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   LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12   

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LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12 (https://dejure.org/2013,25265)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.08.2013 - L 5 R 359/12 (https://dejure.org/2013,25265)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. August 2013 - L 5 R 359/12 (https://dejure.org/2013,25265)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Nachzahlung einer neu berechneten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen von § 44 SGB X; nachträgliche Änderung der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (55)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Mit Schreiben vom 11. September 2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Neuberechnung ihrer "Erwerbsminderungsrente auf Zeit" unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96).

    Die Neufeststellungsbescheide ergingen jeweils unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96).

    Zur Begründung machte die Klägerin geltend, sie habe aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten erst im Jahr 2009 über einen Zeitungsartikel Kenntnis von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) erlangt und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag gestellt.

    Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der von den Rentenversicherungsträgern zunächst gefasste Beschluss, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) nicht umzusetzen, keinen Bestand haben könne, nachdem das Bundessozialgericht in einer weiteren Entscheidung betreffend die Nichtzulassung der Revision an die im Urteil vom 24. Oktober 1996 vertretene Rechtsauffassung angeknüpft habe (BSG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - B 4 RA 212/04 B) und somit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Punkt nicht mehr zu erwarten gewesen sei.

    Die Klägerin hielt ihren Widerspruch auch nach dieser Teilabhilfe aufrecht und verwies zur weiteren Begründung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2010, in welchem die fehlende Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) als Amtspflichtverletzung gewertet und die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt worden war, der dem Versicherten aufgrund der Begrenzung der Nachzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X entstanden ist.

    Mit ihrer daraufhin am 3. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Fulda erhobenen Klage begehrte die Klägerin weiterhin die sich aus der Neuberechnung der gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) ergebende Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 2000.

    Im zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) habe die Vorgehensweise des Rentenversicherungsträgers noch nicht festgestanden, so dass konkrete Auskünfte insoweit nicht möglich gewesen seien.

    Ergänzend trägt die Beklagte vor, es sei erst mit der zweiten Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Problematik der Weiterzahlung befristeter Erwerbsminderungsrenten vom 2. Mai 2005 (AZ: B 4 RA 212/04 B) klar gewesen, dass die dem vorausgehende Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) umgesetzt werden müsse, weil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Punkte im Sinne der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr zu erwarten war.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), welche zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften des § 102 SGB VI - dem § 53 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 1276 Reichsversicherungsordnung (RVO) - ergangen ist, die Auffassung vertreten, dass die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine "eigenständige und voll inhaltlich erneute (wiederholte) Bewilligung der beantragten Rente" und somit einen neuen Rentenanspruch darstellt, bei dem "zukunftsgerichtet über die sog. "Weiter"-Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden" ist.

    Dem kann seitens der Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) um eine Einzelfallentscheidung und noch nicht um eine gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung gehandelt hat.

    Ob die erst mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eingeführte Vorschrift des § 100 Abs. 4 SGB VI für die Auslegung des § 44 SGB X im vorliegenden Fall - d. h. für einen vor dem Inkrafttreten der Änderung maßgebenden Zeitraum - von Bedeutung ist, muss vom Senat nicht abschließend entschieden werden, weil letztlich die hier relevante Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) die Voraussetzungen für eine ständige bzw. gefestigte Rechtsprechung erfüllt.

    Von diesem Maßstab ausgehend ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), welche vorliegend zur Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Weitergewährungsbescheide vom 23. Dezember 1994, 21. Oktober 1997 und 28. Juni 2000 (in der Fassung durch den Bescheid vom 22. Dezember 2000) führt, als gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung anzusehen.

    Zum einen handelt es sich gerade nicht um eine höchstrichterliche Einzelfallentscheidung, denn das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) knüpft inhaltlich an zuvor ergangene Entscheidungen anderer Senate des Bundessozialgerichts an, in denen bereits die in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente - wenn auch nicht mit dieser Deutlichkeit und in den tragenden Gründen - vertreten worden ist.

    Im Ergebnis "ergibt" sich somit vorliegend die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Dezember 1994, 21. Oktober 1997, 28. Juni 2000 und 22. Dezember 2000 aufgrund der geläuterten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 102 Abs. 2 SGB VI a. F., wie sie durch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) vertreten worden ist.

    Diese Gesetzesänderung ist als unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die entsprechende Bestätigung durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Mai 2005 (AZ: B 4 RA 212/04 B) zu sehen.

    Für die Zeit bis zum 30. April 2007 verbleibt es hingegen in Bezug auf die Zeitrentengewährung bei den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aufgestellten Grundsätzen und somit bei der Rechtswidrigkeit der in dieser Zeit unter Umgehung dieser Rechtsprechung ergangenen Weitergewährungsbescheide.

    Sie hat in diesen Bescheiden die der Klägerin bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) für die Zeit ab 1. April 1994 neu berechnet.

