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   LSG Hessen, 18.03.2021 - L 1 KR 405/20   

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https://dejure.org/2021,10282
LSG Hessen, 18.03.2021 - L 1 KR 405/20 (https://dejure.org/2021,10282)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.03.2021 - L 1 KR 405/20 (https://dejure.org/2021,10282)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. März 2021 - L 1 KR 405/20 (https://dejure.org/2021,10282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Hessen
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit dem Medikament 'Xeljanz' (Tofacitinib) zur Behandlung einer Alopecia areata totalis Anforderungen an eine - hier verneinte - Kostenübernahme im Wege des sogenannten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Haarwuchsmittel nicht bezahlen!

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Haarige Angelegenheit: Krankenkasse muss Haarwuchsmittel nicht zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme durch gesetzliche Kasse für Haarwuchsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 KR 4/17 R

    Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2021 - L 1 KR 405/20
    Ein Off-Label-Use komme nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung gehe, 2. keine andere Therapie verfügbar sei und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht bestehe, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17).

    Eine Erkrankung sei lebensbedrohlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden könne und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführe, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R).

    Grundsätzlich kommt ein "Off-Label-Use" nur in Betracht bei der Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung, für die keine andere Therapie verfügbar ist und bei der aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17).

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2021 - L 1 KR 405/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG seien von den von der Krankenkasse geschuldeten Krankenbehandlungen nur solche Maßnahmen umfasst, die unmittelbar an der eigentlichen Krankheit ansetzten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1998 - B 1 KR 18/96 R).
  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 30/16 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf zahnärztliche Zahnreinigung zur

    Auszug aus LSG Hessen, 18.03.2021 - L 1 KR 405/20
    Der Kostenerstattungsanspruch reiche allerdings nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setze voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehöre, die die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hätten (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 11. Juli 2017 - B 1 KR 30/16 R).
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