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   LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 256/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,22070
LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 256/19 B ER (https://dejure.org/2019,22070)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.07.2019 - L 1 KR 256/19 B ER (https://dejure.org/2019,22070)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 256/19 B ER (https://dejure.org/2019,22070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.08.2019)

    Cannabis-Wirkstoff gegen extremes Untergewicht

  • datev.de (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Dronabinol bei massivem Untergewicht

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Interessenabwägung im Eilverfahren - Massives Untergewicht: Kasse muss für Dronabinol zahlen

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Anspruch auf Dronabinol im Eilverfahren wegen massiven Untergewichts zuerkannt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Massives Untergewicht rechtfertigt Anspruch auf Behandlung mit Dronabinol - Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 07.08.2018 - L 20 KR 215/18

    Gesetzliche Krankenversicherung: Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten

    Auszug aus LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 256/19
    Demgegenüber hat das monetäre Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Versichertengemeinschaft, keine Leistungen erbringen zu müssen, auf die möglicherweise kein Anspruch bestehe, zurückzutreten, denn ungeachtet des streitigen Anspruchs wäre die Antragsgegnerin ohnehin verpflichtet, die Aufwendungen einer anderweitigen, kostenintensiven Alternativbehandlung mit Schmerzmitteln zu übernehmen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018, L 4 KR 119/18 B ER, juris Rn. 62 und Beschluss vom 7. August 2018, L 20 KR 215/18 B ER, juris, Rn. 39 f.).
  • LSG Bayern, 25.06.2018 - L 4 KR 119/18

    Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln

    Auszug aus LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 256/19
    Demgegenüber hat das monetäre Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Versichertengemeinschaft, keine Leistungen erbringen zu müssen, auf die möglicherweise kein Anspruch bestehe, zurückzutreten, denn ungeachtet des streitigen Anspruchs wäre die Antragsgegnerin ohnehin verpflichtet, die Aufwendungen einer anderweitigen, kostenintensiven Alternativbehandlung mit Schmerzmitteln zu übernehmen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018, L 4 KR 119/18 B ER, juris Rn. 62 und Beschluss vom 7. August 2018, L 20 KR 215/18 B ER, juris, Rn. 39 f.).
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