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   LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21   

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LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21 (https://dejure.org/2021,49689)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12.11.2021 - L 6 AS 147/21 (https://dejure.org/2021,49689)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12. November 2021 - L 6 AS 147/21 (https://dejure.org/2021,49689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39 Abs. 1 SGB 1, § 10 SGB 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB 2, § 31 Abs. 2 SGB 2, § 31a Abs. 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Anforderungen an die Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides aufgrund von Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten - hier im Falle der Rechtmäßigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Eine im Sommer 2019 erteilte Belehrung zu den Rechtsfolgen des § 31a Abs. 2 SGB II, die auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche und jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin unveränderte rechtliche Lage abgestimmt war und dementsprechend die Modifikationen, die sich nachfolgend aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68) für § 31a SGB II und den dazu ergagenen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergaben, nicht berücksichtigen konnte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Minderungsbescheides.

    Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 5. November 2019 im Verfahren 1 BvL 7/16.

    Das Bundesverfassungsgericht habe angeordnet, dass die Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und § 31b SGB II in den Fällen des § 31 Abs. 1 SGB II mit den tenorierten Einschränkungen weiter anwendbar seien (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 218).

    c) Der Annahme eines (zu sanktionierenden) Obliegenheitsverstoßes steht weiter nicht entgegen, dass die in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehene Mitwirkungspflicht, also die Teilnahme an der Maßnahme LoLA, und/oder die an ihre Verletzung anknüpfende Sanktion - ausnahmsweise - nicht dazu hätten führen können, die Zwecke des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu erreichen (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 142 f.).

    Darüber hinaus und vor allem hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu den Auswirkungen seiner Entscheidung klargestellt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II, also Bescheide, die wie der hier streitige eine Absenkung der Leistungen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinaus vorsahen, (gerade nur) in diesem über 30 Prozent hinausgehenden Umfang aufzuheben sind; im Übrigen sollten entsprechende Bescheide aber bestehen bleiben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 221 f.; dagg. allerdings SG Speyer, Urteil vom 22. April 2021 - S 15 AS 117/19 -, juris; wie hier: Weber, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 31 - Stand: 23. Februar 2021 - Rn. 138.1).

    Dabei waren gerade die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die unter anderem die verfassungsrechtlich notwendige Abkürzung einer Minderung nach § 31 Abs. 1 SGB II im Fall der nachträglich erklärten Bereitschaft zur Pflichterfüllung zum Gegenstand hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 186 ff.), und die aus ihr sich ergebenden Rechtsfolgen Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens; der anwaltlich vertretene Kläger hat zum anderen seinen Widerspruch gerade unter Verweis auf diese Entscheidung begründet, ohne dies seinerseits zu irgendeinem Zeitpunkt zum Anlass zu nehmen, seine (zukünftige) Bereitschaft zur Erfüllung seiner Pflichten zu erklären.

  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Für den Januar 2020 kann der Kläger sein erkennbares Rechtsschutzziel dagegen nicht allein durch eine reine Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid erreichen; vielmehr muss er zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) und, mit dieser kombiniert, eine auf die Abänderung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides gerichtete Anfechtungsklage erheben (vgl. in diesem Sinne z.B. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R -, juris, Rn. 16).

    b) Weiter hat der Senat keinen Zweifel, dass die abgebrochene Maßnahme dem Kläger zumutbar war (vgl. hierzu § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 SGB II), wobei die Gerichte dies nach Auffassung des Bundesozialgerichts in jedem Falle inzident zu prüfen haben, unabhängig davon, ob sich der Kläger hierauf beruft, und unabhängig davon, welche rechtliche Grundlage die Teilnahme an der Maßnahme hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R -, juris, Rn. 22; Berlit, in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 31 Rn. 65).

    Die Belehrung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der Senat folgt, konkret, richtig, vollständig und verständlich zu sein; dem Hilfebedürftigen ist zeitnah im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Pflicht zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch ein Pflichtverstoß ohne wichtigen Grund haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R -, juris, Rn. 24; Hahn, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 31 SGB II Rn. 23).

  • SG Kassel, 04.03.2021 - S 4 AS 364/20
    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. März 2021 - S 4 AS 364/20 - abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2020 insoweit aufgehoben, als der Beklagte mit ihm eine über sechs Wochen ab dem 1. November 2019 hinausgehende Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II und eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügt hat.

    das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. März 2021 - S 4 AS 364/20 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2020 vollständig aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juli 2020 zu verurteilen, ihm für Januar 2020 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 101, 70 Euro zu gewähren.

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Arbeitgeberkündigung wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Allerdings bildet die entsprechende vorläufige Entscheidung vom 5. Dezember 2019 eine rechtliche Einheit mit dem nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangenen vorläufigen Änderungsbescheid vom gleichen Tage zu der hier streitigen Sanktion; beide gemeinsam stellen eine einheitliche Regelung zur Höhe des Arbeitslosengeldes II im Januar 2020 dar (vgl. zu diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 68/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4, Rn. 9).
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Abfindung - Ermessen -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Die Behörde muss dazu (unter anderem) alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbeziehen und die abzuwägenden Gesichtspunkte zutreffend gewichten, andernfalls ist von einem so genannten Ermessensfehlgebrauch auszugehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 10/10 R -, SozR 4-2700 § 76 Nr. 2, Rn. 15).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre von einem Verfahrensfehler bei der Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes auszugehen, der vom Senat durch die Nachholung der Sachentscheidung zu korrigieren wäre (vgl. zu diesen Zusammenhängen BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 12a).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Für den eigenmächtigen Abbruch der Maßnahme ohne entsprechende Bemühungen bestand dagegen kein wichtiger Grund (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Arbeitsförderungsrecht: BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 72/01 R -, SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; zum Grundsicherungsrecht wie hier z.B. Berlit, in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 31 Rn. 80).
  • SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Eintritt von Sanktionstatbeständen vor dem

    Auszug aus LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21
    Darüber hinaus und vor allem hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu den Auswirkungen seiner Entscheidung klargestellt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II, also Bescheide, die wie der hier streitige eine Absenkung der Leistungen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinaus vorsahen, (gerade nur) in diesem über 30 Prozent hinausgehenden Umfang aufzuheben sind; im Übrigen sollten entsprechende Bescheide aber bestehen bleiben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 221 f.; dagg. allerdings SG Speyer, Urteil vom 22. April 2021 - S 15 AS 117/19 -, juris; wie hier: Weber, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 31 - Stand: 23. Februar 2021 - Rn. 138.1).
  • LSG Hessen, 13.07.2022 - L 6 AS 156/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Diese musste sich am damaligen Rechtsstand orientieren und konnte namentlich die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 nicht vorwegnehmen (vgl. hierzu ausfl. Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteil vom12. November 2021 - L 6 AS 147/21 -, juris, Rn. 68 ff.).
  • LSG Hamburg, 24.02.2022 - L 4 AS 266/21

    Sanktionierung des Grundsicherungsberechtigten bei Verweigerung einer zumutbaren

    Eine Rechtsfolgenbelehrung, die im Jahr 2016 erging und die der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage entspricht, führt hingegen nicht bereits deshalb zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids, weil sie die vom BVerfG im Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) formulierten Maßgaben nicht umfasst (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 12.11.2021 - L 6 AS 147/21 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.1.2021 - L 2 AS 24/21 B ER; vgl. im Übrigen auch Weber, jurisPK-SGB II, § 31, Stand: 23.2.2021, Rn. 138_1 dazu, dass eine Rechtsfolgenbelehrung sich stets nur auf die im Zeitpunkt der Belehrung bestehende Rechtslage beziehen kann).
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