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   LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20   

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https://dejure.org/2022,6430
LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20 (https://dejure.org/2022,6430)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19.01.2022 - L 4 SO 185/20 (https://dejure.org/2022,6430)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - L 4 SO 185/20 (https://dejure.org/2022,6430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs. 5 SGB XII, § 82 SGB XII, § 8 Abs. 1 SGB XII-DVO, § 82 SGB XII-DVO
    Sozialhilfe (SGB XII)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen an die Ermittlung von Einkommen zur Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII nach dem Erhalt einer Rentennachzahlung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit seinem Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R - festgestellt, dass eine Rentennachzahlung aus laufenden Einnahmen keine einmalige Einnahme darstelle, so dass die einmalige Zahlung aus laufenden Einnahmen nur in dem Monat anzurechnen sei, in dem sie zur Verfügung stehe.

    Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide sei § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Der Begriff des Einkommens richte sich für die streitige Leistung nach § 82 Abs. 1 SGB XII. Bei der Rentennachzahlung handele es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um eine einmalige Einnahme gemäß § 82 Abs. 7 SGB XII. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung seien laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhten und regelmäßig erbracht würden, bei einmaligen Einnahmen erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R m.w.N.).

    Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen seien, ändere sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R; Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R).

    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. im Umkehrschluss auch Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 3/15 R), der der Senat folgt und der auch bereits das Sozialgericht gefolgt ist, dass auch Rentennachzahlungen unter die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen zu subsumieren sind, die aus demselben Rechtsgrund herrühren.

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. im Umkehrschluss auch Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 3/15 R), der der Senat folgt und der auch bereits das Sozialgericht gefolgt ist, dass auch Rentennachzahlungen unter die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen zu subsumieren sind, die aus demselben Rechtsgrund herrühren.

    Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn bereits kraft Gesetzes die Rentenzahlung im Normalfall nicht monatlich erfolgt (dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 3/15 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen seien, ändere sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R; Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R).
  • LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 143/19

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Die Bestimmung des zu berücksichtigen Einkommens nach dem SGB II und SGB XII weist so viele Unterschiede auf (vgl. die sehr unterschiedlich ausgestaltete Privilegierung von Erwerbseinkommen, die Unterschiede bei der untergesetzlichen Regelungstechnik, einerseits die Alg II-VO und andererseits die § 82 SGB XII-DVO), so dass kein einheitliches gesetzgeberisches Regelungskonzept auszumachen ist, nach dem sich die Regelungsbedürftigkeit einer Lücke oder die Wertungsgleichheit der Sachverhalte bestimmen ließe (zum hinreichenden Gleichlauf bei der Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft und Heizung siehe die Senatsurteile vom heutigen Tage - L 4 SO 143/19 und L 4 SO 144/19).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - erweiterte Hilfe - Aufwendungsersatz -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ist auch dann Aufwendungsersatz zu leisten, wenn die erweiterte Hilfe möglicherweise zu Unrecht erbracht wurde; eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung findet dann nicht mehr statt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2 SO 5064/14 -, juris Rn. 41).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2014 - L 20 SO 222/12
    Auszug aus LSG Hessen, 19.01.2022 - L 4 SO 185/20
    Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 SGB XII ist ein mit der Bewilligung der erweiterten Sozialhilfe jedenfalls dem Grunde nach ipso iure entstehender (Coseriu/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 19 SGB XII (Stand: 30. Juli 2021) Rn. 54), öffentlich-rechtlicher Anspruch, der durch Leistungsbescheid geltend zu machen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 2014 - L 20 SO 222/12 -, juris Rn. 37 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
    § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, Absatz 3 und damit die Regelung zu einmaligen Einnahmen entsprechend gilt, findet auf Nachzahlungen wie im Fall des Klägers zu 1 keine Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B - juris Rn. 13, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - L 13 AS 1806/14 - juris Rn. 29 ff., Hessisches LSG, Urteil vom 19.01.2022 - L 4 SO 185/20 - juris Rn. 41 zu den Leistungen nach dem SGB XII und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2019 - L 18 AS 2347/18 - juris Rn. 20 und Urteil vom 14.05.2020 - L 32 AS 945/18 - juris Rn. 60 für das insoweit vergleichbare Kindergeld, zudem LSG Hamburg, Urteil vom 25.10.2019 - L 4 AS 173/18 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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