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   LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16   

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https://dejure.org/2018,12188
LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16 (https://dejure.org/2018,12188)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.04.2018 - L 5 R 256/16 (https://dejure.org/2018,12188)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. April 2018 - L 5 R 256/16 (https://dejure.org/2018,12188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Rücknahme einer Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinzuverdienstgrenze wegen Rinderstall überschritten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hinzuverdienstgrenze überschritten: Einkünfte aus Überführung eines Rinderstalls in Privatvermögen sind als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen - Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst - Anrechnung von

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16
    Durch den Gesetzgeber ist bereits ausweislich des Wortlauts ein weitgehender Gleichlauf zwischen § 15 SGB IV und dem Einkommensteuerrecht beabsichtigt, worauf schon in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R).

    Nicht zuletzt ist eine tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Einsatzes von eigener Arbeitskraft durch den Versicherten nicht entscheidend, wenn die Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte behandelt werden (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 B 13 RJ 13/04 R).

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95

    Pachtzins - Arbeitseinkommen - Selbstständige Arbeit - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16
    Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Abweichung von der Übernahme der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides durch Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte in Betracht, nämlich dann, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG, Urteil vom 30. September 1997 - 4 RA 122/95).
  • LSG Hessen, 06.09.2016 - L 2 R 70/16

    Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16
    (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6. September 2016, L 2 R 70/16).
  • LSG Bayern, 07.12.2016 - L 19 R 276/16

    Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei Auflösung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16
    Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte den in dem endgültigen Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Gewinn als Einkommen für den streitigen Zeitraum ansetzen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 19 R 276/16 -).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2018 - L 5 R 256/16
    Die Rücknahme des Verwaltungsaktes durch den zuständigen Versicherungsträger ist nach ständiger Rechtsprechung somit der "typische" Regelfall (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 B 13 R 77/09 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2018 - L 12 R 96/14
    Daher hat die Beklagte die sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2006 ergebenden Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb zutreffend als Arbeitseinkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit angesetzt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.4.2018 - L 5 R 256/16 - und Bayerisches LSG, Urteil vom 7.12.2016 - L 19 R 276/16 -).

    Nur in seltenen Ausnahmenfällen kommt eine Abweichung von der Übernahme der Feststellungen des Einkommenssteuerbescheides durch Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte in Betracht, nämlich dann, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (Hessisches LSG, Urteil vom 20.4.2018, a.a.O. m.w.N.).

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