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   LSG Hessen, 11.11.2020 - L 8 KR 31/20   

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https://dejure.org/2020,47090
LSG Hessen, 11.11.2020 - L 8 KR 31/20 (https://dejure.org/2020,47090)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.11.2020 - L 8 KR 31/20 (https://dejure.org/2020,47090)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. November 2020 - L 8 KR 31/20 (https://dejure.org/2020,47090)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 122/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke statt

    Auch in der Rechtsprechung wird die Perückenversorgung bei Haarverlust überwiegend als Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs angesehen ( vgl SG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2020, S 14 KR 687/17, zitiert nach juris, s. dort Rn 19; bestätigt durch Hessisches LSG, Beschluss vom 11. November 2020, L 8 KR 31/20, zitiert nach juris; SG Augsburg, Urteil vom 20. Februar 2019, S 2 KR 19/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 35; bestätigt durch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2021, L 4 KR 108/19, zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. März 2019, L 4 KR 50/16, zitiert nach juris, s. dort Rn 6 zu der - bestätigten - Annahme des SG Osnabrück [Urteil vom 26. November 2015, S 3 KR 286/11], dass ein Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs gegeben sei ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 92/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke - Erfüllung des

    Die Versorgung zu Vertragspreisen ist für den Versicherten verbindlich, soweit der Vertragspreis für den Behinderungsausgleich objektiv ausreichend ist (so auch das Hessische Landessozialgericht , Urteil vom 11. November 2020, L 8 KR 31/20 Rn 23 - die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigend) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.07.2023 - L 10 KR 44/21

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Auftragsvergabe an den Leistungserbringer -

    Die Versorgung zu Vertragspreisen ist für den Versicherten verbindlich, soweit der Vertragspreis für den Behinderungsausgleich objektiv ausreichend ist (Urteil des Senats vom 9. November 2021, L 10 KR 92/18; so auch das Hessische Landessozialgericht , Urteil vom 11. November 2020, L 8 KR 31/20 Rn 23 - die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigend).
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