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   LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15   

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https://dejure.org/2018,53920
LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15 (https://dejure.org/2018,53920)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.09.2018 - L 8 KR 227/15 (https://dejure.org/2018,53920)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. September 2018 - L 8 KR 227/15 (https://dejure.org/2018,53920)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einstufung einer Hilfstätigkeit in Steuersachen für eine Steuerberatungsgesellschaft als abhängige Beschäftigung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrechtlicher Status eines freien Mitarbeiters - Buchhalter für eine Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Kassel, 13.05.2015 - S 12 KR 225/14
    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15
    Dagegen hat der Kläger zu 1) am 4. August 2014 vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 12 KR 225/14 ) Klage erhoben und die Klägerin zu 2) dort ebenfalls am 6. August 2014 (Az. S 12 KR 228/14 ).

    Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden unter dem führenden Az. S 12 KR 225/14 .

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRsprg., vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris Rn. 16 - stRsprg).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15
    Die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der VwGO ist bereits ausgeschlossen, wenn nur einer der Kläger - wie vorliegend der Kläger zu 1) - zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, Rn. 33).
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2018 - L 8 KR 227/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRsprg., vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 72/22
    Hinzu kommt, dass der "Auftragnehmer" im Fall des Bundessozialgerichts mit "steuerberatenden Tätigkeiten für Mandanten des Auftraggebers" vor allem im Bereich der Finanzbuchhaltung (vgl. Tatbestand des zugrundliegenden Berufungsurteils des Hess. LSG, Urteil vom 20.09.2018, L 8 KR 227/15) tätig war und damit schon einem berufsrechtlichen Weisungsrecht unterlag (BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 27/19 R, RdNr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2021 - L 8 BA 33/21

    Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und der Nachforderung

    Die Einordung erfordert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die vertraglichen Leistungen am Betriebssitz des Auftragsgebers erfüllt werden (vgl. Hess. LSG, Urt. v. 20.9.2018 - L 8 KR 227/15 - juris Rn. 47).
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