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   LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16   

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LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16 (https://dejure.org/2018,37868)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.06.2018 - L 9 U 120/16 (https://dejure.org/2018,37868)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - L 9 U 120/16 (https://dejure.org/2018,37868)
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  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten verbunden mit der auf Feststellung der BK 2108 gerichteten Feststellungsklage zulässig (siehe BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 9).

    Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zur Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität), wobei zudem Anerkennungsvoraussetzung ist, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 10).

    Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen, während für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit, genügt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 10).

    Danach muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit entweder langjährig schwer gehoben und getragen oder in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben, ansonsten ist der Tatbestand der BK 2108 nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 12).

    Diese Aussage nimmt nicht an der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) teil, weil in dem Bescheid durch bindenden Verfügungssatz alleine das Nichtbestehen der BK 2108 geregelt wurde (vgl. BSG, Urteil vom ein 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 13).

    Denn langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 20).

    Das MDD ist eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeiten in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen, wobei die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des MDD, nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte zu verstehen sind (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 17).

    Das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 2108 ist hierbei zwar nicht rechtlich verbindlich, jedoch als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 15).

    Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der BK 2108 erfordern weder eine Zwangshaltung noch eine Rumpfbeuge von mindestens 90° oder mehr (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 16, wobei dahinstehen könne, ob eine Rumpfbeuge von 45°, wie sie in der DWS-Folgestudie bereits als wirbelsäulenschädigend dargestellt werde, mit der möglichen Wortbedeutung des Attributs "extrem" vereinbar sei, Rn. 19).

    Die Konsensempfehlungen sind für die Frage des wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen den gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 und der Bandscheibenerkrankung der Klägerin nach wie vor eine geeignete Grundlage, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bezüglich bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zu bestimmen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 32).

    Bei den Konsensempfehlungen handelt es sich nicht um einen normativen Text oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten, weil sie weder vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen noch von unabhängigen und der Neutralität verpflichteten Autoren verfasst wurden; daher sind sie für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter auch nicht unmittelbar verbindlich, und es verbietet sich deren Auslegung unter strikter Anwendung der juristischen Methodenlehre; die Konsensempfehlungen dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R -, juris, Rn. 37).

  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht:

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    Während die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK zum einen das Vorhandensein der tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und zum anderen die Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 10/14 R -, juris, Rn. 18).

    Diese bilden weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 10/14 R -, juris, Rn. 20).

    Alternativ müssen bei nur monosegmentaler(m) Chondrose/Vorfall in L 5/S 1 oder L 4/5 im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten black discs vorliegen (B 2, 1. Zusatzkriterium, 2. Alt.), eine besonders intensive Belastung bestehen, wobei als Anhaltspunkt das Erreichen des Richtwerts für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren gilt (B 2, 2. Zusatzkriterium), oder ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen bestehen, wofür als Anhaltspunkt das Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosisrichtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1/2 KN, Männer ab 6 KN; B 2, 3. Zusatzkriterium) verlangt wird (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 10/14 R -, juris, Rn. 24).

  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 6/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    Im Rahmen der Amtsermittlung ist daher festzustellen, ob individuelle, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende Umstände vorliegen, im konkreten Einzelfall ein Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 6/13 -, juris, Rn. 26).
  • BSG, 23.07.2015 - B 2 U 78/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - gesetzliche

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    Von Ermittlungsmöglichkeiten jedoch, die von vornherein völlig ungeeignet sind, hat das Gericht keinen Gebrauch zu machen (BSG, Beschluss vom 23. Juli 2015 B 2 U 78/15 B -, juris, Rn. 7).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    In der vom BSG vorgenommenen Modifizierung (Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R -, juris) gibt es einen unteren Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann.
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Hessen, 11.06.2018 - L 9 U 120/16
    Im Falle mangelnder Mitwirkung muss der Beteiligte darauf hingewiesen werden, dass das Gericht nachteilige Schlüsse ziehen will, soweit ihm das nicht bereits konkret geläufig ist (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris, Rn. 16).
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