einer Klageänderung noch nichts über die Zulässigkeit der geänderten Klage beziehungsweise der Berufung aussagt und diese daher eigenständig zu prüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 4/15 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 54/02 R -, BSGE 91, 287 = juris, Rn. 6) und dass (2.) die Funktion der Landessozialgerichte gemäß § 29 SGG auf die Kontrolle sozialgerichtlicher Entscheidungen und nicht auf die Erstentscheidung eines Rechtsstreits gerichtet ist, sofern nicht ausnahmsweise eine rechtliche Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 = juris, Rn. 12).

    Das Bundessozialgericht hat vor diesem Hintergrund zum Beispiel in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2015 ausgeführt, zu den nach einer Klageerweiterung zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen zähle auch die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, an der es bei einer im Berufungsverfahren neu eingeführten Streitgegenstand fehle, da die Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 1 SGG grundsätzlich im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14 f.; dem folgend z.B. Stotz, in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 29 Rn. 64; Guttenberg, in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rn. 47; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 99 Rn. 21; Berchtold/Lüdtke, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn. 3; Roller, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 99 Rn. 25; offen nunmehr - unter Verweis auf die Bindung aus § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG, die auch bei einer unzutreffenden Beurteilung der Zuständigkeit durch das Landessozialgericht einer darauf gestützten Revision entgegenstehe - BSG, Urteil vorn 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R -, BSGE 125, 120 = juris, Rn. 14; ohne auf die Frage näher einzugehen von einer zulässigen Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend dagg.

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Der Zuschuss ist, wie bereits der bislang für Verfahren des Klägers zuständige 9. Senat sowohl in seinem Urteil vom 28. September 2019 im Verfahren L 9 AS 587/17 für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum als auch in dem Beschluss vom 20. Mai 2019 - L 9 AS 149/19 B - im Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hiesige erstinstanzliche Verfahren ausgeführt hat, auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 = juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, juris, Rn. 21 ff.).

    Dieser pauschale Anteil ist rechnerisch zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob Leistungen hierfür nicht in vollständiger Höhe erbracht werden, weil anrechenbares Einkommen vorhanden ist, das den ungedeckten Bedarf insoweit senkt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 = juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, juris, Rn. 21 ff.).

    Die Unterschiedlichkeit der Regelungen bei der Einkommensberücksichtigung im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch einerseits und den Ausbildungsförderungsleistungen andererseits ist hierbei hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, juris, Rn. 24; Hess. LSG, Urteil vom 28. September 2018 - L 9 AS 587/17 -).

  • LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Inzwischen haben diese Leistungen als endgültig bewilligt zu gelten und sind als solche Gegenstand des hiesigen Verfahrens (vgl. in einem vglb. Fall i.Erg. ebs. Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29): Leistungen, die - wie hier - durch eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage des durch das Rechtsvereinfachungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2016 eingeführten § 41a SGB II gewährt wurden, gelten nach dessen Abs. 5 Satz 1 als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine ausdrückliche endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfolgt.

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. in diesem Sinne Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f. sowie wiederum die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a Rn. 125 [Stand: März 2017]).

    Die (analoge) Anwendung von § 96 SGG ist in diesem Falle zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) sogar in noch stärkerem Maße geboten als bei einer ausdrücklichen abschließenden Festsetzung (ähnl. Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29): Könnte und müsste bei deren Erlass die Behörde, wenn sie nicht von einer Anwendung von § 96 SGG ausginge, durch eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung den Betroffenen nachdrücklich darauf hinweisen, ob und gegebenenfalls was er tun muss, um zu verhindern, dass die abschließende Festsetzung bindend und seinem Rechtsbehelf damit - endgültig - die Grundlage entzogen wird, wäre die Erteilung eines Hinweises bei einer bloß fiktiven endgültigen Festsetzung im maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang praktisch nur schwer möglich.

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    28 f. der vom Beklagten übermittelten elektronischen Leistungsakte Bezug genommen (die Blattzählung bezieht sich dabei auf das zum Verfahren L 6 AS 269/19 als pdf übermittelte Dokument, nicht auf die auf den gescannten Seiten teilweise ersichtlichen Blattzahlen und auch nicht auf die zum hiesigen Verfahren übermittelte Datei, die eine etwas andere Zählung aufweist).

