Rechtsprechung
LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 337/12 KL, L 1 KR 17/14 KL |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verpflichtungsbescheid über die Beendigung einer Vereinbarung über eine Auslandskrankenversicherung
- rechtsportal.de
Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 1 KR 17/14 KL - v. 23.05.2015
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de (Pressemitteilung)
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte // Betriebskrankenkassen dürfen keine entsprechenden Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte - Betriebskrankenkassen dürfen keine entsprechenden Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Gruppenversicherungen von Betriebskrankenkassen zum Auslandskrankenversicherungsschutz gekippt
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte // Betriebskrankenkassen dürfen keine entsprechenden Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 64 (Leitsatz und Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Unzulässigkeit einer Vereinbarung über Auslandskrankenversicherungsschutz
Verfahrensgang
- LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 337/12 KL, L 1 KR 17/14 KL
- BSG, 08.09.2015 - B 1 A 2/15 B
- BSG, 31.05.2016 - B 1 A 3/15 R
Wird zitiert von ...
- LSG Bayern, 05.12.2017 - L 5 KR 508/17
Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und …
Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist durch den nationalen und europäischen Gesetzgeber beschränkt und darf auch im Bereich der Auslandskrankenversicherung nicht über den gesetzlich eng begrenzen Umfang des Leistungsrechts erweitert werden (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 23.04.2015, Az.: L 1 KR 337/12 KL, nachgehend BSG, 31.05.2016, Az.: B 1 A 3/15 R, erledigt durch Rücknahme).