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   LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 372/03   

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https://dejure.org/2003,14378
LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 372/03 (https://dejure.org/2003,14378)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.12.2003 - L 8 KN 372/03 (https://dejure.org/2003,14378)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - L 8 KN 372/03 (https://dejure.org/2003,14378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 1 S 1 FRG, § 20 Abs 4 FRG, § 138 Abs 1 SGB 6, § 138 Abs 3 SGB 6, § 138 Abs 4 S 1 SGB 6
    Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - knappschaftlicher Betrieb - Nebenbetrieb - Elektromontageunternehmen - knappschaftliche Arbeiten - Verordnungsermächtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei Tätigkeit in einem knappschaftlichen Nebenbetrieb; Gewährung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter; Definition ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 652 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00

    Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 372/03
    Ein Elektromontageunternehmen kann nur dann Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes sein, wenn die besonderen betrieb-lichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen, wobei eine rangmäßige Nachordnung des Neben-betriebes zum Hauptbetrieb erforderlich ist (in Fortführung der bis-herigen Rechtsprechung des Senats, siehe Urteil vom 24. September 2002, Az.: L 12 RA 1603/00).

    Zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 30. Juni 1954 wurde die Versicherung ohne Beitragsentrichtung aufrechterhalten, wenn sie zuvor bestanden hatte (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 2002 - Az: L 12 RA 1603/00 m.w.N.).

    Vielmehr ist entscheidend, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002 - Az: L 12 RA 1603/00 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1969 - Az: 5 RKn 25/66).

    Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von seiner aus § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI folgenden Verordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Wege der Lückenschließung durch Analogie § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I, Seite 66) zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002, a.a.O.).

  • BSG, 01.07.1969 - 5 RKn 25/66
    Auszug aus LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 372/03
    Vielmehr ist entscheidend, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002 - Az: L 12 RA 1603/00 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1969 - Az: 5 RKn 25/66).
  • LSG Bayern, 06.09.2006 - L 13 KN 19/03

    Berücksichtigung von im Ausland aufgebauten Beschäftigungszeiten i.R.d.

    Erforderlich ist vielmehr eine rangmäßige Nachordnung gerade des Beschäftigungsbetriebes zu einem knappschaftlichen Hauptbetrieb (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: L 8 KN 372/03).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2011 - L 10 R 2436/10
    Diese Voraussetzung liegt bereits deshalb nicht vor, weil die hier streitigen Beschäftigungszeiten nach Auflösung der Bergbauversicherung in der Volksrepublik P. am 30.06.1954 zurückgelegt wurden (ausführlich hierzu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2003, L 8 KN 372/03, juris Rdnr. 41).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2008 - L 2 R 185/06
    Die von ihm geltend gemachte Zeit beginnend ab Mai 1971 wurde nach Auflösung des polnischen Sonderversorgungssystems für Bergleute am 30. Juni 1954 (LSG Hessen, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: L 8 KN 372/03) zurückgelegt.
  • SG Hannover, 13.10.2006 - S 14 RJ 380/05
    Ein derartiges Sonderversorgungssystem existiert seit dem 30. Juni 1954 nicht mehr (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 18. Dezember 2003 Aktenzeichen L 8 KN 372/03, veröffentlicht in Juris).
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