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   LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01, L 7 KA 175/01   

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LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01, L 7 KA 175/01 (https://dejure.org/2003,5508)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17.09.2003 - L 7 KA 165/01, L 7 KA 175/01 (https://dejure.org/2003,5508)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17. September 2003 - L 7 KA 165/01, L 7 KA 175/01 (https://dejure.org/2003,5508)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (54)

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Der Argumentation des Klägers, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 34).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -).

    Das BSG (Urteil vom 15. Mai 2002, a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers sei verstärkt zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stünden (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in: SozR 2200 § 180 Nr. 37) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen seien, (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 ff., 218 und - zuletzt BVerfGE 103, S. 172 ff., 184 sowie BSG in: SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG Urt. vom 15. Mai 2002 a.a.O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, dies sei Aufgabe der obersten Bundesgerichte) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen; dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass beobachtete Entwicklungen Anlass zu verstärkter Nachprüfung geben können, wie dies etwa das BSG für den Fall der Hautärzte hinsichtlich der Praxisbudgets nach dem EBM-Ä für die Zeit ab 1.1.2003 angemahnt hat.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2002 (- B 6 KA 33/01 R -) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) vorzunehmen.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Auch das "Benehmen" mit den Verbänden der Krankenkassen sei hergestellt worden (§ 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V), wobei dieses "Benehmen" auch noch nachträglich hergestellt werden könne, wenn den Kassenverbänden, die unverzüglich nach Erlass des Beschlusses von ihm Kenntnis erhalten hätten, noch die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme verblieben sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -).

    Bei unterschiedlichen Mengenentwicklungen in verschiedenen fachgruppenbezogenen Honorarkontingenten (die vorliegend in zulässiger Weise festgelegt worden seien) müssten zwangsläufig die gleichen Leistungen in unterschiedlichen vertragsärztlichen Fachgebieten verschieden hoch vergütet werden (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - und - B 6 KA 15/98 R -).

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    1.) Bezüglich der Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden, vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31.

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Bei unterschiedlichen Mengenentwicklungen in verschiedenen fachgruppenbezogenen Honorarkontingenten (die vorliegend in zulässiger Weise festgelegt worden seien) müssten zwangsläufig die gleichen Leistungen in unterschiedlichen vertragsärztlichen Fachgebieten verschieden hoch vergütet werden (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - und - B 6 KA 15/98 R -).

    Zulässig und innerhalb des der KVen zustehenden Gestaltungsrahmens ist es hierbei auch, wenn die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festgeschrieben werden; durch eine solche Regelung wird vermieden, dass sich Leistungsausweitungen einer bestimmten Fachgruppe zwangsläufig auf andere Fachgruppen auswirken (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R sowie Urteil vom 28. Januar 1998 - B 6 KA 96/96 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 24).

    Jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Gruppe von Ärzten völlig aus der Mengensteuerung des HVM herauszunehmen (ebenso BSG, Urt. vom 28. Januar 1998 - B 6 KA 96/96 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 und Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R -).

    Nach der Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R - und - 14/98 R - a.a.0. sowie Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R -).

    Die Beklagte war folglich berechtigt, die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festzuschreiben, um zu verhindern, dass Leistungsausweitungen einer Fachgruppe Einfluss auf die Honorierung ärztlicher Leistungen anderer Fachgruppen haben können (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R -).

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97; Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat - so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2002 (a.a.0.) - auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R - und - 14/98 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

    Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Honorierung von Psychotherapeuten entwickelt worden und betrifft wiederum die Arztgruppe und nicht den einzelnen Arzt (vgl. BSG, Urt. vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 4/99 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 sowie Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 14/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, ferner auch Urt. vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 29).

