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LSG Hessen, 15.03.2011 - L 2 R 335/10 |
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Rentenversicherung
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Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 13.07.2010 - S 31 R 380/09
- LSG Hessen, 15.03.2011 - L 2 R 335/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
Feststellung der Höhe des Altersruhegeldes aufgrund einer …
Auszug aus LSG Hessen, 15.03.2011 - L 2 R 335/10
Der entgegenstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. November 1995 (4 RA 48/93) folgt das Gericht ebenso wie die Rentenversicherungsträger wegen des eindeutigen Wortlauts des § 70 Abs. 4 SGB VI nicht.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche …
Ed. 1.12.2021, SGB VI § 194 Rn. 15, zitiert nach beck-online; wohl auch: Hessisches LSG, Urteil vom 15.3.2011 - L 2 R 335/10 -, Rn. 22, juris; für ein Vorgehen nach § 48 SGB X hingegen: BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - aaO, Rn. 31).Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat angesichts der im Regelfall nicht übermäßigen Einwirkungen auf die Rentenhöhe und angesichts der Wahlfreiheit der Betroffenen im Anschluss an eine gehörige Aufklärung an (anderer Ansicht für den Fall einer noch nicht eingetretenen Bestandskraft des ursprünglichen Rentenbescheides: Bayerisches LSG…, Urteil vom 13.8.2008 - L 13 R 58/08 -, Rn. 16 - 19, juris; Fallgruppen bildend: Hessisches LSG, Urteil vom 15.3.2011 - L 2 R 335/10 -, Rn. 17 - 22, juris; dem Urteil des BSG vom 16.11.1995 folgend: Hessisches LSG…, Urteil vom 17.12.2010 - L 5 R 272/09 -, Rn. 25 f., juris; LSG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28.6.2011 - L 31 R 1154/10 -, Rn. 25 - 27, juris).
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - L 4 R 735/11 Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 15. März 2011 - L 2 R 335/10 - in juris deutlich gemacht habe, sei eine Neufeststellung nur dann vorzunehmen, wenn die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme fehlerhaft berechnet worden sei, wenn die berechnete voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme im Zeitpunkt ihrer Berechnung zwar richtig, das Beschäftigungsverhältnis aber aus nicht vorhergesehenen Gründen vor dem Ende des Hochrechnungszeitraums vorzeitig beendet worden sei, wenn die Rente wegen anderer Fehler, z.B. zu Unrecht nicht berücksichtigter Zeiten, neu festgestellt werden müsse, oder wenn die Rente nicht bereits auf Grund der berechneten voraussichtlichen Einnahme habe festgestellt werden können.