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LSG Hessen, 18.11.2010 - L 1 KR 97/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Beitragszuschuss bei der Wahl einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Familienangehörige
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kassel, 18.02.2009 - S 12 KR 181/06
- LSG Hessen, 18.11.2010 - L 1 KR 97/09
- BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 4/11 R
Wird zitiert von ... (4)
- SG Kassel, 18.02.2009 - S 12 KR 181/06
Privat krankenversicherter Arbeitnehmer - kein Beitragszuschuss durch Arbeitgeber …
Anmerkung: Berufung eingelegt: LSG-Az: L 1 KR 97/09. - LSG Sachsen, 03.07.2013 - L 3 AL 151/10 Die dagegen geführte Klage (Az. S 16 KR 273/06) blieb ebenso erfolglos wie das Berufungsverfahren (Az. L 1 KR 72/08) und die zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 1 KR 97/09 B), die mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 verworfen wurde.
- BSG, 20.12.2012 - B 12 KR 48/12 B § 197a SGG ist nicht anzuwenden, weil der Kläger als Versicherter der privaten Pflegeversicherung und privaten Krankenversicherung den Anspruch auf die Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen geltend macht und damit zu den in § 183 SGG genannten "Versicherten" gehört (…vgl BSGE 98, 205 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 6 RdNr 30;… Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 183 RdNr 5, 5b; vgl auch Hessisches LSG, Urteil vom 18.1.2010 - L 1 KR 97/09 - Juris).
- SG Mannheim, 25.02.2014 - S 9 KR 4352/13
Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenfreiheit für Streitverfahren um die …
Wenn das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 18.11.2010 - L 1 KR 97/09) und die juristische Kommentarliteratur (…Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 183 Rdnr. 5b) bei der Klage eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V (und § 61 SGB XI) eine Kostenprivilegierung annehmen, folgt das Gericht dem vorliegend nicht.
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