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   LSG Hessen, 25.01.2017 - L 4 SO 57/14   

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https://dejure.org/2017,25391
LSG Hessen, 25.01.2017 - L 4 SO 57/14 (https://dejure.org/2017,25391)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.01.2017 - L 4 SO 57/14 (https://dejure.org/2017,25391)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - L 4 SO 57/14 (https://dejure.org/2017,25391)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts; Zuständiger Leistungsträger; Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage

  • rechtsportal.de

    SGB II § 16d ; SGB II § 16e
    Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2017 - L 4 SO 57/14
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass einer Klage auf Feststellung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers (auch bei gleich hohen Leistungen) ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88-94, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R), wobei hierfür die an die Feststellung der Zuständigkeit geknüpften Fernwirkungen ausreichen (BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, a.a.O), wie sie sich etwa aus der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 16e SGB II) ergeben, belastenden Maßnahmen, die beim Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht erfolgen.

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass einer Klage auf Feststellung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers (auch bei gleich hohen Leistungen) ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88-94, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Rn. 12, zitiert nach juris, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, juris Rn. 14), wobei hierfür die an die Feststellung der Zuständigkeit geknüpften Fernwirkungen ausreichen (BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, a. a. O), wie sie sich etwa aus der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 16e SGB II) ergeben, belastenden Maßnahmen, die beim Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht erfolgen.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2017 - L 4 SO 57/14
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass einer Klage auf Feststellung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers (auch bei gleich hohen Leistungen) ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88-94, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R), wobei hierfür die an die Feststellung der Zuständigkeit geknüpften Fernwirkungen ausreichen (BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, a.a.O), wie sie sich etwa aus der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 16e SGB II) ergeben, belastenden Maßnahmen, die beim Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht erfolgen.

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass einer Klage auf Feststellung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers (auch bei gleich hohen Leistungen) ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88-94, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Rn. 12, zitiert nach juris, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, juris Rn. 14), wobei hierfür die an die Feststellung der Zuständigkeit geknüpften Fernwirkungen ausreichen (BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, a. a. O), wie sie sich etwa aus der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 16e SGB II) ergeben, belastenden Maßnahmen, die beim Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht erfolgen.

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