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   LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21   

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LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21 (https://dejure.org/2022,11732)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16.02.2022 - L 4 KA 56/21 (https://dejure.org/2022,11732)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - L 4 KA 56/21 (https://dejure.org/2022,11732)
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  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Zur Verfassungskonformität der zum 1. Juli 2012 erfolgten Reform der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung in der Fassung der von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen am 13. Dezember 2014, 14. März und 30. Mai 2015 beschlossenen und von dem aufsichtsführenden Sozialministerium des Landes Hessen am 18. Juni 2015 genehmigten Satzungsänderung (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 -).

    Den zwischenzeitlich in Parallelverfahren angeführten und vom Sozialgericht Marburg aufgegriffenen formellen Bedenken an der Wirksamkeit dieser Satzungsänderungen (vgl. SG Marburg, Urteil vom 31. Mai 2017 - S 12 KA 704/15 -, juris) ist aus den zutreffenden Gründen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 R - u.a., juris Rn. 26 bis 35, die sich der Senat zu Eigen macht, nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 -, juris Rn. 42 ff.) ist die zumindest zeitweise durch § 10 GEHV eingetretene Entkopplung der Leistungshöhe von der Berücksichtigung von Selektivverträgen auf der sog. Beitragsseite von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gedeckt.

    Zudem sind Rechte der EHV-Bezieher entgegen der Auffassung des SG auch nicht dadurch verletzt, dass im Zuge der Reform der GEHV zum 1. Juli 2012 für die Ermittlung des Durchschnittshonorars auf das Jahr 2010 abgestellt worden ist, in dem die Einnahmen der aktiven Vertragsärzte aus Selektivverträgen für die EHV noch nicht herangezogen werden konnten (§ 10 Abs. 1 GEHV; zum Folgenden BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 -, juris Rn. 44 f.).

    Dabei lässt der Senat offen, ob die in der Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 -, juris Rn. 45, angestellten Erwägungen zur Kenntnis der Beklagten vom Umsatz aus Selektivverträgen um das Jahr 2010 zutreffend sind oder aus den vom Kläger insbesondere erstinstanzlich vorgetragenen Gründen in Zweifel zu ziehen sind.

    Deshalb unterliegt der Prüfungsmaßstab des Bundessozialgerichts für die GEHV aus der Perspektive der früheren Vertragsärzte mit der Maßgabe, dass der Normgeber einen angemessenen Ausgleich der Belange der aktiven und der ehemaligen Vertragsärzte herbeiführen und einseitige und unverhältnismäßige Belastungen der EHV-Bezieher vermeiden muss (BSG Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 R -, juris Rn. 37; Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 50), verfassungsrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Insoweit waren den Differenzen zwischen der Argumentation des Klägers und der des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 R -, juris Rn. 47) nicht weiter nachzugehen.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Letzterer setzt die Leistungen aus der EHV in der Weise neu fest, dass es durch die Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - zum Nachhaltigkeitsfaktor zu einer Satzungsänderung kam, die wiederum zur Erhöhung des Auszahlungspunktwertes (von 0, 1867 ? auf 0, 2210 ?) und damit zu einer Erhöhung des Zahlbetrages geführt hat.

    Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften aus der EHV unterfallen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG; das Bundessozialgericht hat insofern eine Parallele zu den Betriebsrenten gezogen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, juris Rn. 47 ff. m. w. N. aus seiner früheren Rechtsprechung; siehe zum Folgenden auch Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - L 4 KA 45/17 -, juris Rn. 44 ff.).

    Bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die die Höhe von Leistungen beeinflussen, muss dem Gesetzgeber - bzw. hier dem Satzungsgeber - eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Versorgungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 47).

    Deshalb unterliegt der Prüfungsmaßstab des Bundessozialgerichts für die GEHV aus der Perspektive der früheren Vertragsärzte mit der Maßgabe, dass der Normgeber einen angemessenen Ausgleich der Belange der aktiven und der ehemaligen Vertragsärzte herbeiführen und einseitige und unverhältnismäßige Belastungen der EHV-Bezieher vermeiden muss (BSG Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 R -, juris Rn. 37; Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 50), verfassungsrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten kann sich der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell widerspiegeln (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53; vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53).

    Eingriffe in rentenrechtliche wie rentenähnliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 54 f. m. w. N.).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Bereits mit Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 - habe das BSG die normative Gestaltungsfreiheit der Beklagten zur zweckmäßigen Reaktion auf Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse anerkannt.

    Dieser Wortlaut der Norm und der Zusammenhang mit dem Hinweis des Senats im Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 - lassen erkennen, dass jedenfalls allein die "Beitragsseite" der EHV Anlass für die Reform gewesen ist.

    Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., Rn. 51), auch für die Zukunft abgesichert.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris Rn. 53; vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 , stRspr.).

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Die vom Senat festgestellte, die Beitragsseite des Beitragsklassensystems betreffende Verfassungswidrigkeit, die vom Bundessozialgericht jedenfalls im Ausgangspunkt bestätigt wurde (u.a. Senatsurteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, juris; Revision der Beklagten zurückgewiesen mit Urteil des BSG vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 12/18 R -, juris) hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, insbesondere wegen der Punkte- und Punktwertberechnung nach der Übergangsregelung des § 10 GEHV, keine erkennbaren Auswirkungen auf die Leistungshöhe, weshalb der Senat auch in der Sache entscheiden konnte.

    Diese Annährung an den Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die seitens des BVerfG für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 43; siehe auch Senatsurteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, Rn. 72, juris).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 , stRspr.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 , stRspr.).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 , stRspr.).
  • SG Marburg, 21.12.2011 - S 12 KA 172/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

    Auszug aus LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
    Hinsichtlich der Verwaltungskostenumlage verweise sie auf das rechtskräftige Urteil des SG Marburg vom 21. Dezember 2011 - S 12 KA 172/11 -.
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Ermittlung

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • LSG Hessen, 08.11.2017 - L 4 KA 88/14

    Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Umsätze der GKV-Leistungen aus

  • LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 704/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 56/08 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 - L 3 KG 2/19

    Kindergeld - Anspruchsberechtigung - Auslandsbeschäftigung - Integrierte

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 84/13

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung (EHV) -

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 52/17 R

    Rechtmäßigkeit der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV

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