    Diese Rechtsprechung orientiert sich maßgeblich an der Möglichkeit des Praxisüberschusses, d.h. am durchschnittlichen Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenaufwandes pro Jahr (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 14/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Denn für die Bewertung der Verteilungsgerechtigkeit ist jeweils auf die Arztgruppe im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung abzustellen, nicht aber auf das Verhältnis der Ärzte dieser Gruppe untereinander, (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    5.) Es besteht auch, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kein zwingender Grund, Ärzte, die ausschließlich auf Überweisung anderer Ärzte tätig werden, von Maßnahmen der Mengenausweitung ausnehmen (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R -), auch deshalb, weil trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung möglich erscheint mit der Folge, dass bestimmte kostenintensive Leistungen dann gehäuft nur auf Überweisung erbracht werden.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 7/98 R - und - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97; Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    1998 - B 6 KA 65/97 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 39/02 R - ).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die individuelle Bemessungsgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt (vgl. bereits BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Es handelt sich hierbei um eine zulässige Differenzierung; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Die streitbefangene HVM-Regelung hatte zudem nicht die Verhütung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes zum Ziel (und damit den Regelungsbereich der LZ 503 HVM) sondern die in den HVM übernommene sog. "EBM-Wippe" zur besseren Erfassung der Kostensituation kleiner Praxen (vgl. zum Regelungsbereich BSG, Urt. vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23); im Leitsatz zu der angeführten Entscheidung des BSG wird nicht nur die Einführung von Praxisbudgets im EBM zum 1. Juli 1997 für rechtmäßig erachtet, sondern auch die Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der Honorarverteilung nach Einführung von Praxisbudgets (hier betreffend Hamburg) ausdrücklich anerkannt.

    § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt die KVen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (Senatsurteil vom 18.10.2000 - L 7 KA 277/00 -) handele es sich bei der EHV auch nicht um ein "vom Umfang her kleines und für die Betroffenen und Mitglieder der Beklagten leicht zu überschauendes Satzungswerk", was durch die Aussage des sachverständigen Zeugen H. Y. im Parallelverfahren (- L 7 KA 721/00 -), auf die Bezug genommen werde, bestätigt worden sei;.

    Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Gisela Kempny, welches diese in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren L 7 KA 721/00 vorgetragen und erläutert habe und auf die Bezug genommen werde, ergebe sich, dass eine ausgelastete Praxis mit durchschnittlicher Kostenlast derzeit nicht wirtschaftlich geführt werden könne.

    Dabei konnte sich der Senat von behaupteten Unklarheiten, für die der Kläger den im Wege des Parteivortrags im Parallelverfahren (- L 7 KA 721/00 -) bereits früher gehörten Herrn Y. benannt hat, nicht überzeugen.

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat - so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2002 (a.a.0.) - auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Honorierung von Psychotherapeuten entwickelt worden und betrifft wiederum die Arztgruppe und nicht den einzelnen Arzt (vgl. BSG, Urt. vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 4/99 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 sowie Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 14/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, ferner auch Urt. vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 29).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 8/99 R

    Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

  • BGH, 03.12.1999 - IX ZR 332/98

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • VGH Hessen, 14.05.1996 - 11 UE 1057/92

    Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 2/66

    Versorgung von Kassenärzten - Altersversorgung von Kassenärzten -

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 6/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R

    Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 59/98 R

    Vertragsärztliche Leistung beim Aids-Test 1985

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 39/02 R

    Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung,

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf den " ...Einzelne(n) und sein(en) Beruf" (vgl. die kritische Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG aus soziologischer Sicht durch H.A. Hesse, in: AöR Bd. 95, S. 449 ff.) verfehlt gerade diese Aufgabe, "praktische Konkordanz" mit anderen Grundrechtspositionen herzustellen (vgl. hierzu weitere Nachweise im Urteil des Senats vom 17. Sept. 2003 - L 7 KA 165/01 - und - 175/01 - auf S. 65 der Gründe).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf den "...Einzelne(n) und sein(en) Beruf" (vgl. die kritische Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG aus soziologischer Sicht durch H.A. Hesse, in: AöR Bd. 95, S. 449 ff.) verfehlt gerade diese Aufgabe, "praktische Konkordanz" mit anderen Grundrechtspositionen herzustellen (vgl. hierzu weitere Nachweise im Urteil des Senats vom 17. Sept. 2003 - L 7 KA 165/01 - und - 175/01 - auf S. 65 der Gründe).
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