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   LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17   

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https://dejure.org/2017,52959
LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17 (https://dejure.org/2017,52959)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17 (https://dejure.org/2017,52959)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - L 5 R 51/17 (https://dejure.org/2017,52959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VI § 46 Abs. 2a
    Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen ...

  • IWW

    SGB VI § 46 Abs. 2a
    SGB VI

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 46 Abs. 2a
    Witwenrente; Versorgungsehe; besondere Umstände; länger feststehender Hochzeitstermin; Gesamtabwägung; Verzicht auf Zeugenvernehmung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenrente: Bestand die Ehe kürzer als ein Jahr, kann ein Rentenanspruch abgelehnt werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann kann eine Versorgungsehe angenommen werden?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versorgungsehe: Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett - Tödliche Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung vorhersehbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 869
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Die Vermutung der Versorgungsabsicht ist nur dann widerlegt, wenn sich bei der Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1973, 5 RKnU 11/71 = BSGE 35, 272).

    Die Gewichtverteilung der Motive beider Ehegatten kann so vielfältig sein, dass sich nicht generell sagen lässt, in welchen Fällen das auf die Versorgung gerichtete Motiv des einen Ehegatten bedeutungslos ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1973, 5 RKnU 11/71, juris, Rdnr. 15 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO).

    Die Gewichtverteilung der Motive beider Ehegatten kann so vielfältig sein, dass sich nicht generell sagen lässt, in welchen Fällen das auf die Versorgung gerichtete Motiv des einen Ehegatten bedeutungslos geworden ist (BSG, Urteil vom 28. März 1973, 5 RKnU 11/71, juris, Rdnr. 15 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO).

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Die gesetzliche Vermutung, "dass es der alleinige und überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen", verfolgt den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, juris, Rdnr. 22 m.w.N.).

    Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielsetzung) beider Ehegatten an (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, juris, Rdnr. 20 m.w.N.).

    Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, juris, Rdnr. 21 m.w.N.).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Aus diesem Grund ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten der Frage nachzugehen, ob entgegen der Vermutung es doch nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/84 = BSGE 60, 204).

    Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Pflegeehe (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/84, juris = SozR 3100 § 38 Nr. 5) können im vorliegenden Fall nicht bejaht werden, auch wenn die Klägerin dies bei Beantragung der Witwenrente angegeben hat.

  • BSG, 23.09.1997 - 2 BU 176/97

    Verfassungsmäßigkeit des § 594 RVO

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung bei einer sog. Versorgungsehe ist dabei auch in Ansehung des durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten besonderen Schutzes der Ehe verfassungsgemäß, was bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 23. September 1997, 2 BU 176/97, juris, zu § 594 RVO).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 134/08 R, juris, Rdnr. 17 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 17.11.2006 - L 5 R 19/06
    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Allgemeine Gesichtspunkte, wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung als Motiv eine Rolle spielen können, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme von "besonderen Umständen" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 17. November 2006, L 5 R 19/06, juris, Rdnr. 37; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2009, L 8 R 162/07, juris, Rdnr. 29).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Darüber hinaus verstößt die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI im Übrigen auch nicht gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R, juris, Rdnr. 23 f.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2009 - L 8 R 162/07

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Allgemeine Gesichtspunkte, wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung als Motiv eine Rolle spielen können, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme von "besonderen Umständen" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 17. November 2006, L 5 R 19/06, juris, Rdnr. 37; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2009, L 8 R 162/07, juris, Rdnr. 29).
  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 51/17
    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, B 9 VG 3/99 R = SozR 3-3900 § 15 Nr. 3).
  • SG Gelsenkirchen, 28.03.2019 - S 51 R 481/16
    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99-106; Bayerisches LSG v. 15.11.2017 - L 19 R 119/15, juris Rn. 38; Hessisches LSG v. 15.12.2017 - L 5 R 51/17, juris Rn. 66).

    Allein der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte aus emotionalen Gründen geheiratet haben, ist unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes kein besonderes Motiv, sondern ein Umstand, der im allgemeinen Grund für eine Eheschließung ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17, juris).

    Denn einem langjährigen Zusammenleben ohne Eheschließung liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 1 R 304/11 -, Rn. 39 - 40, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.11.2011 - L 5 R 320/10, Rn. 44, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2007 - L 13 R 3/07, Rn. 37, juris; Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 46 SGB VI, Rn. 119).

  • SG Gelsenkirchen, 23.05.2019 - S 37 U 407/17
    Entscheidend ist, das Ableben des Versicherten vorhersehbar ist und nicht unerwartet auftritt (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 15.12.2007, Az,. L 5 R 51/17, Rdz. 75 nach Juris).
  • LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 82/17
    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei dem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2017, L 5 R 51/17 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 9 R 260/18
    Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass dies im Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung noch das Hauptmotiv war (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2017 - L 5 R 51/17).
  • SG Aachen, 19.06.2019 - S 6 U 140/17
    Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI etwa BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R = juris, Rdnr. 21 m.w.N; Hessisches LSG, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17 = juris, Rdnr. 64).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 R 310/16
    Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände" (vgl. zum Vorstehenden z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2017 - L 5 R 51/17 -, juris, Rn. 66 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2015 - L 18 KN 104/14 -, juris, Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2017 - L 27 R 135/16 -, juris, Rn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 - L 11 R 2064/15 -, juris).
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