    Ausgehend von dem von der Klägerin am 11. September 2009 gestellten Überprüfungsantrags kann die unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aus der Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Bescheide vom 18. Februar 2010, 28. Februar 2010 und 23. März 2010 ermittelte Nachzahlung in Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden.

    Soweit die Klägerin behauptet, am 13. März 1997 im Zusammenhang mit einem Weitergewährungsantrag mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn X.) telefoniert und am 20. Januar 1998, 24. November 1999 und 25. Juli 2000 ebenfalls jeweils eine telefonische Beratung bei der Beklagten in Anspruch genommen zu haben, kann hieraus mangels Kenntnis über den Inhalt der behaupteten Beratungsgespräche keine Beratungspflicht der Beklagten über die Konsequenzen der höchstrichterlichen Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) abgeleitet werden.

    Allerdings wäre die Beklagte nach Auffassung des Senats anlässlich des von der Klägerin am 25. März 1997 gestellten Antrags auf Weiterzahlung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31. März 1997 hinaus verpflichtet gewesen, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die damit verbundenen Konsequenzen für den klägerischen Rentenanspruch sowie die Tatsache der fehlenden Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen.

    Es handelt sich somit um eine von der höchstrichterlichen Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) erfasste Fallkonstellation, denn im Rahmen der Weitergewährung hatte die Beklagte u. a. darüber zu befinden, ob sie die Weitergewährung lediglich als Verlängerung der ursprünglichen Rente ansieht oder aber unter Umsetzung der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts als neuen Rentenanspruch wertet mit der Konsequenz einer durchzuführenden Rentenneuberechnung.

    Gerade der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) intern den Beschluss gefasst haben, diese Entscheidung in der Praxis nicht umzusetzen, führt zu einer gesteigerten Hinweis-, Beratungs- und Betreuungspflicht in Bezug auf die Fälle des laufenden Leistungsbezugs, die von der genannten höchstrichterlichen Entscheidung erfasst werden und in denen sich in Anwendung dieser Entscheidung für die betroffenen Versicherten eine günstigere Regelung im Sinne eines höheren Rentenzahlbetrages ergeben könnte.

    Ob die Beklagte im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet war, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Rentenanspruch der Klägerin und die fehlende Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen - es sich mithin um einen "geeigneten Fall" im Sinne der Vorschrift handelt - kann letztlich dahin stehen.

    Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht (vorliegend durch unterlassenen Hinweis auf die Nichtumsetzung der BSG-Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96) durch den Leistungsträger sanktioniert, darf daher nicht weiter reichen, als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X, der die Verletzung einer Hauptpflicht (vorliegend durch fehlende Anwendung der BSG-Entscheidung) sanktioniert (BSG vom 27. März 2007 - B 13 R 34/06 m. w. N.).

  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Von ihrer Geltendmachung kann die Verwaltung daher weder im Wege des Ermessens absehen (BSGE 54, 223, 225 = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 15 S. 26; Nr. 17 S. 37 und Nr. 23 S. 54), noch verstößt ihre Anwendung gegen Treu und Glauben (BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85- BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23).

    Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (BSG vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 - BSGE 54, 223, 231 = SozR 1300 § 44 Nr. 3 S. 10; BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23; BSG vom 21. Januar 1987 - 1 RA 27/86 - BSG SozR 1300 § 44 Nr. 25; BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 m. w. N.; LSG B-Stadt vom 30. Juni 1998 - L 4 V 1306/97).

    Die mit § 44 Abs. 1 und 2 SGB X vorgenommene Durchbrechung der Bestandskraft wird daher zum Ausgleich und im Interesse der Rechtssicherheit durch § 44 Abs. 4 SGB X zeitlich begrenzt (BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23).

    Bezogen auf § 44 SGB X wird daher in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 44 SGB X als gesetzliche Sondervorschrift dem richterrechtlich entwickelten Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorgeht (BSG vom 14. Mai 1985 - 5a RKn 23/84 - SozR 1300 § 44 Nr. 18; BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 Rdnr. 16; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 44 Rdnr. 33).

    Die Anwendbarkeit des § 44 SGB X schließt die Herleitung weitergehender Rechtsfolgen auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus (BSGE 60, 158 - 1 RA 31/85 = BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Darüber hinaus findet der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch allgemein bei zurechenbarem Fehlverhalten eines Leistungsträgers Anwendung, d. h. bei Verletzung sonstiger aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsender behördlicher Nebenpflichten gegenüber dem Versicherten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 ).

    Eine solche Verpflichtung wird nur in Ausnahmefällen bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen - wie dem drohenden Totalverlust eines Anspruchs - für möglich erachtet und erwogen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).

    Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden zusätzlich zu den in §§ 14 und 15 SGB I geregelten allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten durch § 115 Abs. 5 und 6 SGB VI besondere Auskunfts- und Hinweispflichten normiert, deren Verletzung vom Betroffenen ebenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).

