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   LSG Hessen, 12.05.2017 - L 2 AR 1/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,20445
LSG Hessen, 12.05.2017 - L 2 AR 1/17 B ER (https://dejure.org/2017,20445)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12.05.2017 - L 2 AR 1/17 B ER (https://dejure.org/2017,20445)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - L 2 AR 1/17 B ER (https://dejure.org/2017,20445)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialwahl; Erweiterung der wahlberechtigten Gruppe; Einstweiliger Rechtsschutz; Beschränkung der zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörenden Rentenbezieher

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 47 Abs. 3 Nr. 2
    Sozialwahl

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 6/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.05.2017 - L 2 AR 1/17
    Ausnahmsweise darf das Gericht die Zulässigkeit jedoch offen lassen, wenn den Verfahrensbeteiligten hierdurch keine Nachteile entstehen können (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 6/06 R; vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl., vor § 143 Rn. 2a).
  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18

    Sozialwahlen 2017 in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

    Die Beschwerde des Klägers wies der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) zurück.

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) sowie den Beschluss Bundeswahlausschusses vom 2. Februar 2017 (B WA 3/17) bezogen.

    Seinem Vortrag, dass eine Wahlberechtigung für alle Rentner bestehe und nicht nur für diejenigen, die in der Unfallversicherung versichert seien, trete es entgegen, indem es auf die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts in dessen Beschluss vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) Bezug nehme.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 9 U 3/17 ER (L 2 AR 1/17 B ER) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Während das SG Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. Senat des Hessischen LSG (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 B ER - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - anders als zuvor das SG (Urteile vom 9.8.2018 - S 11 R 246/17, S 11 R 248/17 und S 11 R 250/17, alle juris) - der 9. Senat des Hessischen LSG bejaht (Hessisches LSG Urteile vom 28.1.2022 - L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, alle juris) .
  • SG Kassel, 09.08.2018 - S 11 R 246/17
    Ein im Vorfeld der Wahl gestellter Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 13.04.2017 im Verfahren S 9 U 3/17 ER ), ebenfalls nicht die hiergegen gerichtete Beschwerde zum hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 12.05.2017 im Verfahren L 2 AR 1/17 B ER).

    Die Beklagte nehme auf die Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel vom 13.04.2017 ( S 9 U 3/17 ER ) und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 BER) vollinhaltlich Bezug.

    Zu dieser Frage hat das Hessische Landessozialgericht (HLSG) in einem Beschluss vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 B ER) die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bezieher von Renten aus der Unfallversicherung der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht.

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 175/18

    Sozialversicherung

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten, den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) und den Beschluss des Bundeswahlausschusses Bezug genommen.

    Soweit sich das Sozialgericht auf den Beschluss des 2. Senats des LSG Hessen vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) beziehe, trage dieser die Entscheidung nicht, da die dort maßgebliche Frage, ob Rentenbezieher i. S. d. § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV nur die Bezieher einer Unfallrente seien, vorliegend nicht erheblich sei.

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Während das SG Kassel (Beschluss vom 13.4.2017 - S 9 U 3/17 ER - juris) und der 2. Senat des Hessischen LSG (Beschluss vom 12.5.2017 - L 2 AR 1/17 B ER - juris) die Frage im einstweiligen Rechtschutzverfahren verneint haben, hat sie - anders als zuvor das SG (Urteile vom 9.8.2018 - S 11 R 246/17, S 11 R 248/17 und S 11 R 250/17, alle juris) - der 9. Senat des Hessischen LSG bejaht (Hessisches LSG Urteile vom 28.1.2022 - L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, alle juris) .
  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18

    Sozialversicherung

    Die Wahl innerhalb des zur Beklagten zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgers finde in der Unfallversicherung statt, was bereits Gegenstand des Eilverfahrens L 2 AR 1/17 B ER beim Hessischen LSG gewesen sei.

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundeswahlausschusses im Beschluss vom 2. Februar 2017 (BWA 3/17) und den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) Bezug genommen.

  • SG Kassel, 09.08.2018 - S 11 R 250/17
    Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.08.2018 im Verfahren S 11 R 248/17 unter Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 12.05.2017 im Verfahren L 2 AR 1/17 B ER Bezug genommen.
  • SG Kassel, 09.08.2018 - S 11 R 248/17
    Zu dieser Frage hat das Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 BER) die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bezieher von Renten aus der Unfallversicherung der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht.
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