    Wegen der mietvertraglich geschuldeten Kaution und der Erstausstattung der Wohnung war beim Senat das Verfahren zum Aktenzeichen L 6 AS 269/19 anhängig, über das der Senat durch Urteil ebenfalls vom 11. März 2020 entschieden hat.

    Schließlich sind die Leistungen wegen der Kaution und der Erstausstattung der im Herbst 2015 angemieteten Wohnung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens: Die Klägerbevollmächtigte hat zwar auch im hiesigen Verfahren - vor dem Sozialgericht - hierzu vorgetragen; bereits das Sozialgericht aber hat dies zutreffend als erkennbares Versehen bewertet, nachdem diese Ansprüche Gegenstand des Parallelverfahrens L 6 AS 269/19 sind und für den Kläger kein Grund bestand und besteht, sie - unzulässigerweise - auch im hiesigen Verfahren anhängig zu machen.

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Der Zuschuss ist, wie bereits der bislang für Verfahren des Klägers zuständige 9. Senat sowohl in seinem Urteil vom 28. September 2019 im Verfahren L 9 AS 587/17 für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum als auch in dem Beschluss vom 20. Mai 2019 - L 9 AS 149/19 B - im Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hiesige erstinstanzliche Verfahren ausgeführt hat, auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 = juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, juris, Rn. 21 ff.).

    Dieser pauschale Anteil ist rechnerisch zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob Leistungen hierfür nicht in vollständiger Höhe erbracht werden, weil anrechenbares Einkommen vorhanden ist, das den ungedeckten Bedarf insoweit senkt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 = juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, juris, Rn. 21 ff.).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Die entsprechenden Begehren sind - ungeachtet ihrer (Un-)Zulässigkeit - auch zum Gegenstand des Verfahrens geworden: Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 12 m.w.N.).

    z.B. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Klageänderung vor dem LSG -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Im Ausgangspunkt zweifellos zutreffend, weist das Bundessozialgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen darauf hin, dass (1.) die Zulässigkeit einer Klageänderung noch nichts über die Zulässigkeit der geänderten Klage beziehungsweise der Berufung aussagt und diese daher eigenständig zu prüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 4/15 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 54/02 R -, BSGE 91, 287 = juris, Rn. 6) und dass (2.) die Funktion der Landessozialgerichte gemäß § 29 SGG auf die Kontrolle sozialgerichtlicher Entscheidungen und nicht auf die Erstentscheidung eines Rechtsstreits gerichtet ist, sofern nicht ausnahmsweise eine rechtliche Grundlage für eine erstinstanzliche Entscheidung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R -, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 = juris, Rn. 12).

    Das Landessozialgericht hätte den Rechtsstreit daher regelmäßig hinsichtlich des durch die Klageänderung eingeführten Streitgegenstandes (abzutrennen und) an das zuständige Sozialgericht zu verweisen (vgl. anders allerdings BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 4/15 R -, juris, Rn. 22, das die Frage nach der instanziellen Zuständigkeit offenlässt und jedenfalls eine Verweisung offenbar nicht für notwendig erachtet, sondern die klageabweisende Entscheidung des Landessozialgerichts - wenn auch aus anderen Gründen als von diesem angeführt - als im Ergebnis zutreffend bestätigt).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Der Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2016 über den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ist ebenfalls nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden: Bescheide über Folgezeiträume werden von § 96 Abs. 1 SGG anerkanntermaßen nicht erfasst (vgl. für die st. Rspr. grdl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242 = juris, Rn. 30).

    Zudem wäre die entsprechende Klage wegen Versäumung der Klagefrist und mangels durchgeführtem Vorverfahren unzulässig (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242 = juris, Rn. 30).

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    Dementsprechend würde sich der die vorläufige Entscheidung verfügende Bescheid - anders als nach einer ausdrücklichen endgültigen Entscheidung (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 sowie die weiteren Nachweise bei KaIlert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a Rn. 74 [Stand: März 2017]) - nicht auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ohne Weiteres von Gesetzes wegen erledigen, sondern, wenn auch mit anderem Inhalt, fortbestehen (so wohl auch Conradis, in: Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 41a Rn. 16) und bliebe mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu auch Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II - Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 64, wonach sich der vorläufige Bescheid in seinem Wesen verändere und zum endgültigen Bescheid werde).

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. in diesem Sinne Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f. sowie wiederum die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a Rn. 125 [Stand: März 2017]).

