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   LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17   

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https://dejure.org/2019,40757
LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17 (https://dejure.org/2019,40757)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.10.2019 - L 8 KR 482/17 (https://dejure.org/2019,40757)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - L 8 KR 482/17 (https://dejure.org/2019,40757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beitragspflicht der Rentenzahlungen der "Pensionskasse Rundfunk"-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Rente der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freie Mitarbeiter - und die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusatzrente der "Pensionskasse Rundfunk" unterliegt der Beitragspflicht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig - Rente der Pensionskasse Rundfunk ist als Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Denn nur bei einer solchen Begrenzung sind privatrechtliche Einrichtungen den berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen vergleichbar, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorgängernorm des § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 RVO im Blick hatte (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 15; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195, juris-Rn. 16 f.).

    Aus diesem Grund ist dann diese Rente mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195, juris Rn. 28).

    Das Bundessozialgericht hat daher Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die aufgrund eines Gruppenversicherungs-Rahmenvertrages der "Versorgungswerk der Presse" GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen für Redakteure, Journalisten, für journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte in Zeitungen, Zeitschriften, Presseredaktionellen Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlichen Unternehmen abgeschlossen worden war, nicht der Beitragspflicht gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V unterstellt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195).

    Die Zielgruppe des Rahmenvertrags "Versicherbare Wirtschaftsbereiche Presse" war gerade weit gefasst und offen auch für neue Entwicklungen im Mediensektor (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195, juris Rn. 33).

    Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 B 1/09 R; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195, juris Rn. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen - keine

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Eine an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der "Pensionskasse Rundfunk" unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 19.12.2007, L 9 KR 91/03).

    Die Klägerin legte hiergegen am 9. Juli 2015 Widerspruch ein und berief sich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2007 - L 9 KR 91/03, in dem die Pensionskasse Rundfunk weder als Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V noch als Institution der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angesehen worden war, so dass ihre Rentenzahlungen nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung seien.

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Denn auch der Gesetzgeber hätte bei einer solchen ausnahmslosen Zuordnung von Pensionskassenleistungen die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten (BVerfG, Beschl. vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15; zuvor bereits für Direktversicherungen BVerfGE, Beschl. vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - BVerfGK 18, 99).
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Zwar ist die institutionelle Abgrenzung, die das Bundessozialgericht bisher ausnahmslos für Pensionskassen vorgenommen hat - so dass es nicht darauf ankam, ob im konkreten Fall die Beiträge fast ausschließlich allein vom Rentenbezieher aufgebracht wurde (BSG, Urteil vom 23. Juni 2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241) - in dieser Absolutheit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Denn auch der Gesetzgeber hätte bei einer solchen ausnahmslosen Zuordnung von Pensionskassenleistungen die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten (BVerfG, Beschl. vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15; zuvor bereits für Direktversicherungen BVerfGE, Beschl. vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - BVerfGK 18, 99).
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 17/96

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als berufsständische

    Auszug aus LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17
    Denn nur bei einer solchen Begrenzung sind privatrechtliche Einrichtungen den berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen vergleichbar, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorgängernorm des § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 RVO im Blick hatte (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 15; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195, juris-Rn. 16 f.).
  • SG Osnabrück, 10.02.2020 - S 46 KR 638/17
    Dies trifft etwa für private Lebensversicherungsverträge zu, die bedient werden müssen unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit (noch) besteht (Hessisches Landessozialgericht, 24.10.2019, L 8 KR 482/17).

    Dieses ergibt sich daraus, dass - auch ohne ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis - die Altersversorgung nur Mitarbeitern, auch freien Mitarbeitern, bestimmter Unternehmen offensteht (siehe Hessisches LSG, 24.10.2019, L 8 KR 482/17, Rn. 21 nach Juris und LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019, L 5 KR 21/15, Rn. 24 nach Juris).

    Rentenzahlungen sind also von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V umfasst, wenn diese typischerweise in der Beschäftigung verwurzelt sind (Hessisches Landessozialgericht, 24.10.2019, L 8 KR 482/17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 343/16
    Aus diesem Grund ist dann diese Rente mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (Hessisches LSG Urteil vom 24. Oktober 2019, - L 8 KR 482/17- im Anschluss an BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R-).

    Vor diesem Hintergrund schließt sich der erkennende Senat der vom Hessischen LSG im Urteil vom 24. Oktober 2019 (L 8 KR 482/17) vertretenen Auffassung an.

  • SG Frankfurt/Main, 16.05.2022 - S 14 KR 204/20

    Krankenversicherung

    Für das Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, also für § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, kommt es daher nicht darauf an, dass (früher) ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019, L 8 KR 482/17, juris Rn. 20f.).
  • SG Frankfurt/Main, 12.04.2022 - S 14 KR 64/22
    Für das Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, also für § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, kommt es daher nicht darauf an, dass (früher) ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019, L 8 KR 482/17, juris Rn. 20f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2020 - L 16 KR 544/19
    Aus diesem Grund ist dann diese Rente mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (Hessisches LSG Urteil vom 24. Oktober 2019, - L 8 KR 482/17 - im Anschluss an BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R -).
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