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   LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11   

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https://dejure.org/2012,50056
LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11 (https://dejure.org/2012,50056)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.10.2012 - L 4 SO 198/11 (https://dejure.org/2012,50056)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 (https://dejure.org/2012,50056)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und seines behinderungsgerechten Umbaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Bayern, 29.06.2010 - L 8 SO 132/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Betriebskosten eines

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Sofern die Eingliederung aber durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris Rdnr. 35).

    Ein derartiger Bedarf ist ggf. auf der Grundlage einer abweichenden Bedarfsfeststellung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII bzw. im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, die hinsichtlich der hauswirtschaftlichen Versorgung auch das Einkaufen umfasst, zu decken (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris Rdnr. 41).

    Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, welche von der Bevölkerung in bescheidenen Verhältnissen geteilt werden, so dass "soziale Ausgrenzung" aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris Rdnr. 49 m. w. N.).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Für den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten ist die Mobilität für gesundheitserhaltende Wege, Versorgungswege sowie elementare Freizeitwege sowohl in Bezug auf den Hin- als auch auf den Rückweg durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris Rdnr. 18).

    Auf einen Elektrorollstuhl besteht ein Anspruch, wenn die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar ist, weil Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 Rdnr. 24) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris Rdnr. 22).

  • SG Osnabrück, 02.07.2014 - S 4 SO 222/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Auch soweit die Klägerin die Notwendigkeit eines Kfz damit begründet, dass sie dieses für Einkaufsfahrten brauche, ist der Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX nicht betroffen (so bereits Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2011, L 4 SO 222/11).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für Fahrkosten bei ambulanter Behandlung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Die Kosten für die notwendigen Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Behandlungen seien von der zuständigen Krankenkasse zu erbringen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, B 1 KR 27/07 R, Rdnr. 22).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Gesellschaftliche Kontakte sind in einem ausreichenden Umfang zu gewährleisten, wobei als Vergleichsmaßstab gleichaltrige nichtbehinderte Personen dienen (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 26 f).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31 ff.).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Dazu gehört, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kfz ständig bzw. "regelmäßig" (vgl. § 10 Abs. 6 EinglHV) und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, 5 C 43/99 = BVerwGE 111, 328).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11
    Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, wobei einerseits auf die Art und Schwere der Behinderung, andererseits auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2007, 3 L 231/05, juris).
  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Allerdings liege der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts sei jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reiche eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.

    Die Instanzrechtsprechung nimmt teilweise bis in die jüngere Zeit an, dass nur ein der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbares Ziel die Kraftfahrzeugbeihilfe rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 -, juris, Rn. 21; LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13 -, juris, Rn. 40, 45).

  • LSG Hessen, 22.11.2012 - L 4 SO 283/11

    Angemessenheit des Umfangs der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur

    Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012, L 4 SO 198/11).

    Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss jedoch, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, welche von Menschen in bescheidenen Verhältnissen geteilt werden (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris Rdnr. 49 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012, L 4 SO 198/11).

  • SG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - S 20 SO 67/09

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten

    Allerdings liegt der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (so auch Hess. LSG Beschluss vom 17.01.2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Hess. LSG, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.10.2012 ist jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R , verfügbar in juris, nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reicht eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.

    Ein über derartig bestehende Mobilitätshilfen und Förderungsmaßnahmen der Beklagten hinausgehende Bedarf der Klägerin an Mobilität ist, soweit überhaupt vorhanden, seitens der Gesellschaft nicht durch Anschaffung und Unterhaltung eines KFZ zu finanzieren (so im Ergebnis auch: Hess. LSG, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 SO 198/11 - verfügbar in juris).

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