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
    In Ermangelung einer Übergangsvorschrift ist für die Klärung der intertemporalen Geltung der Neuregelungen auf das Geltungszeitraumprinzip zurückzugreifen: Danach ist in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume das damals geltende Recht weiter anzuwenden (vgl. für viele BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R -, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 = juris, Rn. 14 f.); angesichts der jeweils monatsabschnittsweisen Bewilligung von Leistungen muss dies auch bei Rechtsänderungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums für die vor der Gesetzesänderung liegenden Monate gelten; auf die insoweit von Zufälligkeiten abhängige Lage des Bewilligungszeitraums im Verhältnis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes kommt es nicht an.
  • LSG Bayern, 24.02.2011 - L 15 SB 43/06

    I. Die Zustimmungsfunktion durch rügelose Einlassung gemäß § 99 Abs. 2 SGG greift

  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 92/11

    Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 209/12
  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie -

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand

  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

  • OLG Koblenz, 22.09.2000 - U 734/98

    Zulässigkeit der Änderung des Rechtsschutzbegehrens in der Berufung;

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 308/15

    Auslegung eines Interessenausgleichs/Sozialplans (IA/SP) - Anspruch auf

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der

  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungskosten -

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R
  • SG Darmstadt, 26.04.2019 - S 19 AS 580/16
  • SG Darmstadt, 23.08.2019 - S 19 AS 998/16
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Weiter erwarb er ebenfalls im November 2015 für 66, 12 Euro Bettwäsche, Badematte und Ähnliches (vgl. dazu den im Parallelverfahren vorgelegten Kassenzettel und den Vortrag hierzu, Bl. 13 und 21 der Akte zum Verfahren L 6 AS 471/19).

    Diesbezüglich war beim Senat das Parallelverfahren L 6 AS 471/19 anhängig; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf das Urteil des Senats ebenfalls vom 11. März 2020 im genannten Verfahren Bezug genommen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - zum hiesigen wie zum Parallelverfahren L 6 AS 471/19 - sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

    Zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den angegriffenen Bescheid vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 war diese rechtmäßig, weil, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung grundsätzlich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgeschlossen war und ihm nur die Leistungen nach § 27 SGB II a.F., namentlich der Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II, zustand; insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 6 AS 471/19 Bezug genommen werden.

    Der vorgelegte, allerdings in Teile schwer lesbare Kassenbeleg der Firma F. (?) stammt, soweit entzifferbar, jedenfalls bereits aus dem Jahr 2015 (GA zum Verfahren L 6 AS 471/19 Bl. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18
    Einer solchen Auslegung steht entgegen, dass es insbesondere wenig prozessökonomisch gewesen wäre, einerseits einen solchen Antrag zu stellen, andererseits aber das Klageverfahren zu betreiben (so auch Hessisches LSG Urteil vom 11.03.2020, L 6 AS 471/19, juris Rn. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2020 - L 10 AS 886/19

    Sozialgerichtliches Verfahren; Streitgegenstand; Grundsicherung für

    Gegenstand des Rechtsstreits (iS von § 95 SGG) sind der Bescheid vom 01. November 2017, soweit damit höhere Leistungsansprüche der Kläger für September 2017 bis Dezember 2017 abgelehnt wurden als mit diesem Bescheid für diesen Zeitraum vorläufig auf der Grundlage des mit dem 9. SGB II-ÄndG vom 26. Juli 2016 (BGBl I 1824) mit Wirkung zum 01. August 2016 eingeführten § 41 a SGB II bewilligt wurden, die mittlerweile - mangels einer ausdrücklichen endgültigen Festsetzung (§ 41a Abs. 3 SGB II) und weil keiner der in § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II geregelten Ausnahmen vorliegt - nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgestellt gelten (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R, juris RdNr 9; vgl auch LSG Hessen, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19, juris RdNr 37ff; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 64 zu § 41), der Änderungsbescheid vom 25. November 2017, soweit damit höhere Leistungsansprüche der Kläger für Januar 2018 abgelehnt worden sind als mit diesem Bescheid für diesen Monat vorläufig bewilligt wurden, die nun ebenfalls mittlerweile als abschließend festgestellt gelten (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II, und der Änderungsbescheid vom 17. Januar 2018, soweit damit höhere Leistungsansprüche der Kläger für Februar 2018 abgelehnt worden sind als mit diesem Bescheid für diesen Monat vorläufig bewilligt wurden, die mittlerweile auch als abschließend festgestellt gelten (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II), jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018.
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    Eine entsprechende Klageänderung ist nach Auffassung des Senats auch in der Berufungsinstanz möglich und eine Sachentscheidung des Senats hierüber zulässig (vgl. hierzu ausfl.: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, BeckRS 2020, 8115; erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, BeckRS 2020, 8116).