    Mit dem Begriff der "geeigneten Fällen" nimmt das Gesetz auf einen unbestimmten Rechtsbegriff Bezug, der jedoch in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; BSG vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4; BSG vom 1. September 1999 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; a. A. BSG vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 1).

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Eine "ständige" Rechtsprechung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vor, wenn der Große Senat des Bundessozialgerichts, mehrere zuständige Senate des Bundessozialgerichts übereinstimmend oder ein allein zuständiger Fachsenat des Bundessozialgerichts die betreffende Rechtsfrage entschieden haben (BSG vom 23. März 1995 - 11 Rar 71/94 - SozR 3-4100 § 152 Nr. 5 und BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 jeweils m. w. N.).

    Eine "ständige Rechtsprechung" kann allerdings auch dann entstehen, wenn das Bundessozialgericht als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit "hinreichend geklärt" ist (BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10; BSG vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 118/10 R - BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 3).

    Daher kann eine ständige Rechtsprechung auch dann angenommen werden, wenn zwar nur eine Entscheidung des obersten Bundesgerichts ergangen ist, diese aber durch die Instanzgerichte, das Schrifttum oder auch die betroffenen Versicherungsträger überwiegend umgesetzt und akzeptiert wird (in diesem Sinne BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10).

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Allerdings kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 44 SGB X nicht auf den Stand der Erkenntnis bei seinem Erlass, sondern im Rahmen einer rückschauenden Betrachtungsweise auf die zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht - d. h. zum Zeitpunkt der Überprüfung - im Sinne einer sog. geläuterten Rechtsauffassung an (BSG vom 2. Februar 2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44; BSG vom 26. Januar 1988 - 2 RU 5/87 = BSGE 63, 18, 23; BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/08 - BSGE 57, 209).

    Ein Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich auch bei einer Rechtsprechungsänderung anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X und somit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und zwar selbst dann, wenn er bei seinem Erlass noch der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen hat (BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13).

    Denn § 48 Abs. 2 SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht ein, wie sich bereits aus dem in § 48 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB X geregelten Zusatz eindeutig ergibt (vgl. dazu BSG vom 25. Oktober 1984 - BSGE 57, 209, 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG vom 21. März 1996 - 11 Rar 101/94 - BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte verschuldensunabhängige sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl. SozR 2100 § 27 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2, BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 28; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 37 Nr. 1; SozR 4-4300 § 137 Nr. 1) dient als Institut des Verwaltungsrechts vornehmlich dazu, eine Lücke im Schadensersatzrecht zu schließen (BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2).

    Darüber hinaus muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur muss im Einklang mit dem jeweiligen Gesetzeszweck stehen (vgl. BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSG vom 1. April 2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1 jeweils m. w. N.).

    Der Versicherte kann über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur das verlangen, für das es dem Grunde nach eine (gesetzliche) Anspruchsgrundlage gibt (vgl. BSG vom 1. April 2004 - SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG vom 14. Mai 1985 - 5a RKn 23/84 - SozR 1300 § 44 Nr. 18; Bühler, RV 1993, S. 8, 10), d. h. es kann nur die "Vornahme einer mit Recht und Gesetz in Einklang stehenden Amtshandlung" verlangt werden (BSG vom 14. Mai 1985 - 5a RKn 23/84 - SozR 1300 § 44 Nr. 18).

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Denn § 48 Abs. 2 SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht ein, wie sich bereits aus dem in § 48 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB X geregelten Zusatz eindeutig ergibt (vgl. dazu BSG vom 25. Oktober 1984 - BSGE 57, 209, 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG vom 21. März 1996 - 11 Rar 101/94 - BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).

    Ein eigenständiger Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 SGB X, welcher lediglich eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft erlaubt, wird lediglich in den Fällen angenommen, in denen mit der geänderten Rechtsprechung gewandelten sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umständen Rechnung getragen werden soll, wie z. B. bei der Änderung der rentenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (BSG vom 30. Januar 1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 28, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 16; kritisch dazu: BSG vom 21. März 1996 - 11 RAr 101/94 - BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Von ihrer Geltendmachung kann die Verwaltung daher weder im Wege des Ermessens absehen (BSGE 54, 223, 225 = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 15 S. 26; Nr. 17 S. 37 und Nr. 23 S. 54), noch verstößt ihre Anwendung gegen Treu und Glauben (BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85- BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23).

    Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (BSG vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 - BSGE 54, 223, 231 = SozR 1300 § 44 Nr. 3 S. 10; BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23; BSG vom 21. Januar 1987 - 1 RA 27/86 - BSG SozR 1300 § 44 Nr. 25; BSG vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 m. w. N.; LSG B-Stadt vom 30. Juni 1998 - L 4 V 1306/97).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Hinweispflicht des

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    § 115 Abs. 6 SGB VI regelt einen - den allgemeinen Beratungspflichten der §§ 14, 15 SGB I gegenüber - vorrangigen Sonderfall der sog. Spontanberatung (BSG vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 9).

