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   LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18   

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LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18 (https://dejure.org/2019,7616)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.01.2019 - L 5 R 137/18 (https://dejure.org/2019,7616)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - L 5 R 137/18 (https://dejure.org/2019,7616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässige Rücknahme einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Zehnjahresfrist

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unzulässige Rücknahme einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Dem stehe das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 1. Juli 2010 (Aktenzeichen B 13 R 77/09 R) nicht entgegen, nach dem die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines Begünstigten auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist trotz Nichtzahlung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen sei, solange der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt noch nicht bindend sei.

    Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die vom Bundesrechnungshof angemahnten offensichtlich unbilligen Ergebnisse bei der Anwendung der strikten Zehnjahresfrist vermeiden und Bedenken ausräumen, die der bis dahin geltenden Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X einen "Betrügerschutz" (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 45 m.w.N.) entnommen hatten.

    Nach dem System des § 45 SGB X ist bereits die Zehnjahresfrist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 20/90, juris Rn. 26; vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 43.).

    In einer Entscheidung vom 1. Juli 2010 (B 13 R 77/09 R) hat das Bundessozialgericht eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente wegen Wiederheirat des Klägers gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht an der Zehnjahresfrist scheitern lassen, obwohl die Witwerrente zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids führte, wegen Anrechnung von Einkommen tatsächlich nicht mehr gezahlt wurde.

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Bereits nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ruhte dieses Stammrecht (vgl. Wehrhahn, Kass. Kommentar, 101. El September 2018, § 89 SGB VI, Rn. 10; Jentsch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 89 SGB VI, Rn. 7; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002, B 4 RA 9/01 R, juris Rn. 14) durch entstehen des weiteren Stammrechts auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist das allgemeine Leistungsvermögen, also die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt unterhalten zu können (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002, B 4 RA 9/01 R, juris Rn. 14).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Das Gericht sehe sich bestätigt durch die Einschätzung des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 2. November 2015 (Az. B 13 R 27/14 R), wonach eine rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten ausgeschlossen sei, wenn zu Beginn des Aufhebungsverwaltungsverfahrens die Rente nicht mehr gezahlt worden sei, der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden sei und der aus einem (vermeintlichen) "Rentenstammrecht" fließende monatliche Zahlungsanspruch - aus welchen Rechtsgründen auch immer - vernichtet bzw. untergegangen sei.

    Mit Urteil vom 2. November 2015 (B 13 R 27/14 R) hat das Bundessozialgericht unter Fortführung der oben genannten Entscheidung eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer großen Witwenrente wegen Wiederheirat des Klägers gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X an der Zehnjahresfrist scheitern lassen, nachdem zum Beginn des Aufhebungsverwaltungsverfahrens keine tatsächliche Zahlung mehr erfolgt und ein das Ende der Zahlung der betreffenden großen Witwenrente verfügender Verwaltungsakt bindend geworden war (§ 77 SGG).

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Zwar bleiben bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche grundsätzlich dem Grunde nach bestehen (BSG, Urteil vom 7. September 2010, B 5 KN 4/08 R, juris Rn. 27; vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 25. Mai 2018, B 13 R 33/15 R, juris Rn. 24) und der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endete bis zum Beginn des Verwaltungsverfahren über die Rücknahme im Mai 2015 auch nicht nach § 302b Abs. 1 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 <BGBl. I S. 554>) durch Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers (hier für den 1950 geborenen Versicherten nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit 65 Jahren und vier Monaten im Juni 2015).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Eine "laufende Geldleistung" verliere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet gezahlt werde (vgl. BSG Urteil vom 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Zwar bleiben bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche grundsätzlich dem Grunde nach bestehen (BSG, Urteil vom 7. September 2010, B 5 KN 4/08 R, juris Rn. 27; vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 25. Mai 2018, B 13 R 33/15 R, juris Rn. 24) und der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endete bis zum Beginn des Verwaltungsverfahren über die Rücknahme im Mai 2015 auch nicht nach § 302b Abs. 1 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 <BGBl. I S. 554>) durch Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers (hier für den 1950 geborenen Versicherten nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit 65 Jahren und vier Monaten im Juni 2015).
  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Nach dem System des § 45 SGB X ist bereits die Zehnjahresfrist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 20/90, juris Rn. 26; vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 43.).
  • BSG, 02.08.1977 - 9 RVs 1/77

    Feststellungen nach SchwbG § 3

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Der Erlass eines weiteren Widerspruchsbescheides wäre insoweit bloße Förmelei (zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsbescheides in diesem Falle vgl. auch BSG, Urteile vom 2. August 1977, 9 RV 102/76 und 9 RVs 1/77).
  • BSG, 02.08.1977 - 9 RV 102/76
    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Der Erlass eines weiteren Widerspruchsbescheides wäre insoweit bloße Förmelei (zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsbescheides in diesem Falle vgl. auch BSG, Urteile vom 2. August 1977, 9 RV 102/76 und 9 RVs 1/77).
  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Wegfall des Begriffsmerkmals der

    Auszug aus LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
    Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist dabei nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R; vgl. auch BSG, Urteile vom 25. April 1990, 7 RAr 20/89, und vom 24. April 1997, 11 RAr 89/96).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.05.2018 - L 1 R 340/15

    Korrektur- und Erstattungsbescheid gegenüber Erben eines Berechtigten einer

  • BSG, 14.10.2008 - B 13 R 33/08 R
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

  • BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 8/76

    Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht - Auszahlung von

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anspruch auf Erstattung

  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 9/69
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 12 R 116/16

    Anwendbarkeit der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs 2 S 2 ZPO für Rücknahmen nach §

    Danach normiere § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X im Falle des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zeitlich unbegrenzt zurückzunehmen (vgl. Lang in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 45 Rn. 86; Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 45 SGB X, Rn. 33), wobei z. T. die Fälle von arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X den Wiederaufnahmegründen gesondert zugeordnet werden (vgl. Steinwedel, a. a. O; so auch Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25.1.2019 - L 5 R 137/18 -, Rn. 60 - juris).
  • LSG Bayern, 24.06.2020 - L 13 R 399/19

    Rentenversicherung: Bewertung der Rentenanwartschaften bei Quasi-Splitting vor

    Denn nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X ist die Rücknahme einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei Zahlung einer gleich hohen Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme nicht mehr möglich (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2019 - L 5 R 137/18 -, juris).
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