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   LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17   

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https://dejure.org/2020,41333
LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17 (https://dejure.org/2020,41333)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.11.2020 - L 6 R 283/17 (https://dejure.org/2020,41333)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. November 2020 - L 6 R 283/17 (https://dejure.org/2020,41333)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 25/13 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Eine Erbenhaftung komme nicht in Betracht, hierbei berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 R 25/13 R).

    Eine Erbenhaftung entfalle ebenfalls, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 3. April 2014 a.a.O.) Leistungen nur von demjenigen zurückgefordert werden könnten, der sie zu Unrecht erhalten habe.

    Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden (Urteil vom 3. April 2014, B 5 R 25/13 R unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1987, 10 RKg 16/85), dass zu Unrecht erbrachte Rentenzahlungen nur von demjenigen Erben zurückgefordert werden können, der sie auch erhalten hat.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, so dass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R m.w.N.).

    Vielmehr muss hinzukommen, dass der Inhaber der Kontovollmacht pflichtwidrig und vorwerfbar das bankübliche Zahlungsgeschäft zugelassen bzw. unterlassen hat, es zu unterbinden (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018, L 3 R 716/17).

    Zwar ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass der Erbe eines verstorbenen Versicherten, der infolge des Erbfalls neuer Kontoinhaber wird, nicht als Empfänger haftet (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.1999 - L 8 V 2498/98

    Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Dies trifft auf das Sparkonto der Versicherten gerade nicht zu (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 1999, L 8 V 2498/98, wonach sich in Anwendung von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI der Anspruch des Leistungsträgers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung einer laufenden Geldleistung aus einem Guthaben nicht auf andere Konten des verstorbenen Leistungsberechtigten bei diesem Geldinstitut erstreckt).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 716/17

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenleistungen nach Tod des Rentenbeziehers;

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Vielmehr muss hinzukommen, dass der Inhaber der Kontovollmacht pflichtwidrig und vorwerfbar das bankübliche Zahlungsgeschäft zugelassen bzw. unterlassen hat, es zu unterbinden (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018, L 3 R 716/17).
  • BSG, 22.04.1987 - 10 RKg 16/85

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung - Rückwirkende Aufhebung der

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden (Urteil vom 3. April 2014, B 5 R 25/13 R unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1987, 10 RKg 16/85), dass zu Unrecht erbrachte Rentenzahlungen nur von demjenigen Erben zurückgefordert werden können, der sie auch erhalten hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Die Voraussetzungen, dass der Betreffende Verfügender im Sinne dieser Vorschrift ist, müssen im Vollbeweis vorliegen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015, L 8 R 935/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Daraus sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf § 50 SGB X in § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI folgt, dass für einen Rückforderungsanspruch nicht nur Vertrauensgesichtspunkte gelten, sondern dieser voraussetzt, dass tatsächlich Leistungen zugeflossen sind (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2017, L 10 R 2599/17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 33 R 79/20

    Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des

    Die Feststellung eines pflichtwidrigen Unterlassens setzt stets voraus, dass zwischen Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers und den entsprechenden Kontobewegungen, die der Bevollmächtigte unterbinden soll, ein ausreichender Zeitraum zum Handeln liegt (vgl LSG Darmstadt vom 18.11.2020 - L 6 R 283/17 = juris RdNr 30 sowie LSG Chemnitz vom 17.3.2021 - L 6 R 236/18 = juris RdNr 50).

    Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feststellung eines pflichtwidrigen Unterlassens stets voraussetzt, dass zwischen Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers und den entsprechenden Kontobewegungen, die der Bevollmächtigte unterbinden soll, ein ausreichender Zeitraum zum Handeln liegt (Hessisches LSG, Urteil vom 18. November 2020 - L 6 R 283/17 - juris Rn. 30; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 17. März 2021 - L 6 R 236/18 - juris Rn. 50).

    Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ab Erhalt der Todesnachricht mit Priorität regelmäßig eine Fülle von Aufgaben und Formalitäten zu erledigen sind (so zutreffend Hessisches LSG, Urteil vom 18. November 2020, a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 R 226/20
    Selbst wenn man mit dem SG (und ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2017 - L 10 R 2599/17 -, Juris Rn.26 ff. sowie Hessisches LSG, Urteil vom 18.11.2020 - L 6 R 283/17 -, Juris Rn. 34) davon ausgehen würde, dass neben der ererbten Kontoinhaberschaft auch ein tatsächliches Erlangen der überzahlten Geldbeträge Tatbestandsvoraussetzung des gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruchs wäre, könnte diese Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls vorliegend nicht verneint werden.
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