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   LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10   

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LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10 (https://dejure.org/2010,18959)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16.11.2010 - L 2 R 161/10 (https://dejure.org/2010,18959)
LSG Hessen, Entscheidung vom 16. November 2010 - L 2 R 161/10 (https://dejure.org/2010,18959)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treue und Glauben ( § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG in SozR 2200 § 1399 Nr. 11 m. w. N.).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte durch ein irgendwie geartetes Handeln bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie würde berechtigte Beitragsforderungen nicht geltend machen, wobei bloßes Nichtstun nicht ausreicht ( BSGE 47, 194 f).

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 m.w.N.) ist vor der Prüfung der Ermessensausübung festzustellen, ob die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X eingreift.

    Im Rahmen einer Ermessensausübung sollte der Gedanke eines etwaigen Mitverschuldens seitens der Beklagten aber zumindest erwogen werden (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Sie ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R und vom 21. März 1990 - 7 Ar 112/88) der Auffassung, dass selbst dann kein beachtlicher Ermessensfehler vorläge, wenn die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger selbst zur Antragstellung aufgefordert habe, tatsächlich nicht in die Ermessensausübung eingeflossen wäre.

    Gerade in der Entscheidung vom 21. Juni 2001 (B 7 AL 6/00 R) hat das BSG ausgeführt, dass es der Beklagten in den Grenzen ihres Ermessens zwar grundsätzlich freistehe zu entscheiden, auf welche Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung stützt, das Ermessen jedoch gerichtlich sehr wohl dahingehend zu überprüfen sei, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände beachtet hat.

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides (a) ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst war, (b) keine besondere Härte bei dem Versicherten (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 21 ) sieht und (c) entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint, die nach ihrer Auffassung eine Ausübung des Ermessens zugunsten des Bürgers nach sich ziehen könnten, oder aber ausführt, dass bestimmte benannte Umstände ein (teilweises) Absehen vor der Rücknahme nicht rechtfertigen (BSG vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R ).
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92

    Belastender Bescheid - Ermessensfehler

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Auch der im Berufungsverfahren von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 (SozR 3-1300 § 50 Nr. 16) vertretenen Ansicht, dass in dem hier zu beurteilenden Fall (ebenfalls) eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R

    Verjährungsfrist bei Beitragsansprüchen

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente (zwingend) abziehen muss (BSG vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 5/99 R).
  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 66/87

    Nachholung der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls nicht, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (BSG vom 23. Mai 1989 - 12 RK 66/87 zu dem inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a Reichsversicherungsordnung - RVO -).
  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 23/88

    Anspruch der Bundesversicherungsanstalt auf nachträgliche Beiträge eines

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des der Beklagten voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG vom 23. Mai 1989 - B 12 RK 23/88).
  • BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10
    Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides (a) ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst war, (b) keine besondere Härte bei dem Versicherten (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 21 ) sieht und (c) entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint, die nach ihrer Auffassung eine Ausübung des Ermessens zugunsten des Bürgers nach sich ziehen könnten, oder aber ausführt, dass bestimmte benannte Umstände ein (teilweises) Absehen vor der Rücknahme nicht rechtfertigen (BSG vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R ).
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2020 - 12 U 101/19

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Einbehalt rückständiger Beiträge zur

    Eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist des § 48 VwVfG bzw. des § 45 SGB X scheidet bereits deshalb aus, weil § 255 SGB V im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung diese Regelungen verdrängt (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2013 - L 1 R 337/11 -, Rn. 19, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.11.2010 - L 2 R 161/10 -, Rn. 56, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 - L 1 R 107/13

    Krankenversicherung - Nacherhebung rückständiger Pflichtbeiträge zur Kranken- und

    Insbesondere finden auch die §§ 44 ff. SGB X in diesen Fällen keine Anwendung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. November 2010 - L 2 R 161/10 - zitiert nach juris, Rdnr. 56).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.09.2013 - L 1 R 337/11

    Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Insbesondere finden auch die §§ 44 ff. SGB X in diesen Fällen keine Anwendung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. November 2010 - L 2 R 161/10 - juris, Rdnr. 56).
  • SG Münster, 27.05.2020 - S 14 KN 22/17
    Daher scheidet zugleich die vom Kläger postulierte Geltung von Jahresfristen in § 48 VwVfG bzw. § 45 SGB X bereits deshalb aus, weil § 255 SGB V im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung als speziellere Norm diese allgemeinen Regelungen verdrängt (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.09.2013 - L 1 R 337/11 -,juris Rn. 19; Hessisches LSG Urt. v.16.11.2010 - L 2 R 161/10 -, juris Rn. 56).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 - L 1 R 147/10

    Rentenversicherung - Bestimmtheit eines Rücknahmebescheides -

    Eine Fehlerkorrektur ist nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens möglich (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 41 Rdnr. 11; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. November 2010 - L 2 R 161/10 - juris, Rdnr. 49).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.04.2012 - L 1 R 21/10

    Sozialversicherungsrecht: Nacherhebung von Versicherungsbeiträgen durch den

    Insbesondere finden auch die §§ 44 ff. SGB X in diesen Fällen keine Anwendung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. November 2010 - L 2 R 161/10 - zitiert nach juris, Rdnr. 56).
  • SG Konstanz, 07.11.2019 - S 9 R 1190/18

    Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Zudem unterliegt die Nacherhebung im Grundsatz nicht den §§ 44 ff. SGB X (LSG Hessen, Urt. v. 16.11.2010 - L 2 R 161/10 (Rn. 56) - juris), da die speziellere Regelung des § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V als lex specialis den allgemeinen Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften des SGB X vorgeht.
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