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   LSG Hessen, 24.11.2015 - L 3 U 171/11   

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https://dejure.org/2015,43720
LSG Hessen, 24.11.2015 - L 3 U 171/11 (https://dejure.org/2015,43720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.11.2015 - L 3 U 171/11 (https://dejure.org/2015,43720)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. November 2015 - L 3 U 171/11 (https://dejure.org/2015,43720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 1, SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Der Beschäftigte verrichtet eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur, wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittebarer Förderung vornimmt.Nimmt der Beschäftigte irrtümlich an, seine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
    Vorliegen einer versicherten Tätigkeit für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2015 - L 3 U 171/11
    Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R - [...]).

    Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung (erst recht nicht eine niedrigere Vorstufe) reicht hingegen nicht (so BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.) nur der Fall, wenn.

    Der "Beschäftigte" verrichtet seine Beschäftigung also nur, wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittelbarer Förderung vornimmt (so das BSG im Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).

    Sie versichert in diesem Sinne die Beschäftigten unter weitgehendem Ausschluss ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nur gegen solche Gesundheits- und Lebensgefahren, die sich spezifisch daraus ergeben, dass sie Tätigkeiten für einen anderen unter Eingliederung in dessen Tätigkeit und nur zu dessen unmittelbarem Vorteil verrichten (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).

    Eine evtl. bestehende subjektive Vorstellung des Klägers, ohne bestätigende objektive Anhaltspunkte, reicht hierfür nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - L 1 KR 351/13

    Beschäftigung - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Gesellschafterbeschluss -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2015 - L 3 U 171/11
    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt, hat in der Regel maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, so dass er grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. in [...]: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 1 KR 351/13 - m. w. N.).
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