    Hintergrund dieser besonderen Beratungspflicht ist der Umstand, dass es den Rentenversicherungsträgern aufgrund der über die Versicherten gespeicherten Daten in der Regel möglich sei, einzelne Versicherte auf für sie naheliegende hinzuweisen (BSG vom 14. November 2000 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 9).

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97

    Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
    Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden zusätzlich zu den in §§ 14 und 15 SGB I geregelten allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten durch § 115 Abs. 5 und 6 SGB VI besondere Auskunfts- und Hinweispflichten normiert, deren Verletzung vom Betroffenen ebenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).

    Mit dem Begriff der "geeigneten Fällen" nimmt das Gesetz auf einen unbestimmten Rechtsbegriff Bezug, der jedoch in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; BSG vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; BSG vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4; BSG vom 1. September 1999 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; a. A. BSG vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 1).

  • BSG, 14.05.1985 - 5a RKn 23/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Ausschluß eines Herstellungsanspruchs -

  • BSG, 25.05.2000 - B 10 LW 16/99 R

    Herstellungsanspruch bei Verletzung der Hinweispflicht durch die

  • BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R

    Wechsel von RVO-Altersruhegeld zu SGB 6-Altersrente als "geeigneter Fall

  • BSG, 21.01.1987 - 1 RA 27/86

    Rückwirkung - Gewährung vorenthaltener Leistungen - Sozialrechtlicher

  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88

    Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

  • LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

  • LG Berlin, 18.02.2010 - 9 O 259/09
  • LSG Hessen, 14.12.2012 - L 5 R 361/10

    Erneute Befristung einer Erwerbsminderungsrente nach Ablauf der neunjährigen

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 8/93

    Arbeitsföderung - Lehrgangsgebühren - Zuschüsse

  • BSG, 23.09.1981 - 11 RA 78/80

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (AVG § 82) bei Gewährung einer

  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 5/87

    Beitragserstattungsanspruch - Anwendbarkeit der Verfallklausel - Rechtswidrigkeit

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 34/06 R

    Ausschlussfrist bei rückwirkender Leistungsgewährung aufgrund sozialrechtlichem

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96

    Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 32/93

    Kindergeld - Zahlungseinstellung - Nachzahlung - Verjährung

  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R

    Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld

  • LSG Berlin, 12.02.2004 - L 3 RJ 26/02

    Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Umwandlung in Dauerrente - Versicherungsfall

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.08.2004 - L 8 RA 18/03

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Neuberechnung nach dem SGB 6 - neues Recht -

  • LSG Hessen, 30.06.1998 - L 4 V 1306/97
  • BSG, 18.08.1983 - 11 RA 40/82

    Ausbildungsausfallzeit - Gesetzesänderung

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R

    Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen -

  • BSG, 17.03.1983 - 11 RA 24/82
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 33/79

    Sozialrechtsverhältnis - Beitragsnachentrichtung - Versicherungsamt

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R

    Altersrente für Frauen - verspätete Antragstellung - Rentenbeginn -

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92

    Anwartschaftsverlust - Arbeitsamt - Beratungspflicht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2007 - L 12 RJ 13/04

    Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Weitergewährung - neuer Leistungsfall -

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87

    Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente - Anerkennung von "Zeiten der

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R

    Erziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

    Nur dies wird schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw überschneiden, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre: Den im Senatsurteil vom 27.3.2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen kann noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23.8.2013 - L 5 R 359/12 - Juris) .
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2018 - L 7 R 446/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Nachleistungsbegrenzung des § 44 Abs 4

    Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG, Urteil vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 49/86 - BSGE 62, 10 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 - juris Rdnr. 16; Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 6 R 490/17 - juris Rdnr. 14, Urteil vom 30. März 2016 - L 6 R 1/15 - juris Rdnr. 17; Urteil vom 13. November 2013 - L 16 AS 270/13 - juris Rdnr. 32; Hessisches LSG, Urteil vom 23. August 2013 - L 5 R 359/12 - juris Rdnr. 53; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - L 5 U 102/01 - juris Rdnr. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017 , § 44 Rdnr. 121; Merten in Hauck/Noftz, Stand April 2018, § 44 SGB X Rdnrn. 91 und 98; Schütze in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 44 Rdnr. 28; Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 44 Rdnr. 65; Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 44 Rdnr. 54).
  • BSG, 24.04.2013 - B 13 R 23/13 R
    Nur dies wird schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw überschneiden, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre: Den im Senatsurteil vom 27.3.2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen kann noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23.8.2013 - L 5 R 359/12 - Juris).
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