    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung - einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.).

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 141/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässiges Berufungsbegehren - Fehlen der

    Der Senat ist der Auffassung, dass sich der Beklagte auf ein in der Berufungsinstanz erstmals in das Verfahren eingebrachtes Begehren nicht rügelos einlässt, wenn er allein einen auf "die Berufung" bezogenen Antrag formuliert und sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränkt oder sich sein Vorbringen eindeutig nur auf die Begehren bezieht, die bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Urteil des Senats vom 11. März 2020, L 6 AS 471/19, juris).
  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 AS 199/22

    Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    Der Senat geht in diesem Zusammenhang zwar im Regelfall davon aus, dass eine rügelose Einlassung nicht bereits dann vorliegt, wenn der Beklagte allein einen auf "die Berufung" bezogenen Antrag formuliert und sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränkt oder sich sein Vorbringen eindeutig nur auf die Begehren bezieht, die bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 46).

    Der Senat hat über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Vorverfahrenskosten einheitlich im Rahmen der Kostenentscheidung zu befinden; ein gesondert zur Hauptsache gestellter Antrag ist daneben unzulässig (vgl. hierzu für viele Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 79).

  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21

    Soziale Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren

    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG und einer daraus folgenden instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts auch für die neu ins Verfahren eingebrachten Anträge aus, jedenfalls wenn es sich nicht um einen gänzlich neuen Streitgegenstand handelt, der mit dem bisherigen Inhalt des Klagebegehrens nichts zu tun hat (vgl. ausfl. hierzu und zum Folgenden: erkennender Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris).
  • LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Inzwischen haben diese Leistungen allerdings als endgültig bewilligt zu gelten und sind als solche Gegenstand des hiesigen Verfahrens (vgl. zur Problematik: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 39 ff. = BeckRS 2020, 816, Rn. 39 ff.; in einem vglb.

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • SG Darmstadt, 04.03.2022 - S 21 AS 871/18
    Der Senat geht in diesem Zusammenhang zwar im Regelfall davon aus, dass eine rügelose Einlassung nicht bereits dann vorliegt, wenn der Beklagte allein einen auf "die Berufung" bezogenen Antrag formuliert und sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränkt oder sich sein Vorbringen eindeutig nur auf die Begehren bezieht, die bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 46).

    Der Senat hat über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Vorverfahrenskosten einheitlich im Rahmen der Kostenentscheidung zu befinden; ein gesondert zur Hauptsache gestellter Antrag ist daneben unzulässig (vgl. hierzu für viele Hessisches LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 79).

  • LSG Hessen, 20.11.2020 - L 5 R 142/19
    Ausgehend von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2020, L 6 AS 471/19 , juris Rdnr. 45 , m.w.N.), fehlt es hier jedenfalls am Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
  • LSG Hessen, 01.12.2021 - L 6 AS 126/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

  • LSG Hessen, 27.04.2022 - L 4 SO 180/19

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit

  • LSG Hessen, 19.09.2023 - L 6 AS 273/21

    Sozialgerichtliches Verfahrensrecht

  • LSG Hessen, 27.04.2022 - L 4 SO 296/19

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2020 - L 14 U 172/15

    Kein Nachweis eines Zeckenbisses im fraglichen Zeitraum während der Tätigkeit als

  • LSG Hessen, 15.02.2023 - L 6 P 66/20

    Private Pflegeversicherung

  • LSG Hessen, 27.04.2022 - L 4 SO 5/20

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit

  • SG Frankfurt/Main, 07.01.2020 - S 30 SO 147/19
  • SG Frankfurt/Main, 07.08.2019 - S 30 SO 102/19
  • SG Kassel, 20.04.2021 - S 1 AS 307/20
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2022 - L 5 KR 57/19

    Krankenversicherung - Krankengeld - Berechnung der Krankengeldhöhe - keine

  • LSG Hessen, 23.03.2022 - L 6 P 36/21
  • SG Wiesbaden, 09.11.2020 - S 22 P 1/18
  • SG Frankfurt/Main, 11.02.2019 - S 30 SO